Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB bei Schizophrenie bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/53
- Datum
- 29.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist zulässig, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurde und aufgrund der Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Bei nicht heilbarer Geisteskrankheit, die jederzeit zu imperativen Wahnvorstellungen führen kann, rechtfertigt die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Begehung weiterer strafbarer Handlungen die Anordnung einer Sicherungsunterbringung.
Das Fehlen verlässlicher Überwachungsmöglichkeiten durch Eltern oder sonstige Dritte begründet, sofern keine praktikable alternative Betreuung besteht, keinen Verstoß gegen das Recht, wenn deshalb die strafrechtliche Maßregel der Unterbringung angeordnet wird.
Die Befürchtung einer langandauernden oder lebenslänglichen Unterbringung stellt für sich allein keinen zureichenden Grund dar, die Anordnung einer Unterbringung zu versagen; die Dauer ist durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 42f StGB) zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
Im Sicherungsverfahren gegen den Bauhilfsarbeiter ███ aus ███████, dort geboren am █████ 1907, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie (Spaltungsirresein); er war wiederholt, zuletzt vom Jahre 1940 bis 1945, in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht und ist seit Dezember 1951 wegen Geisteskrankheit entmündigt.
Im September 1945 ist er aus der Anstalt entlassen worden; seitdem lebt er bei seinen Eltern in ███████.
Der Beschuldigte ist wegen Beleidigung von Kindern durch unsittliche Zumutungen (1932) und wegen widernatürlicher Unzucht mit einem Tiere (1937) vorbestraft. Weitere Strafverfahren wegen Blutschande (angeblich begangen 1947 mit seiner Mutter), wegen Beleidigung von Kindern durch unsittliche Gespräche (1949) und wegen widernatürlicher Unzucht mit Tieren (1949 und 1951) sind wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Beschuldigte im Februar 1952 in der Nähe einer Schule drei Schülerinnen unter 14 Jahren auf, ihm „das da unten“ zu zeigen, womit er die Geschlechtsteile der Mädchen meinte. Einer Schülerin gegenüber äußerte er den Wunsch, mit ihr „Schweinereien“ zu machen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet.
Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Weder die Beurteilung der Tat als versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) noch die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten (§ 51 Abs. 1 StGB) begegnet rechtlichen Bedenken.
Damit steht fest, dass der Beschuldigte im Sinne des § 42b Abs. 1 StGB eine mit Strafe bedrohte Handlung in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Auch die Annahme des Landgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Nach seiner auf das Sachverständigengutachten gestützten Überzeugung können bei dem Beschuldigten, der nicht mehr heilbar ist, jederzeit imperative Wahnideen auftreten, denen dieser nicht zu widerstehen vermag. Es sind daher mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten auch in Zukunft strafbare Unzuchtshandlungen mit Kindern oder Tieren zu erwarten. Die Strafkammer sieht hierin mit Recht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der unter den gegebenen Umständen auf andere Weise als durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht vorgebeugt werden kann.
Nach den Urteilsfeststellungen können die Eltern den Beschuldigten, der viel außer Hause ist, nicht ständig begleiten und beobachten. Noch weniger kann das von seinem Vormund erwartet werden. Sonstige Personen, die den Beschuldigten zuverlässig überwachen könnten, sind offensichtlich nicht vorhanden. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, ob nicht der Vormund die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten veranlassen könnte. Das rechtfertigt indessen nicht den Schluss, der Tatrichter habe diese Möglichkeit übersehen. Dass auch der Vormund mit Zustimmung oder auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts einen Geisteskranken in die Anstalt verbringen lassen kann, ist allgemein bekannt. Wenn die Strafkammer trotzdem die Unterbringung in strafrechtlichen Sicherungsverfahren ausgesprochen hat, so ist das nicht zu beanstanden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die durch den gesetzlichen Vertreter veranlasste Anstaltsunterbringung gegenüber der vom Strafrichter angeordneten den Beschuldigten weniger beschweren würde. Die Meinung der Revision, die gerichtlich angeordnete Anstaltsunterbringung dauere notwendig bis zum Lebensende und benachteilige den Beschuldigten aus diesem Grunde, lässt die Vorschrift des § 42f StGB außer acht.
| Engels | Troß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Martin |