Aufhebung der Aufruhrsverurteilung mangels Feststellungen zur Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 108/50
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zusammenrottung kann aus einer zunächst friedlichen Gruppe werden, wenn für alle Teilnehmer erkennbar der Entschluss zu gemeinschaftlichen Widerstandshandlungen gegen einen Vollstreckungsbeamten entsteht und die Beteiligten räumlich zusammenbleiben.
Die Öffentlichkeit einer Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB wird nicht allein dadurch begründet, dass die Tat auf einer öffentlichen Straße stattfindet.
Öffentlichkeit erfordert, dass den Teilnehmern die Möglichkeit bewusst ist, dass sich beliebige Personen in unbegrenzter Zahl an der Zusammenrottung beteiligen können.
Fehlende oder zu allgemein gehaltene Feststellungen zur Öffentlichkeit der Zusammenrottung führen zur Aufhebung der wegen Aufruhrs ergangenen Verurteilung; dies kann auch zur Aufhebung für Mitangeklagte und in Tateinheit festgestellte Nebenstrafen führen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 23. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bergmann █████ ██ in ██ ███████ ██,
2.) den Bergmann ████ in ████, geboren am ███ in ████,
3.) die ████████ in █straße ███████, geboren am ███ in ████,
4.) den ██████████ ███, in ████straße 38,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. eros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als ██████████████ █████████, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Rechtserkenntnis
Auf die Revision der Angeklagten ███ und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Oktober 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, auch soweit die Angeklagten Butge- und ██ verurteilt sind,
hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Am Abend des 26. Juli 1950 besuchten die Angeklagten █████ ██ und ██ in ██ ein Lichtspieltheater; sie trafen nach der Vorstellung die Angeklagten ████ und ███, kehrten gemeinsam in mehrere Gaststätten ein und wurden von dem Inhaber des letzten Lokals hinausgesetzt, weil sie mit ihm wegen der Bezahlung der genossenen Getränke in Streit geraten waren und randalierten.
Gegen 24 Uhr traten sie den Heimweg an. Unterwegs wurden sie von Polizeibeamten ermahnt, in Ruhe nach Hause zu gehen.
Gegen 2 Uhr erreichten sie das Haus ██ in der ██straße. Die Straße ist dort nicht █████.
Der diensttuende Polizeimeister ███, stark gebaut, postierte sich an dieser Stelle, ermahnte die laut sprechenden Angeklagten, ruhig zu sein.
Die Angeklagte ███ nähert sich einem abgestellten Auto; die Angeklagte ██████ leuchtete der Angeklagten ███ mit einer Lampe an. Die Angeklagte ███ fragte dabei: ██████ aus der Gruppe.
Grund dieses Handelns war die abfällige Bemerkung eines der Angeklagten gegen die Polizei.
Der Beamte fühlte sich von den um ihn stehenden Angeklagten bedroht, er zog seinen Polizeiknüppel und rief: „Drei Schritte vom Leib!“
Nunmehr stürzte die Angeklagte █████ auf ihn zu, fasste den Polizeiknüppel und suchte ihn an sich zu reißen. Als der Polizeibeamte sie jedoch zurückschob, versetzte ihm der Angeklagte ████ mit den Worten: „Ich werde dir helfen, eine Frau zu schlagen!“ einen Faustschlag ins Gesicht, worauf alle männlichen Angehörigen der Gruppe auf den Beamten ███ mit Fausthieben eindrangen.
Der Angeklagte ██ konnte sich der Dienstpistole des Beamten bemächtigen und schlug mit ihrem Handgriff auf ███ ein; er löste auch einen Schuss aus der Pistole, der aber niemand traf.
Einer der Beteiligten hatte vor der Abgabe des Schusses gerufen: „Verreck, du Hund!“
Der Polizeiknüppel, dessen sich einer der Angeklagten bemächtigt hatte, als ████ auf den Beamten mit dem Pistolenschaft einschlug, war inzwischen in den Besitz des ███ gelangt, der damit dem Beamten einen Schlag mit dem Handgriff auf die linke Gesichtshälfte versetzte. ███ erlitt erhebliche Verletzungen, konnte aber seine Signalpfeife benutzen, um Hilfe herbeizurufen.
Nach dem Signal hin entfernten sich die Angeklagten.
Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ███ wegen Aufruhrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ████████████ verurteilt (§ 115 Abs. 2, § 223a StGB).
Die Revision der Angeklagten ███ und ██ rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.
Zutreffend hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass die Angeklagten mit vereinten Kräften einem zur Vollstreckung von Gesetzen berufenen Beamten in der rechtmäßigen Amtsausübung durch Gewalt Widerstand leisteten und ihn dabei auch tätlich angriffen.
Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision. Sie ist aber der Auffassung, die Angeklagten hätten sich nicht zusammengerottet und es handle sich im Übrigen nicht um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB.
Der Auffassung der Revision kann jedoch darin nicht gefolgt werden, dass das Zusammensein der Beteiligten nicht als Zusammenrottung betrachtet werden könne, weil man von vornherein zu einem friedlichen Zwecke, dem gemeinsamen Heimweg, zusammengeblieben sei.
Aus einer Gruppe von Menschen, die sich zunächst nicht zu einer gemeinschaftlichen, ungerechtfertigten Handlung zusammengefunden hatte, kann eine Zusammenrottung werden, wenn für alle Teilnehmer erkennbar aus ihr der Entschluss zu Widerstandshandlungen mit vereinten Kräften gegen einen Vollstreckungsbeamten hervortritt und die Beteiligten trotzdem beisammen bleiben und räumlichen Zusammenhang behalten (RGSt 52, 119; 53, 305; RG JW 1934, 1786; 1939, ABEL).
Das Landgericht hat dies nicht verkannt.
Dagegen ist nicht bedenkenfrei dargetan, dass die Zusammenrottung öffentlich erfolgte.
Das Landgericht stellt nur fest, der Vorgang habe sich auf einer öffentlichen Straße abgespielt, jeder Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass von dem Orte, wo sich der Vorfall zutrug, eine unbegrenzte Anzahl von Menschen an ihrem Tun beteiligen könne. Diese Ausführungen legen die Vermutung nahe, als habe das Landgericht lediglich daraus, dass die Zusammenrottung auf einer öffentlichen Straße stattfand, auf die Möglichkeit der Beteiligung einer unbestimmten Menschenmenge geschlossen.
Das genügt jedoch nicht. Die Öffentlichkeit und allgemeine Zugänglichkeit einer Straße bedingen noch nicht auch die Öffentlichkeit der dort vorgekommenen Zusammenrottung (RGSt 1931, 1564 und LZ 1931, 42).
In der besonderen Gefahr, welche gerade die öffentliche Zusammenrottung für die Ordnung und Sicherheit bildet, liegt der Grund für die erhöhte Strafandrohung des § 115 StGB.
Eine Zusammenrottung wird erst dann zu einer öffentlichen, wenn die den Teilnehmern bewusste Möglichkeit besteht, dass sich beliebige Menschen in unbegrenzter Zahl an ihr beteiligen können (RGSt 24, 245).
Die über die Möglichkeit des Hinzukommens weiterer Personen getroffene Feststellung ist jedoch zu allgemein gehalten, als dass daraus der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 115 StGB einwandfrei entnommen werden könnte. Über einen Personenverkehr am Tatort nachts gegen 2 Uhr enthält das Urteil nichts; es hebt nur hervor, dass sich der Vorgang auf einer nicht sehr stark besiedelten Straße abgespielt hat.
Dieser Mangel einer einwandfreien Feststellung des äußeren Tatbestandes schließt die Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Aufruhrs aus.
Soweit auch die Mitangeklagten ███ und ██ betrifft, muss das Urteil zugleich zugunsten dieser Angeklagten aufgehoben werden, obwohl sie kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 357 StPO). Soweit die Verurteilung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erfolgt ist, wird sie von der Aufhebung miterfasst, auch wenn diese Verfehlungen vom Vorderrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt worden sind.
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Engels | Dr. Hille |