Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Fremdabtreibung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/62
- Datum
- 04.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen Fremdabtreibung ist durch Feststellungen (Geständnis, ärztliche Befunde, sachverständliche Einordnung) zu tragen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ärztlichem Eingriff und Fruchtabgang nachgewiesen ist.
Bei der Prüfung eines minderschweren Falles sind neben den inneren und äußeren Tatumständen auch die Persönlichkeit des Täters sowie vor oder nach der Tat liegende Umstände zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf das Maß der Schuld zulassen.
Frühere, zeitlich entfernte Abtreibungshandlungen des Täters rechtfertigen allein keine abschlägige Würdigung; ihre Bedeutung ist nur unter Darlegung näherer Umstände (z. B. wirtschaftliche Notlage) für das Schuldausmaß zu bewerten.
Die Annahme geschäftsmäßigen Handelns kann nicht allein aus einer nachträglichen Zahlung geschlossen werden, wenn vor dem Eingriff keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und Hinweise auf die Leistungsfähigkeit des Zahlenden vorlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Konrad ███ aus ███, geboren ███████████████ in █████████, wegen Fremdabtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Dezember 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung gemäß § 218 Abs. 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat – wie ausweislich der Urteilsgründe – zugegeben, dass er bei der Untersuchung der Maria Theresia ███ █████ eine Schwangerschaft festgestellt und, um ihr zu „helfen“, eine Sonde in ihren Gebärmuttermund eingeführt habe. Die Schwangerschaft ist auch durch die später im Krankenhaus vorgenommene Ausräumung der Nachgeburtsreste bestätigt worden.
Nach der sorgfältig belegten und rechtlich unangreifbaren Überzeugung der Strafkammer hat auch bei der Schwangeren weder ein „spontaner“ Abort bevorgestanden noch bereits begonnen, als der Angeklagte die Sonde bei ihr einführte. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff des Angeklagten und dem Fruchtabgang hat der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten durch den Verlauf der Fehlgeburt, die sich mehrere Tage hinzog, für erwiesen angesehen. Dass die Fehlgeburt bereits durch Einnahme von Tropfen eingeleitet gewesen sei, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es stellt lediglich fest, dass Dr. L[REDACTED] dem Mädchen Tropfen zur Beseitigung von Menstruationsstörungen gegeben hatte, bei deren Einnahme die Monatsblutung nach drei bis vier Tagen wieder hätte einsetzen müssen. Als die Regel aber nach Ablauf dieser Zeit weiter ausblieb, stellte Dr. L[REDACTED] die Schwangerschaft des Mädchens fest (UA 5). Das Vorbringen der Verteidigung ist mit den Feststellungen nicht zu vereinen und daher unbeachtlich.
Entgegen der Meinung der Revision brauchten sich dem Landgericht auch im Hinblick auf das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, das – wie das Urteil hervorhebt – dem jedem Arzt geläufigen Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft zuwiderläuft, keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufzudrängen. Denn es ist menschlich verständlich, dass der noch nicht vorbestrafte Angeklagte, dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage auf dem Spiel stand, sich mit allen denkbaren Einwendungen selbst gegen seine eigene ärztliche Überzeugung zu verteidigen suchte.
2. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben.
Mit Recht beanstandet die Revision die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme eines minderschweren Falles abgelehnt hat:
Das Landgericht meint, bei der Prüfung dieser Frage könnten nur die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände, nicht dagegen dürften solche Umstände, die außerhalb des Tatgeschehens liegen, Berücksichtigung finden. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 4, 8 diesen Grundsatz im ersten Teil des Leitsatzes ausgesprochen. Jedoch hat er anschließend hervorgehoben, dass auch die Persönlichkeit des Täters und die Umstände, die vor oder nach der Tat liegen, verwertet werden können, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld des Täters zulassen. Hiernach sind nur solche Umstände schlechthin ausgeschlossen, die weder der Tat innewohnen noch Zusammenhang mit ihr haben, während solche Tatsachen, die den Willen des Täters beeinflusst haben und Schlüsse auf das Maß seiner Schuld zulassen, berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören besonders die Persönlichkeit des Täters (Lebensalter, Lebenserfahrung, Vorleben) und die geistige Beschaffenheit sowie die vor der Tat liegenden und sie bestimmenden Umstände (BGH a. a. O. S. 11).
Den in dieser Hinsicht knappen Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minderschweren Falles alle hiernach maßgeblichen Umstände beachtet hat. In diesem Zusammenhang ist sie weder auf das Lebensalter noch auf die bei dem betrefflichen Alter des Angeklagten besonders bedeutsame geistige, seelische und willensmäßige Verfassung eingegangen, obwohl sein in dem Urteil geschildertes schweres Lebensschicksal, seine starke Beanspruchung durch seine ungewöhnlich große Arztpraxis sowie altersbedingte und möglicherweise durch Verwundung und Unfall erhöhte körperliche Beschwerden dazu drängten (UA 2, 3). Der Umstand, dass der Angeklagte nach seinem eigenen Bekenntnis schon vor längerer Zeit Abtreibungshandlungen vorgenommen hat, rechtfertigt allein eine menschlich abwertende Beurteilung, wie sie das Landgericht ersichtlich vorgenommen hat (UA 17), ohne eingehende Darlegung der näheren Umstände nicht; denn der Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass er vor der Währungsreform der einen oder anderen schwangeren Frau „geholfen“ hat. Diese Eingriffe fallen also in eine Zeit schwerster wirtschaftlicher Entbehrungen und körperlicher Anstrengungen, die für Schwangere besonders schwer zu tragen sind, und können deshalb gerade bei einem Arzt unter Umständen eine mildere Beurteilung rechtfertigen.
Die Strafkammer hat ferner außer Acht gelassen, dass bei dem Angeklagten außer dem ihm zugestandenen Mitleid mit der Schwangeren auch noch die Rücksicht auf die schriftliche Empfehlung des Dr. L[REDACTED], der von 1937 bis 1945 ebenfalls in Dortmund als Arzt tätig gewesen war und den Angeklagten gelegentlich in seiner Praxis vertreten hatte (UA 6), sowie die lange Reise, die die Schwangere mit ihrer Mutter auf Veranlassung des Dr. L[REDACTED] vom Schwarzwald zu ihm ins Ruhrgebiet unternommen hatte, ausschlaggebend gewesen und ihn davon zurückgehalten haben können, das Ansinnen einer Abtreibung abzulehnen und das Mädchen unverrichteter Sache wieder heimzuschicken. Unter diesen Umständen mag es nicht so unverständlich erscheinen, wie die Strafkammer meint, dass der Angeklagte „recht schnell zur Abtreibung bereit war“.
Nicht berechtigt ist zu alledem der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe ein zumindest nicht unerheblich hohes Entgelt „verlangt“, ja sich sogar mit der Mutter des schwangeren Mädchens auf einen „geschäftsmäßigen Handel über sein Honorar eingelassen“. Nach der Sachverhaltsschilderung hat der Angeklagte den Eingriff vorgenommen, ohne vorher irgend ein Entgelt zu vereinbaren. Erst nach dem Eingriff fragte ihn die Mutter des Mädchens, was sie schuldig sei. Daraufhin stellte der Angeklagte die Gegenfrage, was sie zu zahlen könne. Die Mutter entgegnete, sie bezahle das, was es koste. Der Angeklagte erkundigte sich dann, ob der Mutter 100 DM zu viel seien. Die Mutter gab dem Angeklagten daraufhin 100 DM, die sie von dem Verlobten der Tochter erhalten hatte. Dieser Vorgang lässt den Schluss auf ein „geschäftsmäßiges Handeln“ nicht zu. Der Angeklagte hat sich vielmehr zunächst rücksichtsvoll nach der Leistungsfähigkeit erkundigt und die Summe von 100 DM keineswegs „verlangt“, sondern sogar zu erkennen gegeben, dass er auch mit weniger zufrieden wäre, wenn sie der Mutter zu viel wäre. Daraus, dass Frau [REDACTED] ihm darauf ohne weiteres 100 DM bezahlte, konnte er entnehmen, dass sie den von ihm genannten Betrag leicht zahlen konnte. Bei den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ist diese Summe erfahrungsgemäß für einen derartigen Eingriff nicht besonders hoch und wird selbst von Menschen in sogenannten „kleinen Verhältnissen“ im Allgemeinen in der Bundesrepublik verhältnismäßig leicht aufgebracht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Da der Angeklagte hierüber von der Mutter nicht aufgeklärt worden ist, konnte er bei der gesamten Sachlage annehmen, dass ihr der Betrag nicht zu viel sein würde.
Nach alledem muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben, mehr als bisher das Alter des Angeklagten zu berücksichtigen und zu prüfen, ob bei ihm ein altersbedingter Abbau der geistigen Kräfte vorliegt, der möglicherweise eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründen könnte.
In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine ausreichenden Darlegungen (UA 16).
| Martin | Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |