Treffer
BGH Urteil

Freispruch nach Unfall an unbeschilderter Kreuzung wegen fehlender Vorwerfbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 104/59
Datum
15.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kollidierte an einer unbeschilderten Kreuzung mit einem von rechts aus einem unbefestigten Gemeindeweg kommenden Moped; der Mopedfahrer verstarb. Das LG verurteilte wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Der Senat betont §§ 1, 13 StVO: der Hauptfahrbahnfahrer war nicht vorwerfbar, weil die Annäherung des Nebenbeteiligten aufgrund einer hohen Hecke nicht rechtzeitig erkennbar war. Neue Tatsachen in der Revision sind unbeachtlich, das Revisionsgericht darf nur auf den tatrichterlichen Feststellungen beruhen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fehlender Verkehrszeichenbeschilderung gilt die Regel ‚rechts vor links‘ auch gegenüber Benutzern verkehrstechnisch bedeutsamer Straßen; § 13 Abs. 1 und 3 StVO enthält keine Ausnahme für untergeordnete Wege.

2

Der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verpflichtet Benutzer unbefestigter, verkehrstechnisch unbedeutender Nebenwege zu besonderer Vorsicht.

3

Ein auf der bevorrechtigten, verkehrstechnisch bedeutsamen Straße Fahrender muss nicht in einer Weise langsam fahren, dass er vor Einmündungen unbedeutender Nebenwege jederzeit auf kürzeste Entfernung anhalten könnte; eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist nur erforderlich, wenn die gefährliche Annäherung des Nebenbeteiligten rechtzeitig erkennbar ist.

4

In der Revisionsinstanz sind neue tatsächliche Behauptungen unbeachtlich; das Revisionsgericht hat sich an die Feststellungen des Tatrichters zu halten und kann nur dann selbst entscheiden, wenn nach den Akten keine weitergehende Aufklärung mehr möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 10. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner Wiard C— in █████████████, geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung

Nebenklägerin: Witwe Elisabeth Memering, geborene Bruch, Ramsloh-Ost (Oldenburg)

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter

Bundesrichter Hoepner

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter

Dr. Flitner Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Dezember 1958 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden.

Der Angeklagte stieß am 3. August 1958 gegen 18 Uhr, ohne zuvor gebremst zu haben, mit dem von ihm gesteuerten Volkswagen-Bus in einer allseits unbeschilderten Kreuzung auf den von rechts kommenden Benutzer eines Mopeds namens ██. Dieser starb noch an der Unfallstelle infolge Schädelbruchs. Der Angeklagte hatte eine 4,50 m breite Landstraße 2. Ordnung mit 50 bis 55 km/h befahren. Der Getötete kam aus einem unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindeweg. Entlang der Landstraße befand sich rechtseitig zur Unfallzeit eine dichte, etwa 1,80 m hohe Ginsterhecke, die sich bis auf die Kreuzungshöhe erstreckte, so dass ein Kraftfahrer, der aus der Richtung des Angeklagten auf die Kreuzung fuhr, den Gemeindeweg nach rechts nicht einsehen konnte. Die Kreuzung war aber zur Unfallzeit bei den herrschenden Sichtverhältnissen für den Angeklagten auf mindestens 50 m deutlich erkennbar. Er gibt an, er habe die Kreuzung und den von rechts kommenden ██ erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahrgenommen.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Revision führt zur Begründung der Sachrüge auch vergeblich neue Tatsachen an. Neues Vorbringen kann in der Revisionsinstanz jedoch nicht beachtet werden. Das Revisionsgericht darf seiner Beurteilung nur die Feststellungen des Tatrichters zugrunde legen.

3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen aber die Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfrage. Zwar knüpft es an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil BGHZ 20, 290, 293 an. Doch wird es dem Gehalt dieser Entscheidung des III. Zivilsenats nicht in vollem Umfang gerecht.

Dort wie hier handelt es sich um die Frage, ob bei fehlender Beschilderung auch der Benutzer einer verkehrstechnisch vollig untergeordneten Straße, in diesem Falle des Gemeindewegs, die Vorfahrt gegenüber demjenigen hat, der eine verkehrstechnisch bedeutsame Straße, hier die Landstraße 2. Ordnung, benutzt, wenn dieser für ihn von links kommt. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des III. Zivilsenats bei, dass dies der Fall ist. Diese Meinung entspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut: In § 13 Abs. 1 und 3 StVO ist keine Abweichung für den Fall vorgesehen, dass die Verkehrsbedeutung der bevorrechtigten Straße untergeordnet ist (vgl. BGH VRS 5, 82). Doch wird der gesamte Straßenverkehr von dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) beherrscht. Ihm entspricht es, dass ██ als Benutzer des unbefestigten Gemeindewegs besonders vorsichtig zu fahren hatte; denn dieser stellt eine verkehrstechnisch durchaus unbedeutende Straße gegenüber der asphaltierten Landstraße dar, die der Verbindung von Ortschaften dient.

Die Verpflichtung ██s wirkte sich auch auf den Angeklagten als Benutzer der Landstraße aus. Als grundsätzlich Wartepflichtiger durfte dieser sich zwar nicht darauf verlassen, dass ein den Gemeindeweg benutzender Verkehrsteilnehmer, wenn er für ihn von rechts kam, nicht vorfahren werde. Andererseits widerspricht es den Erfordernissen zügigen Verkehrs, wenn man verlangen würde, der Angeklagte hätte sich als Verkehrsteilnehmer auf der verkehrstechnisch wesentlich bedeutsameren und wichtigeren Landstraße derart langsam fortbewegen müssen, dass er vor Einmündung eines so unbedeutenden Weges wie des unbefestigten Gemeindeweges auf kürzeste Entfernung hätte halten können, wenn ein anderer, hier der Getötete, für ihn nicht rechtzeitig wahrnehmbar, den von ihm befahrenen Nebenweg in verkehrswidriger Weise benutzte, also vor allem sich nicht mit der nach der Ortslage erforderlichen Behutsamkeit an die Kreuzung herantastete.

Anders freilich läge es, wenn für den Angeklagten die gefährliche Annäherung des Getöteten auf dem Nebenweg so zeitig erkennbar war, dass er in der Lage gewesen wäre, einen Unfall mit den eingetretenen schweren Folgen durch schnelles Anhalten oder Ausweichen zu verhindern.

Das scheidet aber nach den Feststellungen des Landgerichts über die örtlichen Verhältnisse aus. Denn danach konnte der Angeklagte am Unfalltag in den Gemeindeweg nach rechts infolge der 1,80 m hohen dichten Ginsterhecke erst einsehen, als er die Wegekreuzung erreicht hatte. Darüber, dass der später Getötete etwa rechtzeitig seine Annäherung an die Kreuzung durch ein Warnzeichen bemerkbar gemacht hätte, ist offensichtlich nichts ermittelt worden. Vermochte mithin der Angeklagte die Annäherung ██s nicht zeitig genug zu erkennen, so brauchte er seine Geschwindigkeit von 50 km/h auch nicht herabzusetzen, weil der Gemeindeweg, worauf bereits sein geringer Ausbau hinweist, von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

Dem Angeklagten kann demgemäß nach den bisherigen Feststellungen wegen seiner Fahrweise kein Vorwurf gemacht werden.

Eine weitere Aufklärung ist nach den Umständen offenbar nicht mehr möglich. Der Senat ist daher in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 467 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl., Anm. 3 b zu § 471 StPO).

Bundesrichter Hoepner Seibert

Rotberg ist beurlaubt und deshalb nicht unterschrieben.

Lang-Hinrichsen
Flitner
Freispruch nach Unfall an unbeschilderter Kreuzung wegen fehlender Vorwerfbarkeit — Themis