Teilaufhebung wegen fehlender Rückfallfeststellungen bei Betrug durch Vorlage nicht übertragbarer Listen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 104/66
- Datum
- 29.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB kann auch in einem schlüssigen Verhalten bestehen.
Die Vorlage quittierter, als nicht übertragbar bezeichneter Anspruchslisten in Verbindung mit der Geltendmachung von Barauszahlungsansprüchen kann beim zuständigen Auszahlungsbeamten einen Irrtum über die Bestehens- und Übertragungsberechtigung hervorrufen und damit Betrug begründen.
Die Situation der Vorlage nicht übertragbarer Listen ist nicht mit der Einreichung eines ordnungsgemäßen Schecks oder Legitimationspapiers gleichzusetzen; anders als dort kann der Zahlungspflichtige bei Zweifeln die Auszahlung verweigern und muss die Berechtigung prüfen.
Für eine Verurteilung wegen Betruges im Rückfall sind die Rückfallsvoraussetzungen konkret festzustellen; fehlt es an entsprechenden Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Herbert ███, geboren am ███████ 1927 in ███, wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Oktober 1965 im Strafausspruch mit den auch die Rückfallvoraussetzungen betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, wegen Stromentwendung, wegen Urkundenfälschung und wegen Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Gemeinnützigen Urlaubskasse für die Bauwirtschaft gehen fehl. Mit Recht sieht das Landgericht in der Anforderung von Urlaubsgeldern unter gleichzeitiger Vorlage quittierter Normallisten von der Stadtsparkasse in [REDACTED] Täuschungshandlungen des Angeklagten, durch die er bei dem für die Prüfung und Auszahlung zuständigen Sparkassenbeamten einen Irrtum darüber hervorgerufen hat, dass er Anspruch auf Barauszahlung anstatt auf bloße Verrechnung mit dem Beitragskonto habe. Eine Täuschungshandlung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen.
Die Vorlage quittierter Listen enthielt die Behauptung, dass die unübertragbaren und numerierten Listen rechtmäßig in den Besitz des Angeklagten gelangt seien und dass er ihm nach dem Tarifvertrag zustehende Ansprüche auf Barauszahlung gegen die Urlaubskasse geltend mache (vgl. BGHSt 2, 326). Hierdurch wurde der Sparkassenbeamte Wolf getäuscht. Es trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass der Beamte nicht habe getäuscht werden können, weil er sich darüber, ob der Angeklagte rechtmäßig den Besitz an den Listen erlangt hatte, keine Gedanken habe zu machen brauchen.
Da die Listen ausdrücklich als nicht übertragbar bezeichnet sind, musste der mit dem Verfahren der Urlaubsgelderstattung vertraute Beamte als selbstverständlich davon ausgehen, dass die Listen dem Angeklagten von der Urlaubskasse nach Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen zugesandt worden seien. Ob die Sparkasse verpflichtet war, die Anspruchsberechtigung des Angeklagten zu prüfen, ist unerheblich. Sie musste jedenfalls die Auszahlung der angeforderten Beträge ablehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hatte, dass der Angeklagte erdichtete Forderungen geltend machte oder ihm nicht zustehende Listen verwendete. Demgemäß hat auch der Amtmann ███████ die Zahlung verweigert und Erkundigungen eingezogen, nachdem er in dieser Hinsicht Verdacht gegen den Angeklagten geschöpft hatte.
Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit der Vorlage eines an sich ordnungsmäßigen Schecks oder Legitimationspapiers durch einen nicht berechtigten Inhaber. Soweit in diesen Fällen der Schuldner an den Überbringer ohne Prüfung seiner Berechtigung mit befreiender Wirkung zahlen kann, mag es nach Lage des Falles zutreffen, dass er sich über die Berechtigung des Inhabers keine Gedanken macht (vgl. Schönke-Schröder, § 263 StGB, Rdn. 38). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Angeklagte nicht als Nichtberechtigter Ansprüche geltend gemacht, von denen sich der Schuldner durch Leistung an ihn befreien konnte, sondern er hat Ansprüche erhoben, die mindestens zum Teil nicht bestanden und zu deren Geltendmachung er überdies nicht den Tarifvertragsbestimmungen entsprechend legitimiert war.
Im Übrigen ergibt die rechtliche Nachprüfung Bedenken nur insofern, als in den Betrugsfällen die Rückfallvoraussetzungen nicht festgestellt sind. Das Landgericht hat diese Bedenken nachträglich selbst erkannt und in den Urteilsgründen erörtert. Daher bedarf es hierzu keiner weiteren Hinweise.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |