Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 106/97
Datum
25.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Detmold (Freispruch und Unterbringung). Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Antragsteller innerhalb der Frist nicht substantiiert darlegt, wann er seine Rechtsmittelschrift abgesandt hat und neuer Tatsachenvortrag verspätet ist. Ein Antrag nach § 33a StPO scheitert, da keine ungehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller binnen der gesetzlichen Frist substantiiert darlegt, wann und wie er die Rechtsmittelschrift abgesandt hat; unterbleibt dieser Nachweis, ist der Antrag unzulässig.

2

Verspäteter Tatsachenvortrag kann zur Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags führen, wenn die neuen Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden und somit die Fristwahrung nicht nachgewiesen ist.

3

Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht in seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene zuvor nicht angehört worden ist.

4

Die bloße Wiederholung eines bereits vorgebrachten und unzureichend begründeten Wiedereinsetzungsbegehrens ohne fristgerechte Konkretisierung der Versand- oder Versäumnisumstände rechtfertigt keine Zulassung zum verspäteten Rechtsmittelverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 1. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 106/97 vom 25. März 1997 in der Strafsache gegen ███ Friedrich Heinrich Hermann, geboren am █ 1956 in ████, wegen Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1997 gemäß §§ 45, 46 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Dezember 1994 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1994 freigesprochen und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 8. Juni 1995 – 4 StR 301/95 – die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Nunmehr hat der Angeklagte mit Schreiben vom 8. November 1996 „Wiedereinsetzung in den alten Stand vom 01.12.94“ beantragt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Angeklagte – wie schon bei seinem früheren Gesuch – innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht dargelegt hat, wann er seine Rechtsmittelschrift auf den Weg gebracht hat. Der neue Tatsachenvortrag hierzu ist verspätet. Auch ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO bliebe ohne Erfolg, weil der Senat in seinem oben genannten Beschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist als unzulässig verworfen — Themis