Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Doppelverfolgung nach ausländischem Urteil und § 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 105/69
Datum
30.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle ein und rügten u. a. Doppelverfolgung nach bereits in der Schweiz erfolgten Urteilen sowie Fehler in Tat- und Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, berichtigt jedoch den Urteilssatz. Er hält fest, dass ausländische Urteile die Strafklage in Deutschland nicht ersetzen und § 3 StGB verfassungsgemäß anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 3 GG schützt vor Doppelverfolgung nur insoweit, als ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland bereits rechtskräftig entschieden hat; ausländische Urteile verbrauchen die Strafklage in Deutschland nicht, sofern keine völker‑ oder zwischenstaatlichen Anerkennungsregelungen bestehen.

2

Die nochmalige Verfolgung eines im Ausland bereits Verurteilten kann geboten sein, wenn die ausländische Strafe offensichtlich zu gering ist oder Rückfallsvoraussetzungen nicht berücksichtigt wurden; § 153b Nr. 3 StPO kann insoweit maßgeblich sein.

3

Der Personalitätsgrundsatz (§ 3 StGB) ist verfassungskonform und darf angewandt werden; eine missbräuchliche historische Verwendung einer Norm führt nicht zur grundsätzlichen Ungültigkeit derselben.

4

Feststellungen des Tatgerichts binden das Revisionsgericht in der Würdigung des Sachverhalts; Verfahrensrügen und Rügen wegen Ablehnung von Beweisanträgen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO substantiiert darzulegen, andernfalls sind sie unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 105/69 in der Strafsache gegen

███ aus ███

1. den Mechaniker Wilfried dort geboren ████████████████████, zur Zeit in Strafhaft, ██

2. den Handelsvertreter Norbert aus ████, geboren am █████ ████ in ████

wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Oktober 1968 werden verworfen. Jedoch werden im Urteil die Worte „die in Wegfall kommt“ gestrichen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall, die sie im April 1967 im Schweizer Kanton Tessin gemeinschaftlich verübt hatten, verurteilt, und zwar ████████ unter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis, ███████ zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis. Die hier verhängten Einzelstrafen betragen für jeden Diebstahl je ein Jahr und drei Monate Gefängnis bei beiden Angeklagten. Wegen derselben Diebstähle hatte bereits das Schwurgericht des Distrikts Lugano-Ceresio die Angeklagten am 18. Mai 1967 zu je vier Monaten Gefängnis abzüglich der Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafen haben sie zum Teil vom 2. April bis zum 30. Juni 1967 in der Schweiz verbüßt. Dann sind sie nach Deutschland abgeschoben worden. Das Landgericht hat den Angeklagten die in der Schweiz verbüßten Strafen auf die jetzt erkannten Gesamtstrafen angerechnet.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███████████:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen der Sachrüge gegen die nach seiner Meinung unrichtige Anwendung des § 3 StGB. Wie die Begründung der Rüge ergibt, will er damit jedoch in erster Linie nicht einen sachlich-rechtlichen Fehler, sondern einen Verstoß gegen das Verbot der wiederholten Verfolgung wegen derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG), also ein Verfahrenshindernis geltend machen. Die Rüge geht jedoch fehl.

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs und das Bundesverfassungsgericht haben in den Entscheidungen vom 9. Dezember 1953 (BGHSt 5, 323, 329 = NJW 1954, 609) und vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 248 = NJW 1954, 69) übereinstimmend ausgesprochen, dass das Verbot der strafrechtlichen Doppelverfolgung durch Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht geändert, sondern in seiner hergebrachten Bedeutung zum Verfassungssatz erhoben worden ist. Unter Hinweis auf diese grundlegenden Entscheidungen und in Übereinstimmung mit BGHSt 6, 176 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 62 = NJW 1961, 867) entschieden, dass das Verbot der erneuten Strafklage nach rechtskräftigem richterlichem Sachentscheid entsprechend der herkömmlichen Auslegung uneingeschränkt nur dann gilt, wenn ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland entschieden hat. Ausländische Urteile verbrauchen demnach die Strafklage nicht. An dieser Auffassung muss jedenfalls solange festgehalten werden, als nicht die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in zwischenstaatlichen Rechtshilfeverträgen geregelt ist. Solche Vereinbarungen bestehen auch in Europa bisher noch nicht; daher geht die Auffassung der Revision fehl, die zunehmende Durchlässigkeit der Grenzen zwischen den europäischen Staaten erfordere eine Überprüfung der Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG und des § 3 StGB.

Diese verletzt auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es mag sein, dass Deutsche, die im Ausland wegen einer dort begangenen Tat bestraft worden sind und ihre Strafe voll verbüßt haben, im Allgemeinen in Deutschland wegen derselben Tat nicht mehr verfolgt werden. Im vorliegenden Fall haben aber die Angeklagten die ohnehin niedrigen Strafen, die das Schweizer Gericht ausgesprochen hat, nicht einmal voll verbüßt. Dem § 153b Nr. 3 StPO ist zu entnehmen, dass die nochmalige Verfolgung eines im Ausland bereits Verurteilten dann angebracht ist, wenn die ausländische Strafe zu niedrig ist, wenn z. B. die Rückfallsvoraussetzungen nicht berücksichtigt worden sind und nicht berücksichtigt werden konnten.

Die erneute Aburteilung des Angeklagten verstößt ferner nicht gegen die Vorschriften der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Art. 27 MRK enthält nur Verfahrensvorschriften für die Europäische Kommission. Aus ihm kann kein dem Art. 103 Abs. 3 GG entsprechendes Verbot für das Verhältnis verschiedener Staaten zueinander abgeleitet werden; auch nicht, wie gelegentlich behauptet worden ist (vgl. Schorn, JR 1964, 205), aus Art. 3 MRK. Ein wiederholtes rechtsstaatliches Strafverfahren wegen derselben Tat erniedrigt den Angeklagten nicht; andernfalls wäre jede Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten unzulässig.

Auch sachlich-rechtlich ist gegen die Anwendung des § 3 Abs. 1 StGB nichts einzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat schon in der Entscheidung NJW 1951, 769 dargelegt, dass der sogenannte Personalitätsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StGB) geschichtlich nicht nationalsozialistischem Ideengut entstammt. Bemerkenswert ist es, dass gerade die Schweiz diesen Grundsatz bereits 1937 in ihr Strafgesetzbuch aufgenommen hat (Art. 6 Schweizer StGB 1937). Die von Schorn aaO gegen die weitere Anwendung des § 3 StGB erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Missbrauch einer ihrem Gehalt nach an sich unbedenklichen Vorschrift durch ein totalitäres Regime macht die Vorschrift nicht ungültig oder rechtsstaatswidrig. Ob gegen § 3 Abs. 2 StGB Bedenken gerechtfertigt waren, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Taten der Angeklagten auch in der Schweiz mit Strafe bedroht sind.

2. Die Rüge, die §§ 261, 264 StPO seien verletzt, weil die Feststellungen der Strafkammer nicht dem wirklichen Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen, geht offensichtlich fehl. Für das Revisionsgericht sind die Feststellungen bindend.

Die gegen die Ablehnung eines Beweisantrages gerichtete Rüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Die Revisionsbegründung teilt weder den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mit, noch legt sie dar, warum dieser dem Gesetz nicht entsprechen soll.

3. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs im Übrigen ergibt keine Rechtsfehler.

Die Revision des Angeklagten ███████████ ist demnach unbegründet. Jedoch muss der Urteilssatz berichtigt werden, da die in die Gesamtstrafe einbezogene Einzelstrafe des früheren Urteils nicht wegfällt, sondern im Rahmen der Gesamtstrafe bestehen bleibt.

II. Die Revision des Angeklagten ████████:

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler. Auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ████████ (oben I 1) wird im Übrigen verwiesen.

RotbergMayrHürxthal
BörtzlerSanders
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