Treffer
BGH Beschluss

Teilweiser Erfolg der Revision: Aufhebung der Einziehung des Veräußerungserlöses

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 105/26
Datum
21.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426B4STR105.26.0
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen Verurteilung wegen Handelns mit Betäubungsmitteln eingelegt; Gegenstand war unter anderem die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung eines Pkw. Der BGH hebt die Einziehung des Erlöses wegen fehlender Darlegung der Ermessensausübung auf und sieht aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung ab. Ansonsten bleibt das Urteil einschließlich Strafmaß bestehen; Begründungsmängel zur Grenzwertfeststellung bei Rauchopium werden gerügt, führen aber nicht zur Aufhebung der Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsentscheidung setzt voraus, dass die Tatsachen- und Rechtswürdigung erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat; fehlende Darlegung des Ermessensgebrauchs kann die Einziehung rechtlich angreifbar machen.

2

Der Senat kann bei teilweiser Aufhebung einer Einziehungsentscheidung aus prozessökonomischen Gründen und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

3

Bei Rauchopium ohne wirkungsbeeinflussenden Zusatz gilt als Grenzwert der nicht geringen Menge 16 g Morphinbase; hiervon abweichende, geringere Grenzwerte sind vom Tatgericht darzustellen und zu begründen.

4

Befinden sich dem Betäubungsmittel Wirkstoffveränderer (z. B. Koffein, Paracetamol) beigegeben, muss das Tatgericht darlegen, ob und wie diese Beimischungen die Wirkungswirkung beeinflussen, bevor ein niedrigerer Grenzwert angenommen werden darf.

5

Ein Rechtsfehler in der Bemessung kann trotz Beanstandung unbeachtlich bleiben, wenn das Strafausspruchsbild nach den Angaben der Staatsanwaltschaft insgesamt als angemessen erscheint (§ 354 Abs. 1a StPO).

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 30. Oktober 2025, Az: 14 KLs 428 Js 20532/22 (3)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Oktober 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs Mercedes Benz E 350 CDI 4Matic, FIN: , in Höhe von 3.060 € aufgehoben; insoweit wird von der Einziehung abgesehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - im dritten Rechtsgang - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Das Landgericht hat die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel aus der Tat zu Fall 8 der Urteilsgründe, über den es nur noch zu befinden hatte, auf § 33 BtMG und die Einziehung des Erlöses eines bei dieser Tat verwendeten, inzwischen notveräußerten Pkw auf § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und 3 StGB gestützt. Die hierbei erforderliche Ermessensausübung lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Anders als in Bezug auf die Betäubungsmittel (vgl. MüKo-StGB/Nobis, 4. Aufl., § 33 BtMG Rn. 164 mwN) vermag der Senat hinsichtlich der Einziehung des Veräußerungserlöses nicht gänzlich auszuschließen, dass die Entscheidung auf einem rechtsfehlerhaften Unterlassen des Ermessensgebrauchs beruht (§ 337 StPO).

3

Er hebt daher den Ausspruch über die Einziehung insoweit auf und sieht aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung ab (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilbeschränkung der Einziehungsentscheidung BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18 Rn. 3).

4

2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe strafschärfend eine 24fache Überschreitung der nicht geringen Menge des gehandelten Rauchopiums berücksichtigt hat. Der hierbei angenommene Grenzwert von sechs Gramm Wirkstoffmasse findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Rauchopium, dem kein die Wirkung beeinflussender Koffeinzusatz beigemischt ist, bei 16 g Morphinbase (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 132/25 Rn. 25 ff.; vgl. diesen Wert nicht beanstandend bereits BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 4 StR 430/25, NStZ-RR 2026, 51). Nach den Feststellungen war dem vom Angeklagten mit Weiterverkaufsabsicht erworbenen und später sichergestellten Rauchopium zwar Koffein sowie Paracetamol beigemischt. Dass und wie diese Stoffe die Wirkweise des Gemischs so beeinflusst haben könnten, dass der zugrunde gelegte geringere Grenzwert anzunehmen wäre, hat das Landgericht aber nicht dargetan.

5

Obwohl die Strafkammer auch auf die hohe Bruttomenge abgestellt und rechtsfehlerfrei weitere strafschärfende Gesichtspunkte herangezogen hat, ist nicht sicher auszuschließen, dass die Strafzumessung auf dem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen angemessen sind (§ 354 Abs. 1a StPO).

6

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7

4. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheußbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Momsen-Pflanz Marks

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