BGH: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Unfall (fahrlässige Tötung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/58
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche tatsächliche Annahmen in den Urteilsgründen zur Entstehungssituation eines Verkehrsunfalls können zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sie die Beurteilung von Pflichtwidrigkeit und Vermeidbarkeit tragen.
Bei der Fahrlässigkeitsprüfung im Straßenverkehr ist maßgeblich, ob der Täter eine wesentliche Verhaltensänderung eines anderen Verkehrsteilnehmers (z.B. starkes Abbremsen vor einer Kreuzung) erkennen oder voraussehen musste; ohne Vorhersehbarkeit fehlt es an einem Anlass zur Anpassung der Fahrweise.
Die Ursächlichkeit technischer Mängel (z.B. Anhängerbremsen) für den Erfolg entfällt, wenn nicht festgestellt ist, dass der Fahrer überhaupt noch rechtzeitig zur Bremsbetätigung kam und die Mängel sich im konkreten Geschehensablauf auswirkten.
Die Zurechnung eines Wartungs- oder Überwachungsverschuldens des Halters/Unternehmers erfordert Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die technische Kontrolle wirksam auf fachkundige Personen übertragen war und ob besondere Umstände dennoch eine eigene Kontrolle geboten.
Ein Fahrmanöver (z.B. Ausscheren zur Fahrbahnmitte zur Verbesserung der Sicht in eine unübersichtliche Kreuzung) ist nur dann als sorgfaltswidrig zu bewerten, wenn der Fahrer eine dadurch mögliche Irreführung oder Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer erkennen musste oder hätte erkennen können.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 6. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████ Oskar G, ███ ██ rz. Kreis geboren am [REDACTED] in [REDACTED], CSR,
2.) ███ ███ ██████████ Rudolf Gr, █████ a. ██ ███ BL_S. ██ Kreis H ███████ am [REDACTED], Krs
3.) ███ ███████████████ Given █ ████ aus HC, dort geboren am [REDACTED], CU,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen (Jagst) vom 6. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Am Abend des 1. Oktober 1956 nach Einbruch der Dunkelheit lenkte der im Fuhrunternehmen des Mitangeklagten ██ als Fernfahrer beschäftigte Angeklagte Gold einen aus Motorund Anhängerwagen bestehenden, schwer beladenen Lastzug auf der Landstraße I. Ordnung von ████████ (BrC) in Richtung nach █████████. Im Motorwagen saßen rechts neben ███ der Landwirt Bernhard ██ und der im Fuhrunternehmen ███ als Beifahrer tätige Kraftfahrer Heinrich █████. Als sich ███ der unmittelbar nach dem █████████ Wirtshaus seine Fahrbahn kreuzenden Straße von █████ nach █████████ näherte, betrug seine Geschwindigkeit 65 km/h. 150 m vor der Kreuzung nahm er langsam das Gas weg, so dass sich seine Geschwindigkeit auf etwa 63,5 km/h verminderte. Ungefähr gleichzeitig mit dem Lastzug fuhr aus derselben Richtung der Mechaniker Rudolf █████████ mit einem Motorrad auf die Kreuzung mit etwa 80 km/h zu. Er hatte 250 m vor der Kreuzung das Ende des Lastzugs erreicht und überholte ihn nun. Nachdem er während des Überholens etwa 60 m neben dem Lastzug einhergefahren war, bog er nach beendeter Überholung vor dem Lastzug auf die rechte Fahrbahnseite. Weil die Sicht nach rechts in die von SoC herkommende Straße erschwert war, verringerte er ziemlich rasch seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/h, bog kurz vor der Kreuzung von seiner rechten Seite nach links zur Straßenmitte aus und schwenkte dann wieder nach rechts ein.
Ingzwischen hatte sich der Abstand des Lastzugs, dessen Geschwindigkeit gegenüber der des Motorrads nur unwesentlich ermäßigt worden war, von diesem auf etwa vier bis fünf Meter verringert, so dass der Lastfahrer ███ nur noch den Kopf des im Übrigen durch den Kühler des Motorwagens verdeckten Motorradfahrers sehen konnte. ████ vermochte nach Annahme des Landgerichts wegen Versagens der Bremsen des Anhängers, die sehr mangelhaft waren, wenn überhaupt, so nicht mehr wirksam zu bremsen. Er verlor die Herrschaft über den Lastzug und geriet nach der Kreuzung auf den rechten Rasenstreifen und in den Straßengraben. Mit einer Geschwindigkeit von noch etwa 38 km/h prallte der Lastzug 30 m nach der Kreuzung auf einen Baum. Der Beifahrer ███ wurde eingeklemmt und sofort getötet, der Landwirt ███ erheblich verletzt. Der Motorradfahrer ████████ war gestürzt, weil er entweder vom Lastzug gestreift oder infolge Schreckens zu Fall gekommen war, und erlitt eine Kniegelenkprellung.
II. Die Strafkammer hat den Lastfahrer ███ und den Fuhrunternehmer █████ je wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und den Motorradfahrer ██████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt.
1.) Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten ███ sieht sie darin, dass er den Abstand seines Lastzugs zu dem Motorrad weit über das vertretbare Maß verringert habe. Da der Motorradfahrer zunächst von seiner rechten Seite zur Fahrbahnmitte und dann wieder nach rechts gebogen sei, also sich „undurchsichtig“ verhalten habe, habe der Angeklagte Gold nicht auf sein Recht pochen und mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Er hätte vielmehr – so meint die Strafkammer – schon früher bremsen müssen, um den vorgeschriebenen Abstand von dem Motorrad einhalten zu können. Er sei zur Ermäßigung seiner Geschwindigkeit auf der von ihm befahrenen und nicht als Vorfahrtsstraße gekennzeichneten Fahrbahn vor der schlecht einsehbaren Kreuzung auch mit Rücksicht auf einen möglicherweise von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer verpflichtet gewesen. Der Angeklagte habe auch genugend Zeit gehabt, seine Geschwindigkeit zu ermäßigen, da ████████ etwa eine Strecke von 100 m nach Beendigung des Überholens bis zur Unfallstelle vor dem Lastzug hergefahren sei. Nach der Überzeugung der Strafkammer wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Strecke langsamer und vorsichtiger gefahren wäre, vor allem wenn er rechtzeitig gebremst hätte.
2.) Die zum Unfall mit beitragende Fahrlässigkeit des Angeklagten KC sieht die Strafkammer darin, dass er es pflichtwidrig unterließ, für ordnungsmäßige Bremsen seines Anhängers zu sorgen. Hierzu hätte ihn nach Auffassung der Strafkammer insbesondere die Tatsache dringend mahnen müssen, dass, wie er wusste, die Reifen sowohl des Motor- wie des Anhängerwagens stark abgefahren waren. Zumindest aber wäre er, so führt das Landgericht weiter aus, verpflichtet gewesen, für eine sachgemäße Überprüfung der Bremsen des Anhängers durch einen zuverlässigen und fachkundigen Mechaniker Sorge zu tragen. Hätte er dies getan, so wäre es nach Überzeugung des Landgerichts dem Fahrer Gold gelungen, auch im letzten Moment noch wirksam zu bremsen und den Unfall zu vermeiden.
3.) Den Angeklagten █████████ hält die Strafkammer deshalb für mitschuldig, weil er „ohne Veranlassung“ vor dem Lastzug von rechts zur Mitte ausgebogen sei. Dadurch sei der Lastfahrer ███████ dem Irrtum, der Motorradfahrer wolle nach links abbiegen, verfallen und dazu veranlasst worden, seinerseits nach rechts auszuweichen und gleichzeitig stark zu bremsen.
III. Die mit sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden begründeten Revisionen der Angeklagten müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilungen führen.
1.) Die Strafkammer würdigt das Verhalten des Angeklagten Gold an der Stelle des Urteils, wo sie sich mit der Frage nach seinem Verschulden befasst, in einer Weise, die mit Erwägungen nicht in Einklang stehen, die in dem auf die Verschuldensfrage beim Angeklagten GrC bezüglichen Teil der Entscheidungsgründe enthalten sind. An der ersterwähnten Stelle macht sie dem Angeklagten ███ zum Vorwurf, dass er sich durch die „undurchsichtige“ Fahrweise █████ ███, nämlich den Wechsel seines Ausbiegens zunächst nach links und dann wieder nach rechts, nicht zur Vorsicht und zu rechtzeitigem Bremsen habe mahnen lassen. An der späteren Stelle aber geht sie davon aus, dass G**old durch die als verkehrswidrig beurteilte Fahrweise ███████████, nämlich sein „Abbiegen zur Straßenmitte hin, irregeführt und zum Ausweichen nach rechts veranlasst worden sei.
Ist die letztere Annahme richtig, so war Gold, als ███████ zur Mitte schwenkte, schon so dicht hinter ihm, dass es zu einer anderen als zu einer Gefahrenbremsung zu spät war und Gold nur noch gewaltsam bremsen und gleichzeitig nach rechts ausbiegen konnte. Dann aber blieb ihm keine genügende Zeit für ein rechtzeitiges Bremsen, dessen Unterlassen ihm die Strafkammer gerade zum Vorwurf macht.
Die Erwägung der Strafkammer, ████ habe ohne wesentliche Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht so dicht auf den Motorradfahrer aufrücken dürfen, wie er es tat, wäre dann zu billigen, wenn er hätte voraussehen können, dass ███████ wie die Strafkammer feststellt, seine Geschwindigkeit kurz vor der Kreuzung rasch und wesentlich herabsetzte. Durfte er aber damit rechnen, dass ████████ der ihn ja kurz vor der Kreuzung mit einer nennenswert höheren Geschwindigkeit als derjenigen des Lastzugs überholt hatte, mit ungefähr der gleichen Geschwindigkeit in und über die Kreuzung fahren werde, so bestand für ihn kein Anlass, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Ob er dies mit Rücksicht auf die mögliche Annäherung eines von rechts her die SoC-Straße befahrenden Verkehrsteilnehmers hätte tun müssen, muss außer Betracht bleiben. Denn ein solcher Verkehrsteilnehmer wurde, wie der Sachverhalt ergibt, durch die Beibehaltung der Geschwindigkeit Golds nicht gefährdet. Was mit Rücksicht auf einen solchen sich möglicherweise nähernden Fahrer geboten sein konnte, war nicht Inhalt der dem Angeklagten ███ ██████████ Gold und gegenüber seinen eigenen ██████████ auferlegten Sorgfaltspflicht. Allerdings hätte Gold – und das ist bisher nicht geprüft worden – möglicherweise bedenken müssen, dass der vor ihm sich einer Kreuzung nähernde Motorradler seine Geschwindigkeit vor der Einfahrt in die Kreuzung vielleicht verringern werde, weil ein solches Verhalten an sich sachgerecht war, also von einem aufmerksamen Fahrer hätte in Rechnung gestellt werden müssen. Es wird zu überlegen sein, ob Gold nicht deshalb seine Geschwindigkeit ebenfalls rechtzeitig vor der Kreuzung hätte ermäßigen müssen, um genügend Abstand von GrC** einhalten zu können.
Die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer auch Gelegenheit geben, die insbesondere vom Verteidiger des Angeklagten ███████ geäußerten Bedenken zu klären, die sich gegen die Feststellung des Urteils richten, ██ habe zwar im letzten Augenblick noch eine Gefahrenbremsung vorgenommen, die Bremsen des Anhängers hätten aber versagt, so dass dieser auf den Motorwagen aufgefahren sei, dessen Bremsung vereitelt und ihn nach rechts aus der Fahrbahn herausgedrückt habe. Diese Bedenken sind umso beachtlicher, als nach den Feststellungen des Landgerichts die Geschwindigkeit des Lastzugs bis zu der Stelle, an der er auf den rechten Rasenstreifen und in den Straßengraben geriet, also noch kurz vor dem Anprall an den Baum, noch 61 km/h betrug!
Berücksichtigt man ferner die Tatsache, dass Gold einen Anlass zum Bremsen erst sah, als GrC unmittelbar vor der Kreuzung zur Mitte bog und G**old selbst nur noch 4–5 Meter Abstand von ihm hatte, so liegt die Möglichkeit nahe, dass ████ keine Zeit mehr blieb, überhaupt durch Betätigung der Bremsen noch zu reagieren. Dafür könnte auch sprechen, dass nach dem Vorbringen der Verteidigung Bremsspuren des Motorwagens nicht ermittelt werden konnten. Da insoweit Feststellungen im bisherigen Urteil fehlen, wird die Strafkammer auch diese Frage zu klären haben.
Selbst dann aber, wenn Gold früh genug die Verlangsamung der Fahrt ████████ hätte erkennen und wirksam genug hinter ihm hätte bremsen können, brauchte er, solange █████████ sich nach dem Überholen des Lastzugs auf der rechten Seite hielt, seine Geschwindigkeit dennoch nicht zu ermäßigen, wenn ihm genügend Raum links von GrC zur Verfügung stand, um ihn ungehindert zu überholen. Sollte aber rechts von dem zur Straßenmitte abgebogenen GrC bis zum rechten Straßenrand die Fahrbahn noch breit genug gewesen sein, so dass ████ den Motorradfahrer unter Beachtung eines genügenden Sicherheitsabstands rechts hätte überholen können, so hatte er ebenfalls keinen Anlass, seine Geschwindigkeit herabzusetzen, selbst wenn er sich in diesem Augenblick noch weit genug hinter dem Motorradfahrer befunden hätte und deshalb zu wirksamem Bremsen imstande gewesen wäre. Insoweit lassen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts, das nichts über die Breite der Fahrbahn mitteilt, keine Beurteilung zu.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch den sonstigen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten ████ zu berücksichtigen.
2.) Die Verurteilung █████ kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie vom Bestand der Verurteilung █████ abhängt.
Überdies aber wird die Strafkammer die schon unter 1.) erörterte Frage zu prüfen haben, ob ██ ██████████ noch dazu kam, die Bremsen zu betätigen. Verneinendenfalls müsste die Ursächlichkeit der Bremsenmängel für den Unfall und damit ihrer Nichtbeseitigung durch ██ entfallen.
Aber selbst wenn die Mängel der Bremsen sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben sollten, bleibt die Frage nach dem Verschulden KC deshalb noch offen, weil die bisherigen Feststellungen des Landgerichts auch insoweit kein abschließendes Urteil gestatten. ███ hatte den getöteten JC in seinem Unternehmen als Mechaniker beschäftigt und ihn dem Fahrer ███ als Beifahrer des Unfalllastzuges zugesellt. Darin kann, wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen sein mag, die stillschweigende Betrauung des JC mit der Überwachung der technischen Gebrauchsfähigkeit des Lastzugs gelegen haben. Zutreffendenfalls hätte es der Feststellung besonderer Umstände bedurft, die KC selbst zu einer Prüfung der Bremsanlage des Anhängers hätten Anlass geben müssen. Dies gilt umso mehr, als die Bremsanlage des Anhängers erst vier Monate vor dem Unfalltag erneuert worden war.
3.) Beim Angeklagten ██████ geht die Strafkammer davon aus, er sei nicht mit Rücksicht auf einen an die Kreuzung von rechts her fahrenden Verkehrsteilnehmer zur Mitte hin ausgebogen, sondern deshalb, „weil er beim Überfahren der unübersichtlichen Kreuzung einen möglichst weiten Abstand von der rechten Fahrbahnseite gewinnen wollte“.
Diesen Grund für die Fahrweise ██████████ hält die Strafkammer für unbeachtlich und sein Verhalten deshalb für verkehrswidrig. Indes wäre diese Beurteilung nur dann nicht zu beanstanden, wenn ███████████ erkannte oder hätte erkennen müssen, er werde durch sein Linksabschwenken den ihm folgenden Lastfahrer irreführen. Ob dies der Fall war, erörtert die Strafkammer nicht. Brauchte aber GrC nicht damit zu rechnen, dass Gold durch ihn getäuscht werden könne – möglicherweise deshalb, weil er davon ausgehen durfte, ██ werde in genügend großem Abstand und mit angemessener Geschwindigkeit sich hinter ihm halten und sich deshalb auf seine, GrCs, Fahrweise rechtzeitig einstellen können –, dann verbot ihm die Rücksicht auf den Lastfahrer nicht die beobachtete Fahrweise. Im Übrigen war sie nicht nur nicht unsachgemäß, sondern entsprach der durchaus berechtigten Erwägung, durch Ausbiegen zur Mitte einen weiteren Blickwinkel nach rechts in die schwer einsehbare Kreuzung zu gewinnen. Mit Rücksicht darauf durfte er, wenn ihm die Rücksicht auf den folgenden Fernfahrer dies nicht verbot, zur Mitte hin abbiegen. Allerdings wird, was die Strafkammer bisher unterlassen hat, zu prüfen sein, ob ihm nicht gerade daraus ein Vorwurf gemacht werden muss, dass er sich nicht in der Mitte der Straße hielt, nachdem er dorthin gefahren war, sondern wieder auf die rechte Seite hinüberwechselte. Möglicherweise hat er gerade dadurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen.
Die Strafkammer wird auch bei diesem Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung das berücksichtigen können, was in der Revisionsbegründung gegen das Urteil geltend gemacht ist.
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |