Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Meineid und Anstiftung zum Meineid bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 107/51
Datum
07.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids und der Mitangeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt; die Revisionen wurden vom BGH verworfen. Die Frau hatte im Scheidungsprozess falsch ausgesagt; ihr Motiv war die Beschleunigung der Eheschließung wegen Schwangerschaft. Der BGH hält fest, dass beim §157 StGB der irrige Glaube an Strafgefahr genügen kann, im konkreten Fall aber nicht maßgebend war. Zur Anstiftung genügt bedingter Vorsatz; der Anstifter hat die Möglichkeit einer Beeidigung in Kauf genommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 157 StGB genügt es, dass der Zeuge irrig an die Gefahr einer Strafverfolgung glaubt; ein umfassendes Bewusstsein aller gesetzlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich.

2

Bei der Prüfung des Meineids ist auf die subjektiven Vorstellungen des Zeugen über mögliche strafrechtliche Folgen abzustellen, nicht auf die objektive Rechtslage.

3

Die Anstiftung zur Meineidshandlung erfordert nur bedingten Vorsatz; es reicht, dass der Anstifter die Möglichkeit der Beeidigung in Kauf nimmt.

4

Der Tatrichter darf allgemein verbreitete Erfahrungstatsachen (z. B. die Pflicht des Zeugen zur Eidesleistung) zur Beweiswürdigung heranziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau ████████, geboren am ██ in ████████████, ██████, ██ █, ███ 26, ████ in ██, ███, █ geboren am ██,

wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Ehlers, Bundesrichter Dr. Jagusch,

als Beisitzer, ███████████ als Richter, ██ als Staatsanwalt, █████████ der Bundesanwaltschaft, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Januar 1951 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten haben im August 1950 geheiratet, nachdem die erste Ehe des Mannes im Mai 1950 vom Landgericht in Arnsberg rechtskräftig geschieden worden war. Seit Juli 1949 haben sie wiederholt miteinander geschlechtlich verkehrt. Die Frau gebar im September 1950 ein Kind. In dem Ehescheidungsprozess mit seiner ersten Ehefrau stritt der Mann bei seiner persönlichen Vernehmung im März 1950 ehebrecherischen und ehewidrigen Umgang mit seiner jetzigen Frau ab. Daraufhin beschloss das Prozessgericht, diese hierüber zu vernehmen. Sie wurde zum 14. April 1950 als Zeugin vor das Amtsgericht in Soest geladen. Nach Empfang der Ladung fragte sie den Mann, der ihr den Inhalt seiner Aussage mitgeteilt hatte, was sie aussagen solle. Er antwortete, sie solle nur dasselbe sagen wie er, dann würde die Sache schon in Ordnung gehen. Auf dem Wege zum Beweistermin sagte er zu ihr, sie müsse ja nun wissen, was sie auszusagen habe. Sie erklärte, sie wisse sich zu verhalten. Darauf beschwor sie vor dem Amtsgericht, keine ehebrecherischen und auch keine ehewidrigen Beziehungen zu dem Manne gehabt zu haben.

Das Landgericht hat die Frau wegen Meineids, den Mann wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt, dass die Ablehnung des § 157 StGB nicht von den Feststellungen getragen werde. Das Urteil führt aus, die frühere Ehefrau ██ hätte einen Strafantrag wegen Ehebruchs stellen können, wenn der Ehebruch auf Grund einer wahrheitsgemäßen Aussage der Angeklagten im Urteil festgestellt und die Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden worden wäre. Die Voraussetzungen des § 157 StGB seien erfüllt, wenn der Meineid wegen dieser Möglichkeit geleistet worden wäre. Diese Erwägungen habe die Angeklagte aber nicht angestellt. Sie habe die unrichtige Aussage nicht gemacht, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden, sondern allein, um die Ehescheidung zu beschleunigen und dadurch mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft den Weg zu einer Ehe zwischen ihr und ihrem jetzigen Mann freizumachen.

Diese Ausführungen wären bedenklich, wenn sich aus ihnen die Annahme des Landgerichts ergäbe, die Beschwerdeführerin habe sich aller gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Ehebruchs bewusst gewesen sein müssen, um Strafverfolgung nach § 157 StGB verhalten zu können. Zur Anwendung dieser Vorschrift genügt es, wenn ein Zeuge irrig an die Gefahr einer Bestrafung glaubt und deshalb falsch aussagt. Das Landgericht will aber, wie der Zusammenhang erkennen lässt, nur sagen, dass die schon wegen der erkannten gesetzlichen Voraussetzungen fernliegende Möglichkeit, wegen Ehebruchs bestraft zu werden, für die Beschwerdeführerin nicht mitbestimmend war, weil sie nur ihre eigene Eheschließung beschleunigt herbeiführen wollte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist kein Widerspruch mit dem übrigen festgestellten Sachverhalt ersichtlich; er ist besonders nicht darin zu finden, dass die Beschwerdeführerin den Mitangeklagten gefragt hat, was sie aussagen solle. Wenn hieraus auch hervorgeht, dass sie Schwierigkeiten befürchtete, wie die Revision ausführt, so zeigt das doch nicht, dass sie durch die Furcht vor einer falschen Aussage mitbestimmt worden ist.

Der Annahme des Tatgerichts, die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer Schwangerschaft den Weg zu einer Eheschließung beschleunigt freimachen wollen, steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Ehe des Mannes schon wegen des Ehebruchs der früheren Ehefrau geschieden werden musste; denn es kommt nicht auf die wirkliche Rechtslage, sondern darauf an, welche Vorstellungen sich die Beschwerdeführerin über den Verlauf des Scheidungsprozesses machte. Im Übrigen begründet ein in einem Ehescheidungsurteil als Scheidungsgrund festgestellter Ehebruch ein Eheverbot, von dem nur in einem besonderen, mit weiteren Verzögerungen verbundenen Verfahren Befreiung erwirkt werden kann. Unbegründet ist auch die Ansicht, dass diese Feststellungen des Landgerichts der Lebenserfahrung widersprechen.

Die Revision des Angeklagten Arthur ███ hat ebenfalls keinen Erfolg.

Der Tatbestand der Anstiftung erfordert nur bedingten Vorsatz. Diesen stellt das Urteil einwandfrei fest, indem es die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht mit der Beeidigung der Mitangeklagten gerechnet zu haben, zu ██████ widerlegt. Es mag sein, dass Arthur ██ gehofft hat, die Mitangeklagte werde ihre Aussage nicht zu ██████████ beschwören. Es kam ihm aber darauf an, dass sie durch ihre bereits vor dem Landgericht gemachte Aussage ihr Zeugnis bestätigte. Ihm war bekannt, dass ein Zeuge nicht nur aussagen muss, sondern auch zur Eidesleistung verpflichtet ist, denn es ist allgemein bekannt, dass Gerichte wichtige Aussagen beschwören lassen müssen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die Möglichkeit einer Beeidigung bei der Anstiftung in Kauf genommen hat. Er hat mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Beeidigung der falschen Aussage der Mitangeklagten rechnete und auch mit einer solchen einverstanden war. Dass das Landgericht zur Bildung seiner Überzeugung die allgemein verbreitete Kenntnis von der Pflicht des Zeugen zur Eidesleistung als eine Erfahrungstatsache verwertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Revision richten sich insoweit unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und enthalten zudem tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beschwerdeführer auf dem Wege zum Beweistermin der Mitangeklagten zugeraunt hat, sie müsse sehen, was sie zu sagen habe. Diese Bemerkung ist nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Erinnerung an die frühere Aufforderung des Beschwerdeführers, auszusagen, wie er selbst, nicht aber die Belehrung über die Eidespflicht.

Der erwähnte Hinweis stellt auch keinen wirksamen Rücktritt dar, weil ein solcher nur dann angenommen werden könnte, wenn der Beschwerdeführer seine Aufforderung ausdrücklich zurückgenommen und die Mitangeklagte den Meineid auf Grund eines neuen selbständigen Entschlusses geleistet hätte (RGSt 44, 157; 55, 105; 59, 412). Das ist indes nicht festgestellt.

Das Urteil lässt auch keine sonstigen, die Angeklagten beschwerenden Rechtsverletzungen erkennen.

KrummeDr. Ehlers
EngelsDr. Jagusch
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