Verwerfung des Antrags auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung mangels Fristeinhaltung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/98
- Datum
- 21.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO muss binnen einer Woche bei dem nach § 306 Abs. 1 StPO zuständigen Gericht eingelegt werden; verspätet eingegangene Anträge sind unzulässig.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der dort bestimmten Frist glaubhaft und substantiiert Tatsachen vorträgt, die ein entschuldbares Versäumnis darlegen.
Die Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO mit Rechtsbehelfsbelehrung genügt für den Fristbeginn gegenüber dem Angeklagten; daraus folgt keine Enthebung von der Darlegungspflicht für einen Wiedereinsetzungsantrag.
Auch wenn die ursprüngliche Verwerfung der Revision rechtlich fehlerhaft gewesen sein sollte, bewirkt das Unterlassen rechtzeitiger und wirksamer Rechtsbehelfseinlegung, dass der Verwerfungsbeschluss in Rechtskraft erwächst.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 103/98 vom 21. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1998 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 4. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den vorbezeichneten Beschluss zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluss an die Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht erklärt hatte, Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 4. November 1997 hat das Landgericht die – ohnehin wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässige – Revision auf Grund des § 346 Abs. 1 der Strafprozessordnung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen, dem Verteidiger mit Rechtsbehelfsbelehrung am 7. November 1997 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte, der formlos eine Abschrift der Entscheidung erhalten hat, mit Schreiben vom 11. November 1997, das nach vorangegangener Annahmeverweigerung wegen unzureichender Frankierung zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag vom 17. November 1997 am 19. November 1997 beim Oberlandesgericht Hamm und am 21. November 1997 beim Landgericht eingegangen ist.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO muss als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte ihn nicht binnen einer Woche nach der wirksamen Zustellung des Beschlusses vom 4. November 1997 beim Landgericht gestellt hat. Bei diesem Gericht, das nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO für die Anbringung des Antrags allein zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1), ist der Rechtsbehelf erst am 21. November 1997 und damit nach Fristablauf am 14. November 1997 eingegangen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Sachverhalt dargelegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. BGH Klein-knecht/Meyer-Goßner, NStZ-RR 1996, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 45 Rdn. 5). Der rechtzeitige Vortrag eines Hinderungsgrundes ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7).
Der Angeklagte teilt insbesondere nicht mit, warum er den Antrag vom 11. November 1997 nach § 346 Abs. 2 StPO zunächst ohne ausreichende Frankierung an das – zudem nicht zuständige – Oberlandesgericht Hamm gerichtet hat. Einer Begründung hierzu war er nicht deswegen enthoben, weil die nach § 346 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35a StPO erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben wäre (vgl. § 44 Satz 2 StPO).
Da die Unterrichtung des Angeklagten gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO keine Bekanntmachung im Sinne des § 35a Satz 1 StPO ist (vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 145a Rdn. 13), genügt es, wenn – wie hier – der Beschluss vom 4. November 1997 dem Verteidiger gemäß § 145a Abs. 1 StPO mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist. Der Angeklagte hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO kein Verschulden trifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 6).
3. Für eine Entscheidung des Senats über die – wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts ohnehin unzulässige – Revision ist daher kein Raum. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Revision nicht hätte verwerfen dürfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 4. November 1997.
Trägt der Angeklagte nicht wirksam, insbesondere nicht rechtzeitig gemäß § 346 Abs. 2 StPO auf die Entscheidung des Revisionsgerichts an, erwächst der Verwerfungsbeschluss in Rechtskraft (vgl. BayObLGSt 1962, 207, 208; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 346 Rdn. 2).
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |