Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 103/50
Datum
15.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; er rügt in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Landgericht stellte fest, er sei in ein Geschäft eingedrungen, habe wenige Gegenstände an sich genommen und die Tür aufgebrochen. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung hält stand, der Tatbestand des versuchten Diebstahls (§ 43 StGB) ist erfüllt, ebenso die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch das Aufbrechen der Tür.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch eines Diebstahls ist strafbar, wenn der Täter zur Wegnahme ansetzt; eine durch Störung nur unvollständig abgeschlossene Wegnahme begründet die Strafbarkeit des Versuchs (vgl. § 43 StGB).

2

Das Aufbrechen einer Tür und die dadurch bewirkte Beschädigung einer fremden Sache erfüllen den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), auch im Zusammenhang mit einem anderen Delikt.

3

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist eingeschränkt; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Denkgesetze, Erfahrungssätze oder offenkundige Widersprüche verletzt sind.

4

Bei der Strafzumessung sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen; die Strafe hält der Prüfung stand, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Umstände fehlerfrei gewürdigt hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ██ vom ██ wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Gründe

I. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht vom 24. auf den 25. November 1950 in ██ in das Geschäft des ███ eingedrungen ist, um dort Waren zu entwenden. Er wurde jedoch von dem Zeugen ███ überrascht und konnte nur wenige Gegenstände an sich nehmen, bevor er flüchtete. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt.

II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision rügt zwar, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen ███ nicht ausreichend gewürdigt habe. Diese Rüge ist jedoch nicht berechtigt. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen ███ in seine Gesamtwürdigung einbezogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuld des Angeklagten erwiesen ist. Es hat dabei keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt.

2. Auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts des versuchten Diebstahls schuldig gemacht. Er ist in das Geschäft des ███ eingedrungen, um dort Waren zu entwenden. Dass er nur wenige Gegenstände an sich nehmen konnte, bevor er gestört wurde, ändert nichts daran, dass er den Tatbestand des Diebstahls verwirklicht hat. Der Versuch ist nach § 43 StGB strafbar.

3. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit dem versuchten Diebstahl ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch das Aufbrechen der Tür des Geschäfts eine Sache beschädigt, die im Eigentum des ███ stand. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB.

4. Die Strafe von 6 Monaten Gefängnis ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ist zu einer angemessenen Strafe gelangt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Bundesrichter Dr. Jagusch
Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung — Themis