Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Blutalkohol und Fahruntüchtigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/66
- Datum
- 20.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf sich einem Sachverständigengutachten nicht ohne eigene, nachvollziehbare Erwägungen einfach anschließen; werden keine wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens in das Urteil übernommen, ist die Feststellung unzureichend begründet.
Zur Rückrechnung eines Blutalkoholwerts muss das Urteil Angaben enthalten über Zeitpunkt der Blutentnahme, den gemessenen Wert, Zeitpunkt des letzten Alkoholkonsums, Absorptions- und Abbauvorgänge sowie die Berücksichtigung dieser Umstände durch den Sachverständigen.
Ein bloß angenommener Blutalkoholgehalt (z. B. 1 ‰) begründet allein nur relative Beeinträchtigung; für die Feststellung von Fahruntüchtigkeit ist darzulegen, dass der Alkohol die Fähigkeit zum sicheren Führen des Fahrzeugs tatsächlich aufgehoben hat.
Bei Vorliegen möglicher alternativer Gefahrenursachen (z. B. stark verschmutzte Windschutzscheibe, Straßenverhältnisse) muss das Urteil prüfen und darlegen, ob dieselbe Gefahr auch bei nüchternem Verhalten des Fahrers bestanden hätte.
Fahrlässige Tötung und Verkehrsunfallflucht sind bei den Feststellungen regelmäßig Tatmehrheit, sodass das Gericht Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ ows EO den Fuhrunternehmer Hans-Günter ███, geboren am █████████████████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie hat Erfolg.
1. Der Angeklagte suchte am 5. Dezember 1964, nachdem er tagsüber seine Wohnung instand gesetzt und wenig gegessen hatte, gegen 18.30 Uhr ein Lokal auf. Er trank dort 4 Gläser dunkles Bockbier und 2 Liköre. Gegen 20.30 Uhr verließ er das Lokal und fuhr mit seinem Tempo-Lkw fort. Die Windschutzscheibe des Wagens war stark verschmutzt. Die dadurch begründete Sichtbehinderung wurde durch Inbetriebnahme des Scheibenwischers nur unwesentlich verbessert, weil der Wischer einen größeren Sektor der Scheibe im Blickfeld des Angeklagten nicht erreichte.
Der Angeklagte fuhr auf dem durch moderne Straßenleuchten und Lichtreklame hell erleuchteten und an der Unfallstelle aus zwei Richtungsfahrbahnen von je 8,5 m Breite bestehenden Kottbusser Damm in Richtung Hermannplatz. Vor der von rechts einmündenden Bickstraße verringerte er seine Geschwindigkeit auf etwa 30 bis 40 km/h, weil ein Fußgänger den Kottbusser Damm überquerte.
Als der Angeklagte noch mindestens 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war, betrat der 87-jährige Wilhelm St[REDACTED] (von rechts kommend) den Zebrastreifen, um den Kottbusser Damm zu überschreiten. Ungefähr 2,5 m von der Bordsteinkante entfernt erfasste der Angeklagte den Fußgänger mit der rechten vorderen Ecke der Stoßstange seines Wagens. Der Fußgänger wurde von dem Fahrzeug des Angeklagten mitgeschleift und schlug etwa 10 m hinter dem Zebrastreifen auf dem Asphalt auf. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, an denen er um 21.30 Uhr verstarb.
Der Angeklagte hatte bemerkt, dass er den Fußgänger angefahren hatte. Er fuhr trotzdem weiter, bis er schließlich nach dem Durchfahren der Jahn- und Urbanstraße in der Köpenicker Straße von einer Funkstreife gestellt wurde. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung ergab, wie das Landgericht feststellt, einen Blutalkoholgehalt von 1 ‰ für die Tatzeit.
2. In verfahrensrechtlicher Beziehung rügt die Revision, dass die Feststellung des Landgerichts, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit habe 1 ‰ betragen, unter Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2, 256 StPO zustande gekommen sei. Die Rüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.
3. Die Strafkammer hat den Tatbestand des Vergehens nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a. F. nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Das gilt zunächst für den von ihr angenommenen Blutalkoholgehalt von 1 ‰ zur Tatzeit. Dazu sagt sie nur, dass die Auswertung der dem Angeklagten nach dem Unfall entnommenen Blutprobe diesen Blutalkoholgehalt ergeben habe. Dem Urteil lässt sich ferner entnehmen, dass die Feststellung auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Carow beruht, dem sich das Gericht „nach eigener Prüfung vollinhaltlich angeschlossen hat“.
Bei der Wertung des Gutachtens eines Sachverständigen darf sich das Gericht diesem nicht einfach anschließen (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in der Begründung des Urteils wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden (BGHSt 12, 311).
Daran fehlt es. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wann die Blutprobe entnommen worden ist und welchen Blutalkoholgehalt sie für die Zeit der Entnahme ergeben hat. Vor allem ist auch nicht zu ersehen, wann der Angeklagte aufgehört hat zu trinken, ob er etwa bis unmittelbar vor seinem Aufbruch aus dem Lokal Alkohol zu sich genommen hat, wann der von ihm genossene Alkohol restlos resorbiert, insbesondere ob das zur Unfallzeit – der Unfall hat sich kurz nach dem Verlassen des Lokals ereignet – der Fall war, ferner, ob und, wenn ja, wann der Prozess des Blutalkoholabbaus begonnen hatte und welche Abbauwerte in Betracht kamen.
Auf alles das kam es für die Feststellung der Höhe des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit an. Da es hierzu an jeder Angabe mangelt, ist nicht ersichtlich, wie der Sachverständige zur Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1 ‰ gekommen ist, insbesondere, ob und in welcher Weise er die hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat.
Der vom Landgericht angenommene Blutalkoholgehalt von 1 ‰ zur Tatzeit begründete nur eine relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Es war also im Urteil darzulegen, dass dieser infolge des von ihm genossenen Alkohols nicht mehr imstande war, sich sicher im Verkehr zu bewegen (vgl. z. B. BGH VRS 19, 296). Diesen Nachweis lassen die Urteilsgründe vermissen. Es heißt dazu (UA 11):
„Bei dieser Alkoholkonzentration war der Angeklagte unter Berücksichtigung seines körperlichen Zustandes nach dem arbeitsreichen Tag bei unzureichender Nahrungsaufnahme und unter Würdigung der besonderen Verkehrssituation, insbesondere der durch die nasse Straße bedingten Rutschgefahr und Spiegelung der vielen Lichtquellen sowie der nur unzureichend gereinigten Windschutzscheibe nicht mehr in der Lage, seinen Verkehrspflichten in vollem Umfange nachzukommen. Er war absolut fahruntauglich. In diesem Zustand zeigte der Angeklagte Fahrfehler, die von einem nicht alkoholisch beeinflussten Kraftfahrer vermieden worden wären.“
Hier fehlt zunächst jede nähere Feststellung über den körperlichen Zustand des Angeklagten. Dazu hätte besonders schon deshalb Anlass bestanden, weil der Beschwerdeführer nach dem arbeitsreichen Tag bei unzureichender Nahrungsaufnahme möglicherweise ermüdet war. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass bei einem Blutalkoholgehalt von 1 ‰ hinzukommende Müdigkeit noch nicht ohne Weiteres Fahruntüchtigkeit begründet (BGH VRS 16, 126, 128), zumal bei einem Mann von 28 Jahren, bei dem auch unter Berücksichtigung des Magenleidens körperliche Arbeit und das Auslassen einer Mahlzeit im Allgemeinen nicht so leicht Ermüdungs- und Schwächezustände herbeiführen, die Ausfallerscheinungen zur Folge haben.
Mit dem weiteren Hinweis auf die besondere Verkehrssituation setzt sich die Strafkammer möglicherweise in Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte auf einer durch moderne Straßenleuchten und Lichtreklame hell erleuchteten Straße fuhr. Dass die Straße nass war und eine Rutschgefahr bestand, ist in der Sachverhaltsschilderung nicht erwähnt. Abgesehen davon dürfte auch von einer besonderen, durch die Nässe der Straße bedingten Rutschgefahr angesichts der nicht sehr hohen Geschwindigkeit des Angeklagten kaum gesprochen werden können. Was der Angeklagte schließlich für Fahrfehler gemacht hat, „die von einem nicht alkoholisch beeinflussten Kraftfahrer vermieden worden wären“, legt die Strafkammer ebenfalls nicht dar. Vor allem lässt das Urteil jede Erörterung darüber vermissen, ob nicht die von dem Angeklagten für den angefahrenen Fußgänger geschaffene Gefahr wegen der nur unzureichend gereinigten Windschutzscheibe auch von einem nüchternen Fahrer hätte ausgehen können (BGHSt 8, 28, 33 = VRS 9, 143, 146 und BGH VRS 13, 204).
4. Diese sachlichen Mängel führen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, weil der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist. Allerdings waren die Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht als solche nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei einiger Aufmerksamkeit den Fußgänger jedenfalls sehen können, als dieser bereits auf dem Zebrastreifen war. Er hätte bei seiner Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h noch rechtzeitig anhalten oder den Unfall durch Ausbiegen auf der 8,5 m breiten Fahrbahn vermeiden können. Auch die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer wird jedoch in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen haben, dass die Annahme von Tateinheit zwischen der fahrlässigen Tötung und der Verkehrsunfallflucht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (BGH VRS 22, 121, 124; 26, 347). Es liegt Tatmehrheit vor, so dass die Festsetzung von Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht kommen. Dabei wird das Landgericht die Bestimmung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben.
5. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass er in der Hauptverhandlung „keinen günstigen Eindruck“ gemacht hat. Die Tatsachen, die nach ihrer Auffassung diese Beurteilung rechtfertigen, hat sie nicht angeführt. Es empfiehlt sich, sie näher darzulegen, wenn die Strafkammer jenen Gesichtspunkt wiederum als Straferschwerungsgrund berücksichtigen sollte.
Zur Erörterung eines Mitverschuldens des Fußgängers lag entgegen der Meinung der Revisionsbegründung kein Anlass vor.
| Scharpenseel | Flitner | Hürxthal | |||
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