Revisionen wegen fortgesetzten Diebstahls und Hehlerei: Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/60
- Datum
- 08.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zulässiger allgemeiner Sachrüge ist eine umfassende Prüfung vorzunehmen; ergibt diese keine Rechtsfehler, bleibt die Verurteilung aufrecht.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB begründet keinen Rechtsfehler, soweit sie für den Verurteilten günstiger ist als die Summe der Einzelstrafen.
Soweit statt einer Gesamtstrafe mehrere hätten gebildet werden müssen, liegt kein Nachteil des Verurteilten vor, wenn dadurch keine höhere Gesamtstrafe entsteht.
Eine pauschal vorgetragene Sachrüge gegen die Höhe der Mindeststrafe bei gewerbsmäßiger Hehlerei ist unbegründet, wenn keine konkreten Rechtsfehler substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann ██████ aus █████, derzeit in Strafhaft, █ ██, geboren am █████ in ████,
2. ███ █████████████████████ ███████, geboren █████, ██ ████,
wegen fortgesetzten Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Dezember 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die infolge der allgemeinen, wenn auch nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene umfassende Prüfung der Verurteilung des Angeklagten ███████ hat weder zum Schuld- noch zum Ausspruch über die Einzelstrafen, welche die Strafkammer gegen ihn verhängt hat, einen Rechtsfehler ergeben.
II. Ob der Strafkammer Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe unterlaufen sind, weil möglicherweise das in § 79 StGB vorausgesetzte Verhältnis zwischen den Zeiten der Begehung der Straftaten und ihrer Aburteilung nicht bestanden hat, kann auf sich beruhen. Denn wenn eine Gesamtstrafe gebildet worden sein sollte, obwohl dies teilweise nicht hätte geschehen dürfen, wäre der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, weil die Bildung einer Gesamtstrafe für einen Angeklagten immer günstiger ist als der Ausspruch von Einzelstrafen, deren Summe notwendig größer ist als jene Gesamtstrafe. Entsprechendes dürfte auch gelten, wenn statt einer Gesamtstrafe deren mehrere hätten gebildet werden müssen.
III. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge des Angeklagten ████ gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu der Mindeststrafe von sechs
Monaten Gefängnis ist offensichtlich unbegründet.
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |