Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen im Scheidungsverfahren: Bewusstsein der Garantenpflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 105/60
Datum
29.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid einer als Zeugin benannten Beziehungspartnerin im laufenden Scheidungsverfahren verurteilt, weil er deren falsche eidliche Aussage geschehen ließ. Der BGH bestätigt, dass durch Fortsetzung der Beziehung, Heiratsversprechen und Mitteilung eigener falscher Angaben eine Gefahr des Meineids geschaffen/verstärkt und damit eine Pflicht zum Einschreiten begründet werden kann. Die Verurteilung hält jedoch nicht, weil bei unechtem Unterlassen Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht) umfassen muss und hierzu Feststellungen fehlen. Das Urteil wird daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem weist der BGH auf ein Verbot der Aberkennung der Eidesfähigkeit bei gewährter Strafmilderung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch sein Verhalten eine Gefahr dafür schafft oder verstärkt, dass ein Dritter eine Straftat begeht, ist rechtlich verpflichtet, den drohenden Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden, wenn er die Gefahr erkennt.

2

Setzt eine Partei im laufenden Ehescheidungsverfahren eine Beziehung zu einer als Zeugin benannten Person fort und fördert dadurch deren Bereitschaft, den Ehebruch auch unter Eid zu leugnen, kann eine Pflicht zum Einschreiten gegen einen drohenden Meineid entstehen.

3

Eine vorab getroffene Absprache, der Zeuge werde von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, hebt die Pflicht zum Einschreiten nicht auf, wenn sich im Termin zeigt, dass die Gefahr des Meineids fortbesteht und sich realisiert.

4

Bei einer unechten Unterlassungstat setzt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter sich der ihn treffenden Rechtspflicht zum Tätigwerden bewusst ist; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen.

5

Wird zugunsten eines Gehilfen eine Strafmilderung nach den gesetzlichen Vorschriften angewandt, darf daneben eine Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht ausgesprochen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren am ████████, ████, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter █████████████████

Leitsatz

Setzt eine Partei noch während ihres Ehescheidungsverfahrens ein ehebrecherisches Verhältnis mit einem Dritten fort, nachdem dieser als Zeuge zum Beweis dafür von der Gegenpartei benannt ist, und wird dadurch die Bereitschaft des Zeugen, den Ehebruch selbst unter Eid zu leugnen, gefördert, so ist die Partei verpflichtet, den drohenden Meineid zu verhindern. Dieser Pflicht ist sie nicht deshalb enthoben, weil sie sich von ihrem Partner versprechen ließ, er werde bei seiner Vernehmung die Aussage verweigern (Fortbildung von BGHSt 2, 129, 133). Diesem Umstand kann aber Bedeutung für die Frage zukommen, ob die Partei sich ihrer Rechtspflicht zum Einschreiten gegen die Gefahr des Meineids bewusst war.

BGH, Urt. v. 29. April 1960 – 4 StR 105/60 – LG Essen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Meineid seiner späteren zweiten Ehefrau, die damals, als sie falsch schwor, Herta █████ hieß, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre und die Fähigkeit als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Der Angeklagte hatte Anfang Februar 1954 gegen seine Frau aus erster Ehe, Irmgard ██████, Scheidungsklage erhoben, die er auf die Behauptung stützte, sie unterhalte ehebrecherische Beziehungen zu seinem Bruder. Die beklagte Ehefrau machte widerklagend ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu Herta ██████ geltend. Mit dieser unterhielt der Angeklagte in der Tat schon damals geschlechtliche Beziehungen. Bei seiner Parteivernehmung vor dem Einzelrichter stritt er dies jedoch ab und erklärte sich sogar bereit zu beschwören, „dass er mit der ██ keine Beziehungen gehabt habe“. Darauf benannte die Beklagte Irmgard ██████ für die Richtigkeit ihrer entgegengesetzten Behauptung Herta ██████ als Zeugin. Vor dem auf den 23. April 1954 anberaumten Termin zur Vernehmung von Herta ██████, mit der der Angeklagte nach wie vor sein ehebrecherisches Verhältnis fortsetzte, forderte er sie in wiederholten Gesprächen auf, sie solle die Aussage verweigern; dagegen wolle er selbst ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu ihr weiterhin bestreiten. Außerdem hatte er ihr schon vor ihrer Vernehmung erklärt, er wolle sie nach der Scheidung seiner ersten Ehe heiraten. Er hatte ihr auch mitgeteilt, was er bei seiner Parteivernehmung ausgesagt hatte.

Bei ihrer Vernehmung am 23. April 1954 hatte Herta ███ ██ zunächst erklärt, dass sie zu der Beweisfrage, ob sie ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zum Kläger unterhalte, die Aussage verweigere. Nachdem sie aber vom Anwalt des Klägers auf die möglichen Folgen ihrer Erklärung hingewiesen worden war, machte sie nähere Angaben, wonach sie mit dem Kläger weder die Ehe gebrochen noch Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Nach Verlesung und Genehmigung der über ihre Aussage gefertigten Niederschrift beschloss das Gericht auf Antrag des Anwalts der Beklagten die Vereidigung der Zeugin. Daraufhin leistete sie den Eid. Der Angeklagte, vor dessen Augen und Ohren sich dieser ganze Vorgang abspielte, blieb untätig, obwohl er die Unrichtigkeit der Aussage erkannte. Nach Überzeugung der Strafkammer war er sich bewusst, durch seine Untätigkeit den Meineid der Zeugin zu ermöglichen. Im Interesse eines für ihn günstigen Ausgangs seines Ehescheidungsverfahrens habe er den Meineid auch gebilligt.

II.

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung aus sachlich-rechtlichen Gründen anficht, muss aus dem unter 4.) erörterten Grund zur Aufhebung seiner Verurteilung führen.

1.) Unzulässig ist der Einwand der Revision, der sich gegen die Feststellung der Strafkammer richtet, dass der Angeklagte der Herta █████ schon vor ihrer Vernehmung die Ehe versprochen gehabt habe. Das gilt auch von dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch den Meineid der Zeugin überrascht worden und habe nicht genug Zeit gehabt, dagegen einzuschreiten. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der gesamte Vernehmungsverlauf nicht in wenigen Minuten vor sich gehen konnte. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte dem ganzen Vorgang aufmerksam gefolgt ist und es geflissentlich unterlassen hat, auf die Unrichtigkeit der Aussage seiner Geliebten hinzuweisen.

2.) Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen der Revisionsbegründung, soweit darin Widersprüche des landgerichtlichen Urteils behauptet werden.

3.) Mit Recht hat die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes einer Beihilfe zum Meineid der Herta ████ gesehen. Sie hat sein Verhalten als pflichtwidriges Unterlassen beurteilt. Die Wendung im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe „durch die Tat“ Hilfe geleistet, wird vom Beschwerdeführer missverstanden. Die Strafkammer wollte offensichtlich nur sagen, dass der Angeklagte unter den beiden in § 49 StGB genannten, „durch Rat und Tat“ vollziehbaren Beihilfearten seinen Beitrag zum Meineid der Mitangeklagten in der Form der Tat und nicht des Rates geleistet habe, dass aber diese „Tatbeihilfe“ nicht in einem tätigen Verhalten, sondern, wie die Strafkammer ausdrücklich betont, in einem Unterlassen bestanden habe.

a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen den Vorwurf der Strafkammer, der Angeklagte habe pflichtwidrig gehandelt, als er den Meineid schweigend geschehen ließ. Er war verpflichtet gewesen, ihn zu verhindern, weil er, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, durch sein ehebrecherisches Verhältnis mit Herta ███, das er vor und bis zum Tage ihrer Eidesleistung mit ihr unterhielt, die Gefahr dafür schuf, jedenfalls aber verstärkte, dass sie den Entschluss zum Meineid fasste und ihn verwirklichte. Wer für einen anderen eine Gefahrenlage bereitet, und sei es auch unbewusst oder ohne böse Absicht, ist von Rechts wegen verpflichtet, den infolge dieser Gefahr drohenden Erfolg abzuwenden (BGHSt 2, 129, 133).

Die Gefahr, dass Herta ██ einen Meineid leisten werde, hat der Angeklagte überdies durch das Versprechen vergrößert, er wolle sie nach Scheidung seiner ersten Ehe heiraten. Die dadurch in ihr erweckte Hoffnung barg für sie die Versuchung, ihm, soweit es von ihr abhing, zu einem erfolgreichen Ausgang seines Scheidungsverfahrens zu verhelfen. Der Angeklagte erkannte nach der Überzeugung der Strafkammer auch, dass er durch die Fortsetzung und immer engere Gestaltung des Liebesverhältnisses sowie sein Eheversprechen die Versuchung für Herta ██████ als Zeugin vor Gericht die Unwahrheit zu sagen und zu beschwören, immer mehr vergrößerte (UA. S. 9).

Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil in BGHSt 2, 129, 134 mit Recht ausführt, ist derjenige, der noch während seines Scheidungsverfahrens Liebesbeziehungen zu einer anderen Frau, die dann als Zeugin für dieses Verhältnis benannt ist, fortsetzt und enger gestaltet, und dadurch für sie die Versuchung herbeiführt, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören, von Rechts wegen zum Handeln verpflichtet, wenn er die von ihm geschaffene Gefahr erkennt. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte während der Vernehmung der Mitangeklagten diese Gefahr erkannte und auch die Möglichkeit hatte, sie abzuwenden, und dass er auch diese Möglichkeit erkannte. Er nahm aber bewusst in Kauf, dass sie ihm zuliebe die Unwahrheit sagen und beschwören werde (UA. S. 10). Was die Revision insoweit ausführt, richtet sich unzulässigerweise gegen die anders lautenden Feststellungen des Landgerichts.

b) Der Angeklagte hat aber durch ein zusätzliches vorausgegangenes Tun die Gefahr des Meineids für Herta ███ geschaffen. Er hatte, wie die Strafkammer feststellt, ihr vor dem Termin ihrer Vernehmung den Inhalt seiner früheren unwahren Aussagen vor Gericht mitgeteilt, ja sogar seine damals erklärte Bereitschaft, diese Unwahrheit zu beschwören. Diese Mitteilung konnte ihr die Sicherheit vermitteln und hat sie ihr vermittelt, dass sie, als sie den Entschluss zum Meineid fasste, von ihm nicht Lügen gestraft werde, dass sie also keine Gefahr lief, bei ihrer Aussage durch gegenteilige Bekundungen des Angeklagten der Unwahrheit überführt zu werden. Auch dieses ihr von ihm mitgeteilte Wissen über seine Aussagen vor Gericht brachte sie in die Gefahr und die Versuchung, als Zeugin unwahr, erforderlichenfalls auch unter Eid vor Gericht auszusagen. Dieser Gefahr wurde sich der Angeklagte während ihrer Vernehmung bewusst, nachdem sie zur Sache aussagte und sich nicht, wie ursprünglich mit ihm verabredet, darauf beschränkte, die Aussage zu verweigern.

Auch zu einem so gearteten Sachverhalt hat sich der Bundesgerichtshof bereits in der erwähnten Entscheidung geäußert und ausgeführt, dass jemand durch seine Mitteilung über seine Aussage vor Gericht in einem Ehescheidungsverfahren einem anderen zu verstehen geben kann, er wolle, falls dieser als Zeuge im Ehescheidungsverfahren über ehewidrige Beziehungen zu ihm vernommen werde, zu seiner Aussage stehen. Auch dadurch kann er die Gefahr bereiten, dass der andere in der berechtigten Hoffnung, durch den Täter nicht der Unwahrheit überführt zu werden, falsch aussagt und falsch schwört. Dieser objektiven Geeignetheit seiner Mitteilung und der darin liegenden Gefahr, Herta █████ könne sich deshalb zu einem Meineid entschließen, wurde der Angeklagte sich während der Vernehmung der Herta ██████ ebenfalls bewusst. Er war auch aus diesem Grunde verpflichtet, gegen den drohenden Meineid einzuschreiten.

c) Dieser Pflicht war der Angeklagte nicht deshalb enthoben, weil er vor dem Vernehmungstermin mit Herta ██████ vereinbart hatte, dass sie die Aussage verweigern solle und verweigern werde. Im Termin sah er sich in der vielleicht ehrlich gehegten Erwartung, dass sie keinen Meineid leisten, sondern die Aussage verweigern werde, getäuscht. In diesem Augenblick zeigte sich, dass die Gefahr des Meineids, die er durch die Fortsetzung seines ehebrecherischen Verhältnisses mit Herta ███████████████, durch das ihr gegebenes Heiratsversprechen und die Mitteilung über seine eigene unwahre Bekundung vor Gericht mindestens gefördert hatte, nicht wirksam abgewendet war. Sie wurde jetzt bedrohlich und löste die Pflicht des Angeklagten aus, sofort gegen sie einzuschreiten.

4.) Gleichwohl reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht aus, die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu tragen. Bei einer unechten Unterlassungstat setzt die Bejahung der inneren Tatseite voraus, dass der Angeklagte sich der Rechtspflicht zum Handeln bewusst war. Denn bei einer solchen Tat gehört die strafrechtlich bedeutsame Rechtspflicht, die unterlassene Handlung vorzunehmen, zum gesetzlichen Tatbestand (BGHSt 3, 82, 89), der in allen seinen Teilen vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss. Darüber, ob der Angeklagte dieses Bewusstsein hatte, enthalten die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nichts. Die Strafkammer wird deshalb durch ergänzende Feststellungen dies zu klären haben.

Dabei wird die Besonderheit des Falles zu bedenken sein, die darin liegt, dass der Angeklagte bis zum Vernehmungstermin der Herta █████ bemüht war, der Gefahr, dass sie meineidig werden könne, durch die Verabredung mit ihr zu begegnen, sie solle und werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ob er trotzdem in dem Augenblick, als sie sich entschloss, entgegen dieser Absprache doch zur Sache – und zwar unwahr – auszusagen, oder wenigstens noch vor ihrer Vereidigung sich seiner Pflicht bewusst wurde, den Meineid zu verhindern, wird die Strafkammer sorgfältig zu prüfen haben.

5.) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht außerdem zu beachten haben, dass gegen den Meineidsehelfer dann nicht auf Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden darf, wenn zu seinen Gunsten von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 49, 44 StGB Gebrauch gemacht worden ist. Diese Strafmilderung hat die Strafkammer dem Angeklagten gewährt. Sie hätte ihm deshalb die Eidesfähigkeit nicht aberkennen dürfen (BGHSt 6, 375).

Lang-Hinrichsen Krumme Sauer Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb am Unterschreiben verhindert.

Bortzler
Krumme
Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen im Scheidungsverfahren: Bewusstsein der Garantenpflicht — Themis