Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 104/61
- Datum
- 19.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB ist unzulässig, wenn innerhalb des in § 23 Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichneten Zeitraums eine frühere Verurteilung vorliegt, bei der Strafaussetzung zur Bewährung bereits bewilligt wurde.
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung muss das Gericht darlegen, wann frühere Verurteilungen erfolgt sind und ob diesen bereits Bewährungsentscheidungen entgegenstanden, soweit dies für die Anwendung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 StGB erheblich ist.
Unterlässt das Urteil die erforderliche Würdigung oder Darlegung zur Frage früherer Bewilligungen von Strafaussetzung innerhalb der maßgeblichen Frist, liegt hierin ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Bewährungsentscheidung führt.
Ein im Urteil enthaltener Strafregisterauszug, wonach bei einer früheren Verurteilung bereits Bewährung gewährt wurde, ist für die Rechtsprüfung zu berücksichtigen und begründet im Zweifel die Notwendigkeit weiterer Feststellungen der Strafkammer.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. Oktober 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bergmann Harry S. ██ aus █████, geboren am ███ ████ ███ in █████, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Oktober 1960 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Ihm wurde Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat das Rechtsmittel darauf beschränkt, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei bereits dreimal wegen Urkundenfälschung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung bestraft worden.
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 2 StGB wäre es zwecks Prüfung, ob eine Strafaussetzung zulässig war, erforderlich gewesen, darzulegen, wann die Verurteilungen erfolgt sind und ob bei einer der früheren Verurteilungen innerhalb des im § 23 Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichneten Zeitraumes Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Falle wäre eine erneute Strafaussetzung unzulässig. In dem Fehlen einer Erörterung hierüber liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führen muss.
Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, dass nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen (Bl. 64 R HA) Strafregisterauszug (Hülle vor Blatt 1 HA) die gegen den Angeklagten am 12. August 1955 verhängte Strafe von drei Monaten Gefängnis an diesem Tage zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil vom 12. August 1955 wurde an diesem Tage rechtskräftig. Die jetzt abgeurteilte Tat ist nach dem angefochtenen Urteil am 6. August 1960 begangen worden (UA S. 3, 4).
| Krumme | Martin | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Flitner |