Treffer
BGH Beschluss

Revision des Verletzten zur Nebenklägerzulassung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 107/83
Datum
03.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verletzte erhob Revision mit dem Ziel, im Sicherungsverfahren als Nebenkläger zugelassen zu werden. Streitpunkt war, ob ein Anschluss als Nebenkläger noch zur Anfechtung von Entscheidungen berechtigt, wenn die Staatsanwaltschaft bereits auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da das Urteil durch den Rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden war und die Revision erst danach eingelegt wurde. Die Entscheidung stützt sich auf § 399 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verletzte kann grundsätzlich Revision erheben, um die Zulassung als Nebenkläger im Strafverfahren zu erreichen.

2

Entscheidungen, die vor dem Anschluss als Nebenkläger ergangen sind, kann dieser nicht mehr anfechten, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist (§ 399 Abs. 2 StPO).

3

Steht die Staatsanwaltschaft bereits auf ein Rechtsmittel nicht in Anspruch, so ist dem Nebenkläger eine selbständige Revision gegen diese vorangegangenen Entscheidungen nicht mehr gegeben.

4

Eine Revision, die erst nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingelegt wird, ist unzulässig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 107/83 3. Mai 1983 in dem Sicherungsverfahren gegen Werner ████, geboren am ███ 1950 in ███

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Verletzten Dietmar ██████ wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Verletzten ist unzulässig.

Zwar kann der Verletzte grundsätzlich mit dem Ziel Revision einlegen, als Nebenkläger im Strafverfahren zugelassen zu werden. Ob dies auch für das Sicherungsverfahren gilt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Anfechtung vor dem Anschluss als Nebenkläger ergangener Entscheidungen steht diesem nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist (§ 399 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass der Nebenkläger nicht mehr Revision einlegen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits auf das Rechtsmittel verzichtet hat (von Stackelberg in KK § 399 StPO Rdn. 2).

Das ist hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Beschuldigte haben am 24. November 1982 auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom selben Tage verzichtet (Bl. 186 d. A.). Die Revision des Verletzten ist erst am 25. November 1982 – also nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils – bei dem Landgericht eingegangen.

KnoblichSalgerEngelhardt
HurxthalJahnke
Revision des Verletzten zur Nebenklägerzulassung als unzulässig verworfen — Themis