Revisionen in Hehlereisachen: Gewerbsmäßigkeit, Beweisverwertung und Zeugenvereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1047/51
- Datum
- 29.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision darf die freie tatrichterliche Würdigung von Tatsachen, insbesondere die Beurteilung eines Teilnahmeverdachts eines Zeugen, gemäß § 337 StPO nicht ersetzen.
Ist ein Zeuge nicht als der Beteiligung verdächtig anzusehen, so ist er gemäß § 59 StPO zu vereidigen; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nicht zu prüfen.
Die Verlesung eines in einer anderen Strafsache ergangenen Urteils zur Verwertung in der Hauptverhandlung ist nach § 249 StPO zulässig und kann der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden.
Inhaltsangaben aus übrigen Beiakten können durch deren Einbringung in die Hauptverhandlung mittels Vernehmung der Angeklagten verwertet werden; dann stützt sich die tatrichterliche Überzeugung auf die unmittelbar von den Gerichtspersonen wahrgenommenen Äußerungen, ohne dass die Urteilsgründe alle diesbezüglichen Feststellungen im Einzelnen wiedergeben müssen (§ 267 StPO).
Gewerbsmäßige Hehlerei setzt eine in die Zukunft gerichtete Absicht zur fortlaufenden Beschaffung von Tatobjekten zur Erzielung einer nachhaltigen Einnahmequelle voraus; die bloße Wiederholung einer Tat begründet Gewerbsmäßigkeit nicht (vgl. BGHSt 1, 383).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████ █ ███ aus BC, geboren am █████ █████ in Untersu███████████, den Altmetallhändler ███████████ ███ Zar████ in ████, geboren am █████, wegen Hehlerei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Karl █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 22. Oktober 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte im Übrigen unter Übernahme der insoweit erwachsenen weiteren Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen wird. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten Albert ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft und soweit dem Angeklagten die Ausübung des Gewerbes untersagt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1. Ob der Zeuge ███, wie die Revision meint, der Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen verdächtig war, hatte die Strafkammer in freier tatrichterlicher Würdigung zu ermessen. Sie hat ausweislich des Sitzungsprotokolls die Vereidigung des Zeugen ████████ wegen Teilnahmeverdachts abgelehnt, dagegen die Vereidigung des Zeugen █████ angeordnet. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass das Gericht die Frage eines Teilnahmeverdachts auch hinsichtlich des Zeugen █████ geprüft, hier aber verneint hat. Ob diese tatsächliche Beurteilung richtig war oder nicht, darf das Revisionsgericht gemäß § 337 StPO nicht nachprüfen. Ist somit der Zeuge ███ der Strafkammer nicht als der Beteiligung verdächtig erschienen, so musste er gemäß § 59 StPO vereidigt werden.
2. Zu Unrecht erblickt die Revision in der Verwertung anderer Strafakten eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit.
Das in der Strafsache 4 Ks 21/51 gegen die Angeklagten █████ und ████ am 16. April 1951 ergangene Urteil ist ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesen worden, soweit es den Diebstahl vom 17./18. Februar 1951 betrifft. Das war gemäß § 249 StPO zulässig. Der in den Urteilsgründen wiedergegebene Wortlaut dieses Strafurteils durfte daher der Überzeugungsbildung der Strafkammer mit zugrunde gelegt werden.
Der für die Feststellungen ebenfalls verwendete Inhalt der übrigen Beiakten ist, wie das Sitzungsprotokoll schreibt, dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden, dass er zum Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten gemacht worden ist. Den Inhalt nicht verlesener und selbst nicht verlesbarer Urkunden dadurch zur Kenntnis der Prozessbeteiligten zu bringen, dass den Angeklagten über ihn Fragen gestellt und Vorhalte gemacht werden, ist verfahrensrechtlich einwandfrei; denn die tatrichterliche Überzeugung gründet sich alsdann auf die unmittelbar von den Gerichtspersonen wahrgenommenen Äußerungen der Angeklagten. Welche Feststellungen im einzelnen auf diesem Wege getroffen worden sind, brauchen die Urteilsgründe gemäß § 267 StPO nicht erkennen zu lassen.
3. Die hinsichtlich des Angeklagten Karl ███ getroffenen Feststellungen ergeben einwandfrei, dass dieser Angeklagte den äußeren wie den inneren Tatbestand der Hehlerei verwirklicht hat. Die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung können nicht durchgreifen; insbesondere sind Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht ersichtlich. Da die Strafzumessungserwägungen ebenfalls einen zum Nachteil dieses Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler nicht erkennen lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. Jedoch war der Angeklagte Karl ███ insoweit freizusprechen, als die Strafkammer ihn der der Anklage zugrunde gelegten einzelnen Handlungen nicht für überführt erachtet hat.
4. Dagegen kann die Annahme des Gerichts, der Angeklagte Albert ███ habe die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben, durch ██████████████ beeinflusst sein. Albert ██ Tausend die von dem Rohproduktenhändler █████████ ten Rohprodukte ab. Im Zuge dieser ständigen Geschäftsverbindung hat der Angeklagte in zwei Fällen, nämlich am 12. und am 19. Februar 1951, je einen Posten Industriekupfer gekauft, dessen strafbare Herkunft er nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer aus Art und Menge der Ware erkannt hat.
Die Strafkammer führt aus, die am 12. und 19. Februar verübten Taten bewiesen, dass der Angeklagte Albert ███ in der Absicht gehandelt habe, sich durch wiederholte Begehung eine wirtschaftliche Einnahmequelle zu sichern, und erblickt darin das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Da diese Begründung nicht ergibt, ob der Angeklagte auch schon am 12. Februar in solcher Absicht gehandelt haben soll, dies vielmehr lediglich aus dem späteren Umstand der einmaligen Wiederholung abgeleitet wird, so ist der Verdacht begründet, dass die Strafkammer den Begriff der Gewerbsmäßigkeit schon dann für verwirklicht erachtet, wenn eine aus Erwerbsgründen begangene Tat wiederholt verübt wird. Der Sinn ihrer Darlegung kann nämlich der sein, der Angeklagte habe den Ankauf vom 19. Februar zu dem Zweck vorgenommen, durch diese Wiederholung einer bereits einmal verübten Straftat erneut Geld zu verdienen. Die Tatsache der Wiederholung ist indessen für den ausschließlich dem inneren Tatbestand angehörenden Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr die in die Zukunft gerichtete Absicht der Wiederholung mit dem Ziele, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383).
Da den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden kann, dass der Angeklagte Albert ███, als er am 12. Februar oder als er am 19. Februar je einen Posten Kupfer aufkaufte, in der Absicht gehandelt hat, künftig weiteres Diebesgut zu erwerben, so ist seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bisher nicht ausreichend begründet. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des ganzen ihn betreffenden Urteils, weil die Gewerbsmäßigkeit einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet. Bei der erneuten Verhandlung wird die Strafkammer auf die Erschöpfung der Anklage, die außer den erwähnten Vorgängen auch noch frühere Metallankäufe von dem Mitangeklagten █████████ umfasst, Bedacht zu nehmen haben.
Auf einem Rechtsirrtum kann auch das Verbot der Gewerbeausübung beruhen. Nach den Urteilsgründen ist möglicherweise der Gesichtspunkt außer Betracht gelassen worden, ob nicht bereits die Vollstreckung der Freiheitsstrafe genügt, um dem erstmals wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten nach seiner Entlassung von der weiteren Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Insoweit war die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten zu erstrecken.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Hörchner | Hille |