Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs durch Vorauszahlungen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/68
- Datum
- 31.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt; das Vortäuschen ernstlicher Leistungsabsicht bei gleichzeitiger fehlender redlicher Absicht kann Tatbestandsmerkmal sein.
Die Tat ist mit der Entgegennahme einer Vorauszahlung vollendet, wenn die Täuschung den Getäuschten zur Zahlung veranlasst und dadurch ein Vermögensschaden eintritt.
Erbrachte Teilleistungen können den Vermögensschaden nur nachträglich mindern; sie heben die Vollendung des Betrugs durch die Vorauszahlung nicht auf.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist nur dann zulässig, wenn sie die dort vorgeschriebenen Form- und Begründungsvoraussetzungen erfüllt; ohne hinreichende Begründung ist die Rüge zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ████████ den Dentisten Albert aus ████, geboren am ████ 1898 in ████ wegen Betruges im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 1967 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sieben Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden. Auch mit der Sachrüge kann die Revision keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte hat den Beruf eines Zahnarztes im Umherziehen ausgeübt. Er hat Personen, die er zufällig kennengelernt oder die ihm andere vorgestellt hatten, versprochen, sie gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt zahnärztlich zu behandeln. Die Vergütungen ließ er sich stets im Voraus bezahlen. In keinem der hier in Betracht kommenden Fälle hat er die versprochenen Behandlungen vollständig durchgeführt. Das Landgericht hält ihn mit Recht in allen diesen Fällen des Betruges für schuldig. Zwar konnte es nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte den Patienten fachliche Fähigkeiten sowie finanzielle und technische Möglichkeiten vorgespiegelt habe, über die er nicht verfügte. Es ist jedoch überzeugt, dass er in keinem Falle die redliche Absicht hatte, die versprochene Behandlung zu Ende zu führen. Er hat diese Absicht nur vorgespiegelt, um die Patienten zur Vorauszahlung der Vergütung zu veranlassen, auf die es ihm allein ankam. Diese Täuschung hat dazu geführt, dass sich die Getäuschten seiner Behandlung überhaupt anvertraut und Vorauszahlungen geleistet haben. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt, sind die Patienten bereits durch die Zahlung der Vorschüsse an ihrem Vermögen geschädigt worden, weil sich der Angeklagte nicht verpflichtet fühlte, die versprochenen Leistungen vollständig zu erbringen, dies vielmehr dem Zufall überlassen wollte. Die Teilleistungen, die der Angeklagte erbracht hat, mögen den Schaden im einen oder anderen Fall nachträglich gemindert haben; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Betrug jeweils schon mit der Entgegennahme der Vorauszahlung vollendet war. Die Feststellungen tragen somit die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen. Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Faller | Hürxthal |