Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 107/96
Datum
23.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Landgerichtsurteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht seine Überzeugung im Wesentlichen auf belastende Angaben eines Mitangeklagten gestützt und Schweigen/knappen Alibivortrag zu Lasten der Angeklagten verwertet hat. Auch die Alibizeugen seien nicht umfassend gewürdigt worden. Bei dieser rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung ist neue Verhandlung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das anfängliche Schweigen eines Angeklagten darf nicht zu dessen Nachteil verwertet werden; Aussageverhalten darf nicht alleiniger Anhaltspunkt für die Unglaubhaftigkeit sein.

2

Die Verurteilung darf nicht im Wesentlichen auf den belastenden Angaben eines Mitangeklagten beruhen, sofern diese nicht durch unabhängige Anhaltspunkte bestätigt sind.

3

Alibizeugen sind einer umfassenden und fehlerfreien Würdigung zu unterziehen; ein später vorgetragenes oder knapp dargestelltes Alibi begründet nicht ohne Weiteres Unglaubhaftigkeit.

4

Bei erheblichen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 107/96 vom 23. April 1996 in der Strafsache gegen

███████████, dort geboren, Wolfgang █, am ███████ 1964, und Jürgen ██, geboren am ████████ 1968 in █████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. April 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. November 1995, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten der Entscheidung, Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der räuberischen Erpressung und des schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten █ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten ██ unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es sah als erwiesen an, dass die Angeklagten an den von dem – geständigen – Mitangeklagten ██████ begangenen Überfällen auf zwei Imbissbuden, wegen derer ██████ rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, als Mittäter beteiligt waren.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen und das Verfahren beanstanden, haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von der Mittäterschaft der die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten verschafft hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung im Wesentlichen auf die beide Angeklagte belastenden Angaben des Mitangeklagten ██████. Den bestreitenden Einlassungen der Angeklagten hat es demgegenüber keinen Glauben geschenkt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

„Erscheint somit die Aussage ██████ ██████████ so trifft dies auf die Einlassungen von █ und ██ nicht zu. Diese waren nicht ████ ███ ██████ und im Tatsachenkern, nämlich dem Alibi, magere Kurzaussagen, was in hohem Maße gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Hat ein Angeklagter tatsächlich ein Alibi, so wird er, wenn er mit solch gravierenden Vorwürfen wie im vorliegenden Fall konfrontiert wird, spätestens in der Hauptverhandlung versuchen, sein Alibi in aller Deutlichkeit darzulegen und sich ohne erkennbaren Grund nicht mit kurzen Statements ██████████. Auch das vorprozessuale Verhalten spricht gegen ██ und █. Beide haben vor Prozessbeginn █████ █████████ die gegen sie erhobenen Vorwürfe aufzuklären. █ hat einer polizeilichen Ladung nicht Folge geleistet, sich aber dem Prozess durch falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand zu entziehen versucht. Seine Behauptung, er sei infolge von Tollwut verhandlungsunfähig, war falsch. Wie der Amtsarzt feststellte, litt er weder an Tollwut, noch war er sonst verhandlungsunfähig. ██ hat erst im Prozess seine Freundin Anne ████ als Alibizeugin benannt, was völlig außerhalb der ███ Lebenserfahrung liegt. Ein unschuldig Beschuldigter, dem mehrjährige Haftstrafen drohen, wird spätestens nach Zustellung der Anklageschrift sein Alibi offenlegen.“

Bei dieser Art der Beweisführung hat das Landgericht nicht beachtet, dass das anfängliche Schweigen eines Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwendet werden darf, weil dadurch sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt werden würde (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 281; BGH NStZ 1986, 325; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil zumal auf dieser rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht, auch die Aussagen der Alibizeugen nicht umfassend und fehlerfrei gewürdigt worden sind. So hält die Strafkammer die Angaben der hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1994 als Alibizeugin aufgebotenen Freundin des Angeklagten ██ auch deshalb für unglaubhaft, weil „die Zeugin keinen plausiblen Grund dafür nennen“ konnte, „warum ██ sie nicht schon früher als Zeugin angeboten hat“ (UA 11).

Sollte das neu entscheidende Tatgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Angeklagten die Tat vom 30. November 1994 begangen haben, so wird es sich mit der Frage ihrer alkoholbedingten Beeinflussung auseinanderzusetzen haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. März 1996 verwiesen.

SteindorfTolksdorfSolin-Stojanovic
MaatzKuckein
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