Treffer
BGH Urteil

Untreue (§ 266 StGB): Vorsatz und Identität von geschütztem und geschädigtem Vermögen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 10/51
Datum
08.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet u.a. unzureichende Feststellungen zur Vermögenszuordnung (geschütztes und geschädigtes Vermögen) sowie zur inneren Tatseite, insbesondere zum Benachteiligungsvorsatz. Zudem konnte ein Beweisantrag zur Frage eines möglichen Erlaubnisirrtums bei Kantinenvergünstigungen entscheidungserheblich sein. Das Urteil wurde deshalb mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB kann auch auf rein tatsächlichen Verhältnissen beruhen; ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungsakt ist nicht erforderlich.

2

Der Treubruchtatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass das durch die Pflichtverletzung geschädigte Vermögen mit dem durch die Treuepflicht geschützten Vermögen identisch ist.

3

Eine Pflichtverletzung gegenüber einem Dritten begründet Untreue nur, wenn der Täter dadurch (wenigstens zugleich) auch den eigenen Treugeber/Vollmachtgeber vermögensmäßig benachteiligt.

4

Für den Vorsatz bei § 266 StGB genügt nicht die Inkaufnahme unbestimmter Nachteile; erforderlich ist das Erkennen konkreter, unmittelbar nachteiliger Folgen für den Treugeber und deren zumindest bedingte Billigung.

5

Kann ein Angeklagter sich auf einen möglichen Irrtum über eine Befugnis (z.B. aufgrund behaupteter Gepflogenheiten/Anweisungen) berufen und ist die behauptete Tatsache geeignet, die Schuldfrage zu beeinflussen, darf ein hierauf gerichteter Beweisantrag nicht ohne tragfähige Begründung als unerheblich behandelt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 30. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Wilhelm Co aus K_____), geboren am 1907 in █, wegen Untreue hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter ██ als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. Oktober 1950, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen verurteilten Angeklagten hat im Ergebnis Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind zum größten Teil unbegründet.

Ein Eröffnungsbeschluss erübrigte sich, weil die Anklageschrift bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 schon bei Gericht eingereicht war (Art. 114 RVereinG).

§ 264 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Sämtliche Handlungen des Beschwerdeführers bei Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als „Einheitsführer“ stehen mit dem den Gegenstand der Anklage bildenden geschichtlichen Vorgang in innerem Zusammenhang und fallen deshalb unter den verfahrensrechtlichen Begriff der „Tat“, auch wenn sie sich gegenüber den ihm in der Anklage vorgeworfenen Verfehlungen sachlichrechtlich als selbständige Straftaten darstellen. Das Landgericht war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese mit abzuurteilen. Der Vorschrift des § 265 StPO ist dadurch Genüge geschehen, dass der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen hat, „die Verteidigung möge auch auf die durch die Anklage als Verletzung der Aufsichtspflicht bezeichnete Mitwisserschaft und eventuelle Mittäterschaft mit ██████ bei der gesamten Kassenführung als selbständigen Tatkomplex erstreckt werden“.

Zu Unrecht vermisst die Revision in dem angefochtenen Urteil nähere Darlegungen darüber, aus welchen Gründen die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt für nachgewiesen erachtet hat. Zur Mitteilung von Beweisgründen ist der Tatrichter nicht verpflichtet. Er ist auch nicht verfahrensrechtlich genötigt, sich im Urteil mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Anführung der Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.

Der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Buchführung der Lohnkassenverwaltung und der Kantine, um festzustellen, ob die Fehlbeträge in der Lohnkasse auf Veruntreuungen des Lohnkassenleiters ██████ zurückzuführen sind, bedurfte es nicht, weil ███ keine Bücher über die Lohnkasse geführt und selbst nicht behauptet hat, dass die angeforderten Lohnsummen nicht voll gezahlt worden seien.

Die übrigen Verfahrensrügen erledigen sich durch die Ausführungen zur Sachbeschwerde, die im Ergebnis begründet ist.

Kein rechtliches Bedenken besteht dagegen, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer als „Einheitsführer“ bezeichnet hat, obwohl eine genaue rechtliche Festlegung der Organisation der britischen Arbeitsdiensteinheit und der Stellung ihres „Superintendenten“, die der Angeklagte innehatte, nach deutschem Recht nicht möglich ist. Das Urteil legt die Befugnisse des Angeklagten dar und bringt zum Ausdruck, dass der Tatrichter aus dem Inbegriff der Verhandlung, vor allem auf Grund der Einlassung und der intelligenten und energischen Persönlichkeit des Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, dass dieser trotz der Einrichtung der Betriebsversammlung und des Betriebsrats eine ähnliche Stellung einnahm wie ein „Einheitsführer“ der früheren deutschen Wehrmacht und des Arbeitsdienstes, wenn auch ohne disziplinare Befugnisse. Er unterstand zwar den Weisungen der englischen Dienststelle, war aber bei der Aufsicht und Fürsorge für die Einheitsangehörigen weitgehend selbständig; er hatte sich um alles zu kümmern und hat sich tatsächlich um alles gekümmert; er fühlte sich demgemäß auch als „Hausherr der Kantine, ja geradezu als ihr Unternehmer.“ Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Damit ist das Bestehen eines Treueverhältnisses gegenüber der Einheit als Gesamtheit der Einheitsangehörigen einwandfrei festgestellt. Zu seiner Begründung bedurfte es keines rechtsgeschäftlichen Aktes, weil auch Verhältnisse rein tatsächlicher Art von der Strafvorschrift des § 266 StGB erfasst werden. Welche Rechtsform die Kantine hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zusammenhang nicht erheblich.

Rechtlich möglich und daher ebenfalls nicht angreifbar ist die weitere Annahme des Tatrichters, dass der Beschwerdeführer kraft behördlichen Auftrags der englischen Dienststelle zur Überwachung des Lohnkassenverwalters verpflichtet war und insoweit die Stellung eines Bevollmächtigten der Militärregierung hatte; denn die ordnungsmäßige Entlohnung der Einheitsangehörigen lag auch im Interesse der Besatzungsbehörden. Rechtsirrtümlich ist jedoch die vom Landgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe sich schon deshalb der Untreue schuldig gemacht, weil er „durch Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht, einer echten Dienstpflicht, die Vermögensinteressen der deutschen Stellen verletzte, die von der englischen Dienststelle mit in seine Hand gegeben waren.“ Durch Verletzung seiner Dienstpflichten konnte der Beschwerdeführer den Treubruchtatbestand nur verwirklichen, wenn er damit – wenigstens zugleich – auch seinen Dienstherrn benachteiligte; denn das zu schützende und das geschädigte Vermögen muss ein und dasselbe sein. In dieser Richtung fehlen ausreichende Feststellungen; der Fehlbetrag ist jedenfalls von der deutschen Lohnstelle übernommen worden.

Unklar sind die Feststellungen über die mangelhafte Beaufsichtigung des inzwischen verstorbenen Mitangeklagten ██████ bei Führung der Lohn- und der Kantinenkasse.

Das Datum der Kantinengrundung ist in Behebung eines offensichtlichen Schreibfehlers durch Beschluss des Landgerichts auf den 1. November 1948 zulässigerweise berichtigt worden. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt sind daher unbegründet.

Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die gesamte „Eingangsfinanzierung“ bei der Gründung der Kantine kannte und billigte, und zwar auch die „vorübergehende Verwendung von wirklichen Lohngeldern der Lohnstelle, nicht bloß die Ausgabe von Kantinengeld, über das die Einheitsangehörigen als Lohnzahlung ordnungsgemäß quittierten.“ Hieraus ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer wusste, dass ██████ „nach Bedarf“ Lohngelder zur Überbrückung von Kantinenbedürfnissen heranzog, auch dann, als die Kantine schon Überschüsse abwarf und das Kantinengeld verschwunden war, und ebenso umgekehrt Kantinengelder für Lohnzahlungen verwandte. Von dem ersten Fehlbetrag von 800 DM im Oktober 1949 und den dadurch notwendig gewordenen Ausgleichsmaßnahmen konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nichts wissen, weil ██████, wie ihm nach den Urteilsausführungen nicht widerlegt werden konnte, davon niemandem etwas gesagt hatte. Die Annahme des Landgerichts, ██████ habe das Defizit nach seinem Bekanntwerden im Februar 1950 durch Kantinengelder und Lohnabschlagszahlungen ausgeglichen und verschleiert, steht nicht ohne weiteres mit der Feststellung über die am 11. Februar 1950 erfolgte Ablösung ██████s im Einklang. Richtigerweise sind die geplanten Überbrückungsmaßnahmen infolge der Entlassung ██████s nicht zur Ausführung gekommen. Sonach entbehren auch die Urteilsausführungen über eine allgemeine Kenntnis des Angeklagten von der Art der Geschäftsführung des █████ einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls unzulänglich. Da dem Beschwerdeführer keine Unterschlagung von Lohn- und Kantinengeldern nachgewiesen ist, bedarf der Sachverhalt in jener Hinsicht einer ganz besonders sorgfältigen Prüfung. Das Urteil lässt vor allem Darlegungen darüber vermissen, ob der Angeklagte sich bewusst war, seine Treuepflicht zu verletzen, und einen Benachteiligungsvorsatz gehabt hat. Zur Verwirklichung des Tatbestands der Untreue genügt es nicht, wenn der Täter mit irgendwelchen unbestimmten Nachteilen des Vollmachtgebers oder Treugebers rechnet; er muss vielmehr erkennen, dass sein Verhalten bestimmte, unmittelbar nachteilige Folgen für diesen hat, und muss das mindestens bedingt in seinen Willen aufgenommen haben (RG JW 1935, 2963 Nr. 26; 1936, 2101 Nr. 36).

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch, was den inneren Tatbestand anbelangt, gegen die Verurteilung wegen „eigennütziger Untreue“, begangen durch den Warenbezug zu Einkaufspreisen und den Kaffeeverzehr in der Kantine. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe sich zum Genuss dieser Vergünstigungen für berechtigt gehalten, weil diese auch bei anderen Einheiten üblich seien, und hilfsweise beantragt, hierüber eine Auskunft von Einheitsführern der Nachbareinheiten in Neuhaus sowie der englischen Dienststelle einzuholen. Dieser Beweisantrag wird in den Urteilsgründen als unerheblich bezeichnet, weil der Angeklagte aus den Gepflogenheiten bei anderen Einheiten keine Befugnisse für sich selbst hätte herleiten können, sondern nur aus der Zustimmung seiner eigenen Einheit. Nur der ernstliche irrige Glaube an eine solche Zustimmung könne seine Schuld ausschließen. Dieser habe aber weder vorgelegen, noch seien Anhaltspunkte dafür gegeben, weshalb er daran hätte glauben können. Die Betriebsversammlung oder den Betriebsrat habe er nicht befragt. Aus dem Schweigen der Einheit habe er keine Zustimmung entnehmen können. Mit dieser Begründung setzt sich das Urteil in Gegensatz zu seinen Ausführungen über die selbständige Stellung des Beschwerdeführers als Einheitsführer „trotz Betriebsversammlung und Betriebsrat“. Vor allem wird dabei nicht berücksichtigt, dass die Kantine nach englischem Vorbild errichtet worden sein soll und der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Kantinenverwalter von vornherein darauf berufen hat, dass er praktisch der Unternehmer der Kantine sei, der nach einem Belehrungsblatt, das er darüber gelesen habe, für ihre Verbindlichkeiten haften müsse. Wenn die Darstellung des Beschwerdeführers durch die beantragte Beweiserhebung bestätigt würde, lägen möglicherweise genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser an sein Recht geglaubt hat, besonders wenn berücksichtigt wird, dass er über seine Entnahmen aus dem Warenlager Buch führte und sich die Prozente am Monatsende gutschreiben ließ, und dass auch sonstige Einheitsangehörige gelegentlich mit besonderer Genehmigung Genussmittel zu Einkaufspreisen aus der Kantine beziehen durften. Hiernach lässt sich nicht ausschließen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache geeignet ist, die sachliche Entscheidung zu beeinflussen.

Das Bewusstsein des Beschwerdeführers, durch Inanspruchnahme der bezeichneten Vergünstigungen gegen eine ihm obliegende Treuepflicht zu verstoßen, und der Vorsatz oder bedingte Vorsatz, die Einheit hierdurch zu benachteiligen, sind ebenfalls im Urteil nicht dargelegt. Die den Kaffeegenuss betreffende Feststellung: „Der Angeklagte musste sich sagen, dass eine Steigerung des Zigarettenbedarfs der Kantine vorliegen würde, die ebensowenig vorgesehen gewesen wäre wie ein unerlaubter Bezug durch ihn“ gestattet nur den Schluss auf eine fahrlässige Pflichtverletzung.

Die erörterten Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten. Das Wort „betrifft“ im Urteilssatz ist durch besonderen Beschluss in das Wort „verurteilt“ berichtigt worden. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das nunmehr auch Gelegenheit haben wird, das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

WantelRichterKrumme
Dr. PeetzAugustin
Untreue (§ 266 StGB): Vorsatz und Identität von geschütztem und geschädigtem Vermögen — Themis