Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückverweisung wegen fehlender Begutachtung bei möglicher Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 103/54
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Straßenraubs verurteilt; der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück. Das Tatgericht habe die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht hinreichend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO). Trotz planvollen Verhaltens könne eine Störung des Willensvermögens nicht ausgeschlossen werden; daher sei ein fachärztliches Gutachten erforderlich. Bei Feststellung fehlender Zurechnungsfähigkeit sind die Voraussetzungen des § 330a StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit ist das Tatgericht zur hinreichenden Sachaufklärung verpflichtet; hierzu gehört die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, wenn die Beurteilung die Sachkunde des Gerichts übersteigt.

2

Das Vorliegen planvollen oder geschickten Handelns schließt eine Störung anderer Geisteskräfte, insbesondere des Willensvermögens, nicht aus.

3

Eine Verletzung der Pflicht zur sachverständigen Aufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils und — sofern erforderlich — zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Ergibt die fachärztliche Untersuchung, dass dem Täter aufgrund mangelnden Hemmungsvermögens die Zurechnung fehlt, sind die einschlägigen Bestimmungen über fehlende Verantwortlichkeit (etwa § 330a StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Manfred ██, geboren am ███ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. ████████████████████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gründe

Der Angeklagte, der mit dem Zimmermann ███████ gezecht hatte, schlug diesen auf dem Heimweg über die Kampstraße in Marl nieder und forderte den Bergmann ██████ auf, dem ███████ die Geldbörse wegzunehmen. ██████ tat dies, beide verließen den Tatort und teilten die Beute.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Anwendung des § 250 Abs. 2 und des § 51 Abs. 2 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) und Verletzung sachlichen Rechts, weil der Beschwerdeführer nur wegen Vergehens gegen § 330a StGB hätte verurteilt werden dürfen.

Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte in den sechs Stunden, die der Tat vorausgingen, 23 Glas Bier, einen Wacholder und einen Doppelkorn getrunken hat, glaubt aber, aus der planvollen Anlage und Durchführung der Tat und seiner Geschicklichkeit auf dem Fahrrad auf die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers schließen zu dürfen, wenn diese auch erheblich vermindert war. Dabei hat das Landgericht übersehen, dass jenes Verhalten nur die Verstandestätigkeit und die Erkenntnisfähigkeit bezeugt, eine Störung der übrigen Geisteskräfte aber, vornehmlich des Willensvermögens, nicht ausschließt. Unter den obwaltenden Umständen fehlte dem Tatgericht die genügende Sachkunde, die vielschichtige Frage der Verantwortlichkeit dieses Angeklagten aus der völlig andersartigen Schau der Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild verlässlich zu beurteilen.

Die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen war geboten; möglicherweise wäre die Strafkammer nach fachärztlicher Untersuchung dazu gelangt, das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu verneinen.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte nicht mehr zurechnungsfähig war, so wird es die Voraussetzungen des § 330a StGB zu prüfen haben.

KrummeDr. Augustin
EngelsDr. Seibert
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