Revision des Verletzten zur Nebenklägerzulassung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 107/83
- Datum
- 03.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verletzte kann grundsätzlich Revision erheben, um die Zulassung als Nebenkläger im Strafverfahren zu erreichen.
Entscheidungen, die vor dem Anschluss als Nebenkläger ergangen sind, kann dieser nicht mehr anfechten, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist (§ 399 Abs. 2 StPO).
Steht die Staatsanwaltschaft bereits auf ein Rechtsmittel nicht in Anspruch, so ist dem Nebenkläger eine selbständige Revision gegen diese vorangegangenen Entscheidungen nicht mehr gegeben.
Eine Revision, die erst nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingelegt wird, ist unzulässig.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 107/83 3. Mai 1983 in dem Sicherungsverfahren gegen Werner ████, geboren am ███ 1950 in ███
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Verletzten Dietmar ██████ wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Verletzten ist unzulässig.
Zwar kann der Verletzte grundsätzlich mit dem Ziel Revision einlegen, als Nebenkläger im Strafverfahren zugelassen zu werden. Ob dies auch für das Sicherungsverfahren gilt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Anfechtung vor dem Anschluss als Nebenkläger ergangener Entscheidungen steht diesem nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist (§ 399 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass der Nebenkläger nicht mehr Revision einlegen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits auf das Rechtsmittel verzichtet hat (von Stackelberg in KK § 399 StPO Rdn. 2).
Das ist hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Beschuldigte haben am 24. November 1982 auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom selben Tage verzichtet (Bl. 186 d. A.). Die Revision des Verletzten ist erst am 25. November 1982 – also nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils – bei dem Landgericht eingegangen.
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