Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsfrist abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 104/74
Datum
04.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem seine per Brief eingelegte Revision verspätet beim Landgericht einging. Streitfrage war, ob die postalische Verzögerung einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO darstellt. Der BGH verneint dies: Die Annahme eines Feiertags und das Vertrauen auf gewöhnliche Post begründen keinen unabwendbaren Zufall. Mangels Darlegung sog. unabwendbarer Umstände war die Wiedereinsetzung zu versagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht.

2

Die bloße Auffassung, ein bestimmter Tag (z. B. der 24. Dezember) sei ein gesetzlicher Feiertag, begründet keinen unabwendbaren Zufall.

3

Der Absender eines gewöhnlichen Briefs kann sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass dieser bereits am nächsten Werktag beim zuständigen Gericht eingeht; eine postalische Verzögerung begründet daher nicht zwangsläufig einen unabwendbaren Zufall.

4

Fehlt es an substantiierter Darlegung, welche unvorhersehbaren und unabwendbaren Maßnahmen trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt unternommen wurden, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 104/74

in der Strafsache gegen ██ ██ den Betriebswirt Wolfgang █ aus ███████████████, geboren am ███ 1945 in ██ ███████ wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Dezember 1973 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird abgelehnt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Dass das die Revisionseinlegung enthaltende, am 26. Dezember 1973 in München zur Post gegebene eigenhändige Schreiben des Angeklagten erst am 28. Dezember 1973 beim Landgericht eingegangen ist, stellt für den Angeklagten aus zwei verschiedenen Gründen keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO dar.

Einmal kann schon seine angebliche Meinung, der 24. Dezember sei ein gesetzlicher Feiertag, nicht als unabwendbarer Zufall angesehen werden. Vor allem aber konnte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass ein – gewohnlicher – Brief (nicht Eilbrief), den er am zweiten Weihnachtsfeiertag, den 26. Dezember 1973, in München zur Post gab, schon am folgenden Werktag, den 27. Dezember 1973, beim Landgericht in Essen eingehen werde.

Mit Recht hat hiernach das Landgericht die erst am 28. Dezember 1973 eingegangene Revision durch Beschluss vom 17. Januar 1974 als verspätet verworfen.

BortzlerMayrKnoblich
MeyerBuddenberg
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