Treffer
BGH Urteil

BGH: Gewaltunzucht verneint, Nötigung statt Gewaltunzucht, Raubverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 105/71
Datum
06.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Nötigung zur Unzucht und schweren Raubes verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Gewaltunzucht auf und stellt stattdessen eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) fest; die Verurteilung wegen schweren Raubes bleibt bestehen. Insbesondere stellt der Senat fest, dass das Hochschieben des Pullovers keine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Hochschieben eines Pullovers zur Entblößung der Brust stellt für sich genommen keine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit keine Gewaltunzucht dar.

2

Erzwungene Herbeiführung der Entblößung ohne weitere unzüchtige Berührung erfüllt nicht den Tatbestand der Gewalt- bzw. Gewaltunzucht, sondern kann allenfalls den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

3

Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) ist erfüllt, wenn durch Drohung mit einer Waffe eine Person zu einer Handlung genötigt wird; Vorsatz und Bewusstsein des Unrechts können aus den tatrelevanten Umständen geschlossen werden.

4

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch von Amts wegen dahin ändern, dass aus den vorhandenen Feststellungen ein anderer Tatbestand verwirklicht ist, sofern dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden; eine Änderung des Schuldspruchs kann die Gesamtstrafenfestsetzung aufheben, ohne rechtsfehlerfreie Einzelstrafen für andere Taten zu berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schreiner Erich Fr████████ aus B[REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Nötigung zur Unzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes und der Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig ist, im Strafausspruch im Fall der Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht und schweren Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und den als Tatwaffe benutzten Revolver eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht nicht. Mit der Drohung eines vorgehaltenen Revolvers erzwang der Angeklagte von einer Prostituierten, die bloß zum Geschlechtsverkehr mit entblößtem Unterkörper bereit war, dass er ihren Pullover hochschieben konnte, und dass sie ihren Büstenhalter abstreifte und ihre Brust freimachte.

Nach den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer die Tathandlung darin gesehen hat, dass der Angeklagte die Frau gezwungen hat, ihre Brust durch Hochschieben des Pullovers zu entblößen. Dieser Vorgang fällt aber nicht unter § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der voraussetzt, dass die unzüchtige Handlung an einer Frau vorgenommen wird, also durch unzüchtige Berührung ihres Körpers (BGHSt 18, 26, 28 mit Nachweisen; BGH IM § 176 Abs. 1 Ziff. 4 Nr. 10). Das unter den hier gegebenen Umständen durch den Angeklagten erzwungene Hochschieben des Pullovers erfüllt jedenfalls nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da es nicht den Tatbestand einer unzüchtigen Handlung darstellt. Es liegt keine unzüchtige Handlung vor, sondern lediglich eine geschmacklose, die zwar anstößig oder unzüchtig im Sinne des Gesetzes sein mag (vgl. BGHSt 18, 120; GA 1967, 53; BGH NJW 54, 169). Das gilt vorliegend umso mehr, als die Prostituierte ihren Geschlechtsteil bereits entblößt hatte und es dem Angeklagten nur noch darum ging, die Brust der Frau zu sehen. Ein Versuch der Gewaltunzucht ist daher nicht gegeben.

Auch der Entschluss des Angeklagten, die Entblößung des Oberkörpers selbst vorzunehmen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen (UA S. 5). Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Brust der Prostituierten berühren oder anfassen wollte. Nach Ansicht des Senats bedarf es daher insoweit keiner erneuten Hauptverhandlung, da weitere Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten sind.

Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt stattdessen den Tatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB. Dass er vorsätzlich gehandelt hat und sich auch bewusst gewesen ist, mit der Nötigung Unrecht zu tun, begegnet bei dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht als erwiesen angesehen hat, keinem Zweifel. Die sonach gebotene teilweise Änderung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Vorschrift des § 265 StPO von sich aus vornehmen. Da der Angeklagte das Geschehen insoweit im Vorverfahren in glaubhafter Weise zugestanden und sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, ist die Möglichkeit auszuschließen, dass er sich in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung anders hätte verteidigen können. Die Verurteilung wegen Gewaltunzucht ist daher durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung zu ersetzen.

2. Gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes die ursprüngliche Drohung noch fortdauerte oder nur noch fortwirkte (vgl. für den Fall der Anwendung von Gewalt BGHSt 20, 32, 33 und die bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB 1969, § 249 Anm. 7 zitierten unveröffentlichten Entscheidungen des BGH). Jedenfalls hat der Angeklagte erneut mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht, als er den vorher zur Seite gelegten Revolver nunmehr vor den Augen der bereits eingeschüchterten Frau griffbereit in seine rechte Hosentasche steckte. Das hat die Strafkammer in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die

3. Wegen der Änderung des Schuldspruchs kann die Einzelstrafe im ersten Fall des Urteils und damit die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Davon wird jedoch die insoweit rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe im Falle des schweren Raubes nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass eine zutreffende rechtliche Beurteilung des ersten Falles zu einer milderen Bestrafung im zweiten geführt hätte. Mit der Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Einziehung des Revolvers.

Beweiswürdigung.MayrBuddenberg
HirxthalBortzlerSalger
BGH: Gewaltunzucht verneint, Nötigung statt Gewaltunzucht, Raubverurteilung bestätigt — Themis