Teilweise Einstellung und Aufhebung wegen nachträglich milderen Rechts; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 107/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird nach Erlass eines Urteils für eine Tat eine günstigere strafrechtliche Vorschrift geltend, ist zugunsten des Angeklagten das mildere Recht anzuwenden; dies kann die Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs und eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe erforderlich machen (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO).
Ergibt die nachträgliche Rechtslage eine verminderte Höchststrafe für eine in Tateinheit begangene Tat, so reduziert sich die maßgebliche Strafobergrenze und der ursprüngliche Einzelstrafausspruch kann entfallen.
Kann ein Einzelstrafausspruch wegen nachträglich milderen Rechts nicht bestehen bleiben und ist dies im Interesse der Prozessökonomie sachgerecht, kann das Verfahren insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Steht der Schuldspruch im angefochtenen Teil nicht unter einem Rechtsfehler, besteht kein Anspruch auf Freistellung von den in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 107/91 in der Strafsache gegen Ralf Theodor ██████ aus Berlin, geboren am ███████ 1949 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4
Tenor
1. Das Verfahren wird im Fall II 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dadurch im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird 2. das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1990 a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches entfällt, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 3. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird 4. verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im gesamten Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Hingegen konnte der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen nach Urteilserlass in Kraft getretenen milderen Rechts nicht bestehen bleiben (§ 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Seit Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gilt in Berlin das Waffengesetz (§ 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990, BGBl. I S. 2106, in Verbindung mit der Bekanntmachung über sein Inkrafttreten vom 3. Oktober 1990, BGBl. I S. 2153). Die Höchststrafe wegen vorsätzlichen Vollrausches vermindert sich damit angesichts der Rauschtat des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 53 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 232a Abs. 1, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB auf drei Jahre Freiheitsstrafe. Anstelle sonst gebotener Aufhebung des Einzelstrafausspruchs erscheint es hier sachgerecht, das Verfahren im Fall II 5 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
Die Verfahrensweise zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Bei deren Neufestsetzung werden insbesondere die Wirkungen der Dauer der Strafvollstreckung auf den Angeklagten, dem längerer Strafvollzug auch noch in anderer Sache bevorsteht, zu beachten sein (vgl. BGH StV 1983, 456; 1988, 103, 104).
Da der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe nicht rechtsfehlerhaft war, sieht der Senat insoweit von einer Freistellung des Angeklagten von den in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 4 StPO ab (BGH NStZ 1991, 47, 48 a. E.).
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