Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsfrist bei forensisch Untergebrachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 103/96
Datum
25.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisions­einlegung und gleichzeitig Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO). Der BGH verwirft die Anträge als unbegründet. Zur Begründung: Der Angeklagte hat die Revisionsschrift erst am letzten Fristtag dem Stationspersonal übergeben und damit das Risiko der Postlaufzeit zu tragen; die Revision war daher unzulässig eingegangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde; eine schuldhafte Versäumung liegt vor, wenn die Rechtsmittelschrift erst am letzten Fristtag an Dritte zur Weiterleitung übergeben wird und dadurch die übliche Postlaufzeit nicht berücksichtigt ist.

2

Die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung entbindet nicht generell von der Pflicht zur fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln; der Untergebrachte muss Vorkehrungen treffen oder die unverzügliche Weiterleitung nachweisen.

3

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn die Verwerfung der Revision durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgte; ist die Revision wegen Eingangs nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist unzulässig, ist die Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO unbegründet.

4

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Revisionsschrift gilt der Eingang beim zuständigen Gericht; die Abgabe an Stationspersonal oder sonstige Dritte ersetzt nur dann den Eingang, wenn eine unverzügliche Weiterleitung nachgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 103/96 vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am ██, Harry *1952, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1996 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10. November 1995 freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat ihn ordnungsgemäß über die Rechtsmittel und die dabei einzuhaltenden Fristen belehrt.

Mit Schreiben vom 16. November 1995, beim Landgericht Bochum eingegangen am 21. November 1995, legte der Angeklagte gegen das Urteil Revision ein.

Durch Beschluss vom 14. Dezember 1995, fernmündlich dem Angeklagten noch am selben Tage mitgeteilt und zugestellt am 18. Dezember 1995, verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte selbst mit Schreiben vom 16. Dezember 1995, eingegangen am 19. Dezember 1995, und sein Verteidiger mit Schreiben vom 21. Dezember 1995, eingegangen am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Sie tragen vor, die Revisionsschrift sei von dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem der Angeklagte untergebracht ist, nicht unverzüglich weitergeleitet worden.

2. Die Anträge bleiben erfolglos:

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt hat.

Nach der von dem Verteidiger übersandten Mitteilung des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie LWL hat der Angeklagte das Revisionseinlegungsschreiben erst am 17. November 1995 beim Stationspersonal zur Weiterleitung an das Landgericht abgegeben (vgl. SA IV Bl. 571). Der Antragsteller – dem die Eilbedürftigkeit bewusst war – musste die gewöhnliche Postlaufzeit von einem Tag zwischen Abgabe in der Klinik und Eingang bei Gericht in Rechnung stellen. Es trifft ihn daher an der Versäumung der Frist ein Verschulden, weil er seine Rechtsmittelschrift erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist dem Krankenhaus zur Weiterleitung übergeben hat (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 4, 12).

b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sein Schreiben nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.

Meyer-GoßnerTolksdorfSolin-Stojanovic
SteindorfKuckein
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