Fahrlässige Tötung: Zurückverweisung wegen unvollständiger Anhaltewegs- und Kausalitätsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 106/62
- Datum
- 13.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fahrlässiger Tötung muss die Ursächlichkeit des Verhaltens für den Todeserfolg der richterlichen Überzeugung entsprechen; bloße hohe Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Bei der Würdigung von Fahrfehlern sind Geschwindigkeit, Abstand sowie Reaktions- und Bremsweg konkret zu ermitteln; Ermittlungen hierzu sind erforderlichenfalls durch Sachverständigengutachten zu ergänzen.
Unvorhersehbar grob verkehrswidriges Verhalten Dritter (z. B. plötzliches und unachtsames Betreten der Fahrbahn) kann dem Fahrzeugführer eine Schrecksekunde zu Gute gehalten werden und die Vorwerfbarkeit mindern.
Bei unklaren fahrtechnischen Grenzfragen (z. B. erreichbare Bremsverzögerung, Wirkung des Blockierens der Räder) darf das Tatgericht nicht ohne sachverständige Klärung auf Verurteilung wegen Fahrlässigkeit gründen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirtschaftsrat Willi ██ aus ████, geboren am ████████ 1923 in ████ (Pfalz), wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihren Feststellungen zufolge fuhr er am 14. Juni 1961 gegen 16 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 49 von Schweich nach Trier. Als er sich auf der 6,30 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h in der Nähe der Ortschaft Kenn der Stelle näherte, wo (aus der Sicht des Angeklagten) von links her die 5,350 m breite sog. Bahnhofstraße, die den Ort Kenn mit der Bundesstraße verbindet, diese kreuzt, war der 75 Jahre alte Landwirt ████ auf der Bahnhofstraße aus Kenn kommend gerade im Begriff, die B 49 zu überschreiten. Der trotz seines hohen Alters noch rüstige ███ ging, mit einer Gabel in der Hand, normalen Schrittes in die Bundesstraße hinein, ohne zuvor stehenzubleiben und nach links oder rechts zu blicken. Von der Straßenmitte an beschleunigte er, offenbar weil er jetzt den von rechts nahenden Personenwagen des Angeklagten bemerkt hatte, seine Schritte, um noch über die Straße zu gelangen. Er wurde jedoch etwa 1 m vor dem jenseitigen Straßenrand vom linken Kotflügel des Personenwagens erfasst und tödlich verletzt. Der Angeklagte hatte kurz vor dem Zusammenstoß mit ████ versucht, an ihm rechts vorbeizufahren. Ein Ausweichen nach links war ihm durch einen zur gleichen Zeit aus der Gegenrichtung nahenden Personenwagen verwehrt.
2. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte „spätestens ..., als er aus 70 bzw. 60 m den Fußgänger in die Bundesstraße hineingehen sah“, mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, „dass der von ihm als älterer Mann erkannte Fußgänger seine Vorfahrt nicht beachten und noch versuchen könnte, vor ihm die Straße zu überqueren“.
Der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Fußgänger das Vorfahrtrecht beachten werde, „zumal dessen Verhalten nicht darauf schließen ließ“. Der Angeklagte habe, wie sich auch aus der erst wenige Meter vor der Anstoßstelle festgestellten Bremsspur ergebe, „zu spät reagiert und zu spät gebremst“. „Hätte er“ – so führt die Strafkammer aus – „dies rechtzeitig getan, dann hätte er den Anstoß mit großer Wahrscheinlichkeit vermeiden oder zumindest dessen Wucht so weit herabmindern können, dass bei ████ nicht die tödlichen Verletzungen verursacht worden wären“.
Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung er das Verfahren der Strafkammer beanstandet und sachlich-rechtliche Einwände erhebt, muss zur Aufhebung des Urteils führen. Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision können unerörtert bleiben, da das Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden muss.
II.
1. Da der Angeklagte in dem Augenblick, als er nach Auffassung der Strafkammer hätte erkennen können, der die Bundesstraße betretende Fußgänger werde versuchen, noch vor ihm die Fahrbahn zu überqueren, „70 bzw. 60 m“ von diesem entfernt war, hätte die Strafkammer prüfen und ausführen müssen, ob der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch imstande gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden. Wenn auch der Angeklagte den Fußgänger schon, bevor dieser in die Fahrbahn der B 49 hineinging, gesehen und beobachtet haben sollte, so brauchte er bis zu diesem Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, der Fußgänger werde die Fahrbahn betreten, ohne sich zuvor darüber zu vergewissern, ob er dies ohne Gefahr tun könne. Denn dass ein erwachsener und nach seiner äußeren Erscheinung als verkehrstüchtig zu beurteilender Fußgänger eine Bundesstraße überqueren werde, ohne auf den Fahrverkehr zu achten, braucht kein Kraftfahrer zu befürchten, solange nicht beachtliche Umstände im Verhalten des Fußgängers eine solche Unaufmerksamkeit erwarten lassen. Solche Umstände hat die Strafkammer nicht festgestellt. Der Angeklagte durfte deshalb – legt man die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zugrunde – bis zu dem Augenblick, als der Fußgänger unachtsam in die Bundesstraße hineinging, seine Geschwindigkeit von 80 km/h beibehalten.
In diesem Augenblick kamen an sich drei Möglichkeiten in Betracht, wie der Angeklagte sich zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fußgänger verhalten konnte. Die Möglichkeit, an dem Fußgänger links vorbeizufahren, konnte er schuldlos infolge des entgegenkommenden Personenwagens nicht wahrnehmen. Sein Versuch, deshalb rechts auszuweichen, scheiterte. So bleibt als dritte Möglichkeit übrig, dass er seine Geschwindigkeit so rasch und wirksam ermäßigt hätte, dass er den Fußgänger nicht mehr erfasst haben würde. Die Strafkammer hat ihm zur Last gelegt, dass er diese Möglichkeit nicht sachgemäß genutzt habe. Denn sie sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten gerade darin, dass er „zu spät reagierte und zu spät“ bremste. Es begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, ob der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h, bei der er pro Sekunde etwa 22 m zurücklegte, hierzu in der Lage gewesen wäre. Sein Anhalteweg überstieg bei dieser Geschwindigkeit unter Berücksichtigung einer ihm jedenfalls zugubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa 0,8 Sekunden selbst dann die Entfernung von 60 m bis zum Fußgänger – von dieser geringeren Entfernung gegenüber der mit 70 m festgestellten oberen Entfernungsgrenze muss zu seinen Gunsten ausgegangen werden –, wenn man ihm nicht auch eine Schrecksekunde zubilligte. Sie muss ihm aber nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer über das Verhalten des Fußgängers deshalb zugute gebracht werden, weil er mit einem so grob verkehrswidrigen Verhalten nicht zu rechnen brauchte, also schuldlos dadurch überrascht wurde.
Übrigens bejaht die Strafkammer selbst die Frage nach der Ursächlichkeit seines vermeintlich falschen Verhaltens für den Unfall auf rechtlich bedenkliche Weise lediglich mit der Wendung, er hätte bei rechtzeitiger Reaktion und rechtzeitigem Bremsen „mit großer Wahrscheinlichkeit“ den Unfall jedenfalls mit diesen Folgen vermeiden können. Schon daraus ist zu erkennen, dass die Strafkammer nicht das Maß an Gewissheit in der Frage der Ursächlichkeit erlangt hat, wie es für eine zur Verurteilung ausreichende richterliche Überzeugung notwendig gewesen wäre. Denn auch die Ursächlichkeit des Verhaltens eines Angeklagten für einen ihn zur Last liegenden Unrechtserfolg muss zur richterlichen Überzeugung feststehen. Hierfür genügt es nicht, dass der Tatrichter einen solchen Zusammenhang nur für höchst wahrscheinlich hält. Er muss ihn für sicher halten dürfen und halten (BGHSt 11, 1).
2. Die Strafkammer wird bei Berechnung des Anhaltewegs des Angeklagten von dem Augenblick an, als er auf eine Entfernung von 60 m, die sie bisher als unteren Wert festgestellt hat, wahrnahm, dass der Fußgänger verkehrswidrig noch vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn überquerte, feststellen müssen, welche Bremsverzögerung er mit seinem Kraftwagen erreichen konnte. Sie wird freilich bei Prüfung der Frage, wie er den besten Bremserfolg erzielen konnte, nicht übersehen dürfen, dass die volle Ausnutzung der Bremskraft eines Wagens zum Blockieren der Räder führt und die bestmögliche Bremswirkung gerade vereitelt. Denn sie tritt nur ein, wenn die Räder sich noch drehen. Es kann sich, sofern es dabei noch auf Grenzwerte ankommen sollte, empfehlen, dass die Strafkammer diese fahrtechnischen Fragen mit Hilfe eines technischen Sachverständigen klärt.
3. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung den verfahrensrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten zu berücksichtigen.
Rotberg Lang-Hinrichsen Sauer Bundesrichter Bortzler
Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.