Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Einheitsbildung nach §31 Abs.2 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 104/69
- Datum
- 07.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Sachrüge ist nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
Ein Strafausspruch verstößt gegen § 31 Abs. 2 JGG, wenn eine Einheitsstrafe unter fehlerhafter Einbeziehung eines noch zu verbüßenden Strafrestes gebildet wird.
Bei Jugendstrafen ist zunächst die für alle Taten angemessene Jugendstrafe festzusetzen und auf diese die bereits verbüßten Strafen aus früheren Urteilen anzurechnen.
Führt ein Mangel im Strafausspruch zur Rechtswidrigkeit, ist das Urteil im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 357 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104/69 in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Valdis ███, geboren █████████ 1949 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Mai 1969 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Oktober 1968, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es widerspricht der Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG, nur unter Einbeziehung des aus einem früheren Urteil noch zu verbüßenden Strafrestes auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Die Jugendkammer hatte vielmehr unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts in Bielefeld vom 27. Juni 1967 – 9 LS 8/67 auf die Jugendstrafe, die sie für alle Straftaten als angemessen ansieht, erkennen und auf diese Jugendstrafe dann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte Strafe anrechnen müssen (BGHSt 16, 335). Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO.
Die Zurückverweisung der Sache an das Jugendschöffengericht folgt aus § 357 StPO.
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