Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterbliebenem Fahrerlaubnisentzug (§ 42m StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 10/56
Datum
02.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass dem wegen Unzucht mit Kindern Verurteilten nicht die Fahrerlaubnis nach § 42m Abs.1 StGB entzogen wurde. Der BGH prüft, ob die Tatfeststellungen die Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs rechtfertigen oder eine zusätzliche Feststellung künftiger Gefährlichkeit erforderlich ist. Er hebt das Urteil insoweit auf und verweist zurück, weil das Landgericht innerlich widersprüchlich die Ungeeignetheit feststellte, zugleich aber künftige Gefährlichkeit verneinte. Das Landgericht hat bei neuer Entscheidung auch Vorstrafen zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass eine Tat jemanden als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ausweist, beinhaltet regelmäßig auch die Annahme fortbestehender Ungeeignetheit und damit künftiger Gefährlichkeit im Sinne des § 42m Abs. 1 StGB.

2

Für die Anordnung der sichernden Maßnahme des Fahrerlaubnisentzugs nach § 42m Abs. 1 StGB ist es nicht erforderlich, neben der Feststellung der Ungeeignetheit gesondert darzulegen, dass vom Betroffenen künftig erhebliche Gefahren ausgehen.

3

Ein innerer Widerspruch im Urteil, wonach einerseits erhebliche charakterliche Mängel festgestellt, andererseits aber künftige Gefährlichkeit verneint werden, macht die Zurückverweisung an die Strafkammer erforderlich.

4

Der Tatrichter kann in Ausnahmefällen aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten trotz tatbezogener Anhaltspunkte die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen; dabei sind die Richtlinien des BGH und einschlägige Vorstrafen zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Tiefbauunternehmer Ferdinand M., geboren am ███ 1913, dort: ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. September 1955 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten nicht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines an einem Kind in mindestens 12 fortgesetzten, unter 14 Jahren begangenen Verbrechens wider die Sittlichkeit zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Er ließ sich grob unzüchtige, zum Teil perverse Handlungen an und mit der 8½-jährigen Monika ████ zuschulden kommen; und zwar in der Regel in einem Pkw, in dem er das Mädchen zu Fahrten mitgenommen hatte.

Die Strafkammer hat entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, ihm die Fahrerlaubnis nach § 42m Abs. 1 StGB zu entziehen. Insoweit greift die Staatsanwaltschaft das Urteil an. Das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang führen.

Die Strafkammer ist, wie sie in ihrem Urteil wörtlich ausführt, „zwar der Auffassung, dass der Angeklagte durch die festgestellten Taten, die sämtlich im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind, erhebliche charakterliche Mängel offenbart hat, die ihn als ungeeigneten Kraftfahrer ausweisen“. Sie sieht sich jedoch außerstande, die sichernde Maßnahme des § 42m Abs. 1 anzuordnen, weil diese voraussetze, „dass von dem Angeklagten als Kraftfahrer auch in Zukunft erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen“.

Diese Besorgnis glaubt sie angesichts des günstigen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen habe, insbesondere aber auf Grund seines von echter Einsicht und Reue getragenen Geständnisses nicht bejahen zu können. Sie ist vielmehr der Überzeugung, dass er durch das Strafverfahren, besonders durch die Verurteilung zu einer für ihn empfindlichen Freiheitsstrafe, soweit gefestigt und zugleich abgeschreckt worden ist, dass er in Zukunft als Kraftfahrer nicht erneut wie in der geschehenen Form versagen wird.

Diese Erwägungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 175 ff. zu § 42m StGB entwickelt hat. Bedenken begegnet vor allem die Meinung der Strafkammer, einem Angeklagten, der sich nach Überzeugung des Tatrichters durch eine im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat als ungeeigneter Kraftfahrer erwiesen habe, dürfe die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn außerdem festgestellt sei, dass von ihm als Kraftfahrer auch künftig erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Wie der Bundesgerichtshof bereits dargelegt hat, schließt die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe sich durch die ihm nachgewiesene Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, immer auch die Feststellung seiner fortbestehenden Ungeeignetheit und damit seiner künftigen Gefährlichkeit für die Rechtssicherheit ein.

Demgemäß steht im vorliegenden Fall die Meinung der Strafkammer, in der Straftat des Angeklagten seien erhebliche charakterliche Mängel zutage getreten, die ihn als ungeeigneten Kraftfahrer ausweisen, nicht im Einklang mit der Überzeugung, es werde von ihm als Kraftfahrer künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgehen. Diese Unstimmigkeit im Urteil der Strafkammer muss zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen, damit es neuerdings die Frage der sichernden Maßnahme nach § 42m prüfe. Denkbar ist freilich, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 176 ff. unter Nr. 5 näher ausgeführt hat, dass der Tatrichter im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit verneint, obwohl die Tat als solche diesen Schluss nahelegt. Ob der Angeklagte im vorliegenden Fall trotz der erheblichen charakterlichen Mängel, die in seiner Straftat in Erscheinung getreten sind, zur Führung eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wird die Strafkammer unter Beachtung der angeführten Richtlinien des Bundesgerichtshofs erneut zu prüfen haben.

Sie wird dabei zweckmäßigerweise auch die Vorstrafen des Angeklagten würdigen, die gegen ihn 1954 wegen eines Verkehrsvergehens und 1955 wegen Verkehrsübertretung und Fahrerflucht erkannt worden sind.

GüdeSauerLang-Hinrichsen
Dr. AugustinSeibert