Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfallannahme beeinflusste Strafausspruch nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 106/83
Datum
21.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren den Strafausspruch des Landgerichts Dortmund wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht hat zwar die Rückfallwirkung nach § 48 StGB fehlerhaft bejaht, dieser Fehler wirkte sich jedoch nicht auf die Strafzumessung aus. Die Strafe beruhte auf weiteren, tragenden Strafschärfungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückfallwirkung nach § 48 StGB entfällt, wenn zwischen der früheren Verurteilung und der neuen Tat mehr als acht Jahre liegen und die dazwischen verbrachte Freiheitszeit weniger als drei Jahre beträgt.

2

Ein Rechtsfehler bei der Annahme eines Strafschärfungsgrundes rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs nur, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Strafzumessung beeinflusst hat.

3

Für die Frage der Beeinflussung der Strafzumessung ist auf die in den Urteilsgründen dargelegten Strafschärfungsgründe und die Lage der verhängten Strafe im Strafrahmen abzustellen.

4

Urteilsformeln, die einen Strafschärfungsgrund bezeichnen, sind im Zusammenhang der Begründung auszulegen; missverständliche Äußerungen begründen ohne weitere tragende Umstände keine doppelte strafschärfende Wirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. November 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Gebrauchtwagenhändler Werner R. aus ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. November 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet; insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1983 Bezug genommen. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) bejaht hat. Das Landgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, dass Rückfallverjährung vorliegt (§ 48 Abs. 4 StGB). Die letzte von ihm als rückfallbegründend gewertete Tat ist am 20. Mai 1974 (UA 7, 8), die hier abgeurteilte Tat am 2. Juli 1982 (UA 9) begangen worden. Von der dazwischen liegenden Zeit von mehr als acht Jahren hat der Angeklagte weniger als drei Jahre (8. Oktober 1975 bis 30. Juni 1978) in Haft verbracht.

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch jedoch nicht. Zwar wäre an Stelle eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, von dem das Landgericht ausgegangen ist, ein solcher von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) anzuwenden gewesen. Da jedoch das Landgericht eine Strafe für schuldangemessen erachtet hat, die über der Mitte des Strafrahmens liegt, ist auszuschließen, dass sich die Verkennung der Untergrenze des Strafrahmens auf die verhängte Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat sich bei der Festsetzung der Strafe davon leiten lassen, dass der Angeklagte „über die den Rückfall begründenden Verurteilungen hinaus erheblich strafrechtlich, auch einschlägig, vorbelastet ist“, dass er die Tat „während einer laufenden Bewährungszeit begangen“ hat und dabei „besonders zielstrebig, kaltblütig und professionell“ vorgegangen ist, dass das gestohlene Gut einen hohen Wert hatte und auch ein erheblicher Schaden entstanden ist (UA 21 f.).

Das Landgericht hat mithin den (von ihm fehlerhaft angenommenen) Strafschärfungsgrund des Rückfalls auch nicht doppelt straferschwerend gewertet. Dies ist insbesondere nicht den Worten „Strafschärfend war zu würdigen, dass der Angeklagte Rückfalltäter ist (§ 48 StGB)“ (UA 21) zu entnehmen, denn dieser (missverständlich formulierte) Satz diente lediglich dazu, die Untergrenze des Strafrahmens zu begründen, wie sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt.

Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt.

SalgerEngelhardtJahnke
RußGoydke
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