Treffer
BGH Urteil

Revision: Außen angebrachte Zigarettenautomaten kein schwerer Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 108/56
Datum
26.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schwerer Diebstähle nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Aufbrüchen von Zigarettenautomaten. Der BGH stellt klar, dass die Vorschrift nur bei Diebstahl aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum anwendbar ist und maßgeblich die Verkehrsauffassung ist. Außen an der Straßenwand angebrachte Automaten sind nicht vom befriedeten Besitztum umfasst; für diese Taten gilt einfacher Diebstahl. Die Entscheidung wurde insoweit berichtigt und an das Landgericht zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur erfüllt, wenn der Diebstahl aus einem Gebäude oder einem umschlossenen Raum erfolgt; die Strafschärfung schützt das in einem solchen Raum verwahrte befriedete Besitztum.

2

Maßgeblich für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die Verkehrsauffassung, ob das Behältnis tatsächlich innerhalb des Gebäudes oder umschlossenen Raumes und damit von dessen Befriedung erfasst ist.

3

An Außenwänden zur Straße hin angebrachte Automaten gehören nach Verkehrsauffassung nicht zum befriedeten Besitztum und begründen deshalb regelmäßig keinen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4

Der Senat kann eine zu Unrecht angenommene Strafschärfung im Tenor berichtigen und – soweit sich dadurch Einzel- und Gesamtstrafen ändern – die Sache zur neuen Strafbemessung an die Vorinstanz zurückverweisen; diese Berichtigung kann auch gegenüber mitverurteilten Mittätern erfolgen (sinngemäße Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und § 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 9. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ——_ ███ █████████████ Helmut aus ████, in K█████ geboren am ██████, wegen schwerer Diebstähle u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender;

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 9. Dezember 1955 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer in den Fällen 9, 11 und 12 des angefochtenen Urteils (Automatendiebstähle) und der mitverurteilte Arbeiter Karl █████████ ██████████ in den Fällen 11 und 12 nicht wegen schwerer, sondern nur wegen einfacher Diebstähle verurteilt sind.

Gründe

Insoweit wird dieses Urteil im Strafausspruch, und zwar auch hinsichtlich der Gesamtstrafen, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht — Jugendkammer — zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte ███████████ ist wegen zwölf schwerer Diebstähle und zwei versuchter schwerer Diebstähle, wegen einfachen Diebstahls und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefangnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts ohne weitere Begründung rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.

1. Ende des Jahres 1954 erbrach ███████████ zusammen mit dem in einem besonderen Verfahren angeklagten ████████████ drei Zigarettenautomaten, die an den Außenwänden von Häusern zur Straße hin befestigt waren. Die Täter steckten zwei Schraubenzieher in die Türfugen und sprengten die Automaten auf diese Weise auf. Sie entnahmen ihnen Geld und Zigaretten. Zweimal beteiligte sich auch der in diesem Verfahren als Mittäter abgeurteilte Arbeiter █████████████ an der Tat, der einen gleich hohen Anteil an der Beute erhielt.

Das Landgericht hat in diesen Fällen den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen, weil ein mit der äußeren Hauswand fest verbundenes Behältnis sich nicht außerhalb des geschützten Gebäudes, sondern als Teil eines solchen erscheine. Es befinde sich daher ebenso wie eine in die Umfassungsmauer eines Gebäudes eingelassene Warenauslage unter die gesetzliche Vorschrift, die den besonders betonten und benannten Besitzwillen schützen solle.

Wortlaut wie Entstehungsgeschichte des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zeigen deutlich, dass die Strafschärfung den Schutz der in einem Gebäude oder unschlossenen Raum befindlichen Sachen gegen die gewaltsame Überwindung der durch sie geschaffenen Sicherung bezweckt; denn der gesetzliche Tatbestand ist nur verwirklicht, wenn aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum gestohlen wird. Durch die Verwahrung in einem Gebäude oder umschlossenen Raum bringt der Gewahrsamsinhaber seinen Besitzwillen deutlich zum Ausdruck. Die besonders strafwürdige Stärke und Hartnäckigkeit der verbrecherischen Tatkraft, gegen die sich die schärfste Strafdrohung richtet, zeigt sich gerade darin, dass der Täter, diesen Besitzwillen missachtend, mit Gewalt in das durch jene Vorschrift geschützte befriedete Besitum eingreift (vgl. BGHSt 1, 158, 165).

Entscheidend ist deshalb nicht, ob ein an der Außenwand eines Gebäudes oder sonstigen umschlossenen Raumes befestigtes Behältnis tatsächlich als Teil dieses Gebäudes oder dieses Raumes selbst erscheint, wie die Strafkammer meint. Maßgebend ist nach der Ansicht des Senats vielmehr, ob sich das Behältnis nach der Verkehrsauffassung innerhalb des Gebäudes oder umschlossenen Raumes befindet und infolgedessen tatsächlich von der Befriedung umfasst wird.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Automaten zur Straße hin an der Außenwand der Umfassungsmauer angebracht waren. Wer ihnen die Ware unbefugt entnimmt, verletzt nicht das im § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders geschützte Gut des befriedeten Besitztums. Diese Auffassung wurde schon vom Reichsgericht vertreten und überwiegt noch heute im Schrifttum (RGSt 7, 419 f.; JW 1930, 920 Nr. 25; Maurach, Deutsches Strafrecht II 191; Mezger, Studienbuch 4. Aufl. II 1293; Niethammer, Lehrbuch des besonderen Teils 237 Zebs; Schwarz 18. Aufl. § 243 Anm. 2 aE).

Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Automaten ganz in die Außenwand der Gebäude eingelassen gewesen wären, bedarf hier nicht der Entscheidung. Eine solche Ausnahme hat das Reichsgericht für eine nach Art eines Schaufensters in die Hauswand eingepasste Warenauslage angenommen, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen von der Umfassungsmauer des Hauses umschlossen war (RGSt 54, 211).

Die vereinzelt unter Berufung auf diese Entscheidung offensichtlich vom kriminalpolitischen Ergebnis her geforderte Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den hier abgeurteilten Fall (Olshausen 12. Aufl. § 243 Anm. 8 aE; Schönke Schröder 7. Aufl. § 243 Anm. IV 1c) lässt sich jedenfalls nach dem jetzigen Stand der Gesetzgebung nicht begründen.

In den Fällen Nr. 9, 11 und 12 des angefochtenen Urteils ist daher nur der Tatbestand des einfachen Diebstahls erfüllt. Der Schuldspruch kann vom Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden, und zwar auch gemäß § 357 StPO gegenüber dem an diesen Straftaten (Nr. 11 und 12) als Mittäter verurteilten ████. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafen müssen jedoch aufgehoben werden. Insoweit ist die Sache zur neuen Strafbemessung an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Im Übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Strafschärfungsmerkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind in allen Fällen zutreffend festgestellt. Die Versuchstatbestände sind einwandfrei nachgewiesen. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch kommt nach dem fesitgestellten Sachverhalt nicht in Betracht.

RothbergKrummeDr. Sauer
MantelSeibert
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