Revision: Einstellung mangels Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes Nr. 10
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1050/52
- Datum
- 11.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch alliierte Verordnung zugewiesene Strafnorm darf von deutschen Gerichten nicht mehr angewandt werden, wenn sie durch eine nachfolgende alliierte Verordnung aufgehoben ist.
Ist die zur Anklage herangezogene Vorschrift für deutsche Gerichte nicht mehr anwendbar, ist das Verfahren insoweit nach den §§ 260, 354 StPO einzustellen, wenn eine Verurteilung nicht mehr in Betracht kommt.
Ein Freispruch kommt nicht in Betracht, wenn die maßgebliche Strafvorschrift deutschen Gerichten nicht mehr zur Anwendung steht und die Strafbarkeit daher vor deutschen Gerichten nicht geklärt werden kann; in diesem Fall ist die Einstellung geboten.
Werden Angeklagte nicht verurteilt, fallen die Verfahrenskosten grundsätzlich der Staatskasse an; eine Belastung des Angeklagten kommt nur bei den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Vorinstanzen
Schwurgericht M.-Gladbach, 23. April 1951
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in M.-Gladbach vom 23. April 1951, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.
Das Verfahren wird insoweit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich in der Nacht zum 10. November 1938 durch die Überbringung von Befehlen sowie durch Mitwirkung bei der Inbrandsetzung der Synagoge und bei den Ausschreitungen gegen den Altmaterialhändler ██ ██ der Unternehmung gegen den jüdischen Bevölkerungsteil in M.-Gladbach beteiligt und hierdurch in Tateinheit mit Verstößen gegen das deutsche Strafrecht ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 begangen zu haben. Das Schwurgericht erachtete die Beteiligung des Angeklagten an der Zerstörung der Synagoge trotz belastender Zeugenaussagen nicht für nachgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist ferner trotz schwerwiegender, auch durch das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht ganzlich beseitigter Bedenken die Annahme nicht widerlegt worden, dass der Angeklagte in die Wohnung des ██, in der er sich während der Ausschreitungen aufhielt, und die Fernsprechleitung unter Ausnutzung größerer Gewaltätigkeiten und nur zur Verübung strafbaren Vorsatzes mit eingedrungen sei. Das Gericht erachtet es für erwiesen, dass der Angeklagte am Abend des 9. November 1938 bei der Totengedenkfeier seiner Ortsgruppe, der sog. Totenehrung, an der der Stadtrechtsrat Heinkepemp und der abgeordnete ██ ███ teilgenommen haben, den Befehl des Kreisleiters zur Durchführung der Aktion in Vorort dem Ortsgruppenleiter █ in M.-Gladbach-Neuwerk überbracht und dabei ernstlich versucht hat, den Ortsgruppenleiter zur Ausführung zu überreden. In diesen erfolglos gebliebenen Bemühungen erblickt das Schwurgericht zwar keinen nach deutschem Recht strafbaren Tatbestand, wohl aber ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 10. Da das Gericht für die Tat des Angeklagten eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Strafe nicht für geboten erachtet hat, hat es das Verfahren entgegen dem Antrag des Angeklagten, der auf Freisprechung bestand, gemäß §§ 3 und 6 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 auf dessen Kosten eingestellt.
Hiergegen richtet sich die Sachbeschwerde des Angeklagten, mit der geltend gemacht wird, dass das Kontrollratsgesetz Nr. 10 durch Art. 103 des Grundgesetzes aufgehoben worden sei, im Übrigen aber auch das vom Schwurgericht festgestellte Verhalten den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht erfülle.
Durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsblatt S. 1138) ist die Verordnung Nr. 47 der Militärregierung, in der das Kontrollratsgesetz Nr. 10 auch vor deutschen Gerichten der britischen Zone für anwendbar erklärt worden war, aufgehoben worden. Da das Kontrollratsgesetz Nr. 10 somit von deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden kann, ist der Senat aus Rechtsgründen nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Schwurgericht das von ihm festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers nach diesem Gesetz zutreffend beurteilt hat. Demgemäß darf die vom Schwurgericht ausgesprochene Verfahrenseinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, der die Feststellung einer Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 zugrunde liegt, nicht bestehen bleiben.
Andererseits kann der vom Beschwerdeführer erstrebte Freispruch schon deshalb nicht erfolgen, weil die der Anklage zugrunde gelegte Bestimmung des Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in Deutschland weiterhin in Geltung geblieben ist und lediglich ihrer Anwendung durch deutsche Gerichte nunmehr das Verfahrenshindernis mangelnder Gerichtsbarkeit entgegensteht. Aus diesem Grunde kann es zur Entscheidung über die Revision auch dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht, insbesondere bei der Beurteilung des Falles Schnock, noch verfolgbare Verletzungen des deutschen Strafrechts zutreffend verneint hat; denn da nach der Verfahrenslage eine Verurteilung des Beschwerdeführers dieserhalb nicht mehr in Betracht kommt, aber vor deutschen Gerichten auch nicht mehr geklärt werden kann, ob die zulässig erhobene Anklage wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit begründet war oder nicht, ist nunmehr gemäß §§ 260, 354 StPO auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen.
Da der Angeklagte nicht verurteilt wird, fallen die Verfahrenskosten gemäß §§ 465, 467 StPO der Staatskasse zur Last. Von der Befugnis aus § 467 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen, bietet der Sachverhalt keinen Anlass.
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