Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Teilaufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 107/92
Datum
02.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Aurich; der Generalbundesanwalt stellte einen Antrag zur Überprüfung gemäß § 349 StPO. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision insgesamt als unbegründet, nimmt jedoch in der beantragten Maßgabe die Entfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer räuberischer Erpressung vor. Im Übrigen ergab die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 349 StPO eine Revision insgesamt verwerfen und zugleich mit Maßgabe einzelne Verurteilungen aufheben.

2

Ein Antrag des Generalbundesanwalts kann zur Grundlage einer solchen Maßgabe werden, wenn sich daraus die Aufhebbarkeit bestimmter Verurteilungen ergibt.

3

Ergibt die revisionelle Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen und die Revision ist unbegründet zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 6. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 107/92 vom 2. April 1992

in der Strafsache gegen Gerald J. CD aus AC, dort geboren am ██ ███ 1965, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. November 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer räuberischer Erpressung entfällt. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. März 1992 Bezug genommen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerNehmTepperwien
SteindorfTolksdorf
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