Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers im Strafurteil: 'betrifft' zu 'verurteilt'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/51
- Datum
- 12.08.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Schreibfehler im Urteilssatz kann durch das entscheidende Gericht berichtigt werden, soweit die Korrektur den ergangenen Willen der Entscheidung klarstellt.
Die Berichtigung ist zulässig, wenn der Fehler offenkundig ist und die Änderung den Inhalt der Entscheidung nicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert.
Die formelle Berichtigung dient der Klarstellung des Urteilswortlauts und erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Gerichts, ohne dass ein neues Erkenntnisverfahren erforderlich wird.
Bei der Berichtigung ist darauf abzustellen, welchen Entscheidungswillen das Gericht zum Zeitpunkt des Urteils manifestiert hat; bloße Textirrtümer sind berichtigungsfähig.
Vorinstanzen
1. Ferienstrafsenats des Bundesgerichtshof, 8. August 1952
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen Wilhelm ████ aus K———, geboren am ██ 1907 ██, wegen Untreue
wird das Urteil des 1. Ferienstrafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1952 in Behebung eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass im Urteilssatz das Wort: "betrifft" durch das Wort: "verurteilt" ersetzt wird.
Karlsruhe, den 12. August 1952
1. Ferienstrafsenat
Richter:
| Mantel | Krumme | ||
| Dr. Peetz | Dr. Augustin |