Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Verurteilung wegen fehlenden bedingten Vorsatzes bei Unzucht mit Kind (§176 I Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 10/53
Datum
30.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen zwei Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB ein. Das BGH hob die Verurteilung im einen Fall (Margret) wegen mangelhafter Feststellungen zum bedingten Vorsatz auf und verwies zur Nachholung der Feststellungen zurück. Die Verurteilung im anderen Fall (Ursula, 10 J.) blieb bestehen, da das Veranlassen zum Zuschauen und das geschützte Alter feststanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Alters eines Kindes setzt voraus, dass der Täter sich die Möglichkeit, das Kind sei noch nicht 14 Jahre alt, vorgestellt und diese Möglichkeit in Kauf genommen hat; bloße Gleichgültigkeit gegenüber dem Alter reicht nicht aus.

2

Zur Erfüllung des Tatbestands des §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügt es, wenn der Täter ein Kind veranlasst, ihm bei unsittlichem Gebaren zuzusehen; es bedarf nicht der wollüstigen Absicht des Kindes.

3

Für die Annahme des Tatbestands genügt bereits, dass das Kind die unsittliche Handlung eine Weile oder auch nur einen Augenblick mit Aufmerksamkeit (gefllissentlich) betrachtet; ein längeres Hinschauen ist nicht erforderlich.

4

Die Revision ist hinsichtlich reiner Tatsachenwürdigung nur eingeschränkt; das Revisionsgericht kann tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Würdigungsentscheidungen nicht ohne Rechtsfehler ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckermeister Erwin █ aus ██, geboren am ███████████ in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Oktober 1952, soweit er im Fall „Margret ██" verurteilt ist, mit den ██████████████ einschließlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen verurteilten Angeklagten, der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Im Herbst 1950 bemerkte die damals fast 14 Jahre alte Margret █████ etwa 10 bis 12 Mal, als sie auf dem Schulweg an dem hinter dem elterlichen Hause des Angeklagten liegenden Waldgelände (Busch) vorbeikam, wie der Angeklagte, im Busch stehend, seinen Geschlechtsteil mit den Händen hin- und herbewegte und sich dabei so aufstellte oder drehte, dass sie sein Treiben von vorn beobachten konnte. Das Kind schaute jedesmal weg, wenn es das unsittliche Verhalten des Angeklagten erkannte.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den äußeren Tatbestand eines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für nachgewiesen erachtet. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossen ist. Der Tatrichter hat auf Grund der Aussage des Mädchens, dessen Glaubwürdigkeit er sorgfältig geprüft hat, und der eigenen Darstellung des Angeklagten über sein gesamtes Verhalten die Überzeugung gewonnen, dass dieser seinen Geschlechtsteil mit den Händen onanierend hin und herbewegt hat.

Der Vornahme einer Ortsbesichtigung zur Feststellung der öffentlichen Begehung des Verbrechens bedurfte es nicht, weil das Landgericht die Anwendung des § 183 StGB abgelehnt hat.

Die Darlegungen zur inneren Tatseite reichen dagegen nicht aus, um die Möglichkeit eines Rechtsirrtums des Tatrichters auszuschließen.

Der Angeklagte wollte nach den Urteilsausführungen die Margret ███ dazu veranlassen, seine onanierenden Bewegungen zu betrachten, er wollte sie also zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleiten. Er wusste indes nur, dass das Mädchen, das schon annähernd die Grenze des geschützten Alters erreicht hatte, noch zur Schule ging. „Im Übrigen war ihm das genaue Alter des Kindes gleichgültig“. Daraus kann die Feststellung des bedingten Vorsatzes nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden; denn dazu wäre erforderlich, dass der Angeklagte sich die Möglichkeit, das Mädchen sei noch nicht 14 Jahre alt, vorgestellt und dennoch zur Tat entschlossen hat. War ihm aber das Alter des Kindes gleichgültig, so kann dies dahin verstanden werden, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht hat; das würde die Annahme bedingten Vorsatzes nicht rechtfertigen (RG HRR 1934, 742; BGH bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk 1952, Nr. 6 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Fall und zur Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen. Die Aufhebung des Urteils in dem einen der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle hatte auch die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe zur Folge.

Im Juli 1952 wurde der Angeklagte dabei überrascht, an seinem entblößten und in geschlechtlicher Erregung gesteiften Glied mit lächelnder Miene „onanierende Bewegungen auszuführen“, während die am ███████████ geborene Ursula ███████████ ihm zuschaute. Als er merkte, dass er beobachtet wurde, steckte er sein Glied in die Hose und sprach noch einige belanglose Worte zu Ursula und ging ins Haus zurück.

In diesem Fall hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei ein vollendetes Verbrechen der Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Der Angeklagte hat das Kind, das er vorher zu sich gerufen hatte, dazu veranlasst, ihm bei seinen onanierenden Bewegungen zuzuschauen. Ursula hat dies „eine Weile“ mit Interesse getan. Wenn sie sich auch der Bedeutung dieses Vorganges noch nicht bewusst war, so ist doch ihre Neugierde und ihr Interesse an ihm geweckt worden. Ein längeres Hinschauen des Kindes war, entgegen der Ansicht der Revision, nicht erforderlich. Vielmehr genügt es für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon, wenn das unsittliche Gebaren von dem Kinde nur eine Weile oder einen Augenblick mit Aufmerksamkeit, also geflissentlich, d. h. nicht arglos, betrachtet worden ist (BGHSt 1, 171). Einer wollüstigen Absicht des verleiteten Kindes bedurfte es nicht (BGH JZ 1951, 794).

Daran, dass das erst 10 Jahre alte Mädchen noch in dem durch die Strafvorschrift geschützten Alter stand, konnte der Angeklagte nach der Lebenserfahrung nicht zweifeln. In dieser Richtung bedurfte es keiner näheren Darlegung.

Einen Verstoß gegen § 183 StGB hat der Tatrichter entgegen der Annahme der Revision in diesem Falle ebenfalls nicht festgestellt.

Da auch die Strafbemessung keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.

KrummeMartin
Dr. Augustin
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