Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/76
- Datum
- 27.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden ist, wenn mehrere Strafen für denselben Täter vorliegen oder sich aus der Tatzeit eine Verbindung zu früheren Verurteilungen ergibt.
Fehlen im Urteil ausreichende Feststellungen zur Rechtskraft oder zum Vollstreckungsstatus früherer Urteile, die für die Frage der Gesamtstrafenbildung entscheidungserheblich sind, sind diese Feststellungen nachzuholen.
Unterlässt das Urteil die Prüfung einer möglichen Gesamtstrafenbildung, obwohl diese nach den Umständen in Betracht kommt, ist das Urteil in diesem Punkt rechtsfehlerhaft und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafzumessung offensichtlich unbegründet, bleibt sie insoweit ohne Erfolg; die Rüge beschränkt sich auf die unterlassene Gesamtstrafenprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 22. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 10/76 27. April 1976
in der Strafsache gegen den Rentner Walter █████, geboren ████████ 1949 in ████, aus ████ ███ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. September 1975 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie hat außerdem angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf und eine Entschädigung wegen der vorläufigen Beschlagnahme des bei der Tat benutzten Kraftfahrzeugs nicht gewährt werde.
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung vom 7. April 1976 zutreffend angenommen hat, sowohl zum Schuldspruch als auch zur Strafzumessung offensichtlich unbegründet. Auch die Ausführungen
des Verteidigers im Schriftsatz vom 23. April 1976 geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Zu beanstanden ist lediglich, dass die Strafkammer im Urteil nicht die Frage einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB geprüft hat. Nach den Urteilsfeststellungen (UA Bl. 3) ist der Angeklagte am 30. Oktober 1974 vom Amtsgericht Gifhorn (9 Ds 134/74) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 1.500 DM Geldstrafe (unter Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 6. November 1975) und am 1. November 1974 von demselben Amtsgericht (9 Ds 159/74) wegen gefährlicher Körperverletzung zu 900 DM Geldstrafe verurteilt worden. Mangels näherer Feststellungen hierzu im Urteil ist zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, dass diese Urteile rechtskräftig sind und die erkannten Geldstrafen
im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht voll bezahlt waren. Dann hätte die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung bestanden, da die hier abgeurteilte Tat bereits am 14. September 1974, also zeitlich vor den beiden Urteilen des Amtsgerichts Gifhorn, begangen wurde (§§ 55, 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer dieser Möglichkeit bewusst gewesen ist. Das kann nachteilig für den Angeklagten sein.
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