Revision teilweise erfolgreich: Teilaufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 107/92
- Datum
- 02.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 349 StPO eine Revision insgesamt verwerfen und zugleich mit Maßgabe einzelne Verurteilungen aufheben.
Ein Antrag des Generalbundesanwalts kann zur Grundlage einer solchen Maßgabe werden, wenn sich daraus die Aufhebbarkeit bestimmter Verurteilungen ergibt.
Ergibt die revisionelle Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen und die Revision ist unbegründet zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 6. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 107/92 vom 2. April 1992
in der Strafsache gegen Gerald J. CD aus AC, dort geboren am ██ ███ 1965, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. November 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer räuberischer Erpressung entfällt. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. März 1992 Bezug genommen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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