Revisionen verworfen: Fahrlässige Tötung und vorsätzliche Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 102/91
- Datum
- 12.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung eines Tötungsvorsatzes bedürfen die objektiven Beweismittel eindeutiger Schlussfolgerungen; fehlen diese, ist zugunsten des Beschuldigten der Zweifelssatz anzuwenden.
Ein schriftliches oder tätiges Geständnis begründet nicht zwingend den Nachweis des Vorsatzes, wenn aussagepsychologische Erklärungen, Alkoholbeeinflussung oder intellektuelle Einschränkungen dessen Beweiskraft mindern.
Die Annahme verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit erfordert eine überzeugende, sachverständig gestützte Feststellung; bloße Alkoholisierung und Affektlagen genügen nicht ohne Weiteres.
Bei der Strafzumessung können Vorbelastungen, Alkoholmissbrauch und die Schwere vorangegangener Taten das Gewicht des Schuldgehalts derart erhöhen, dass eine mildere Strafe ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Magdeburg, 28. September 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Klaus-Dieter D█████████████████ aus █████████████████, dort geboren am ███ 1945, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1991, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Jahnke Dr. als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistentin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 28. September 1990 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung im schweren Fall sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 114 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 115 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zum Schadensersatz verurteilt. Die nach dem Recht der DDR form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel des Protests der Staatsanwaltschaft und der Berufung des Angeklagten sind nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Revisionen zu behandeln.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte hat die Revision, mit der er ebenfalls die Sachrüge erhebt, auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Das Bezirksgericht hat festgestellt: Nachdem der Angeklagte bereits am Vormittag Bier und Kräuterlikör in unbekannter Menge zu sich genommen hatte, begab er sich in den Abendstunden zusammen mit Steffi ███████, seiner Lebensgefährtin, und zwei Bekannten in eine Gaststätte, in der jeder etwa fünfzehn Gläser Bier und Schnaps zu sich nahm. Auf dem Rückweg kam es zwischen dem Angeklagten und Steffi █████ im Bereich einer Brücke zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Nachdem Steffi █████ infolge der Schläge zu Boden gegangen war, fasste ihr der Angeklagte mit der linken Hand in Brusthöhe in die Felljacke, mit der rechten Hand in den Hosenbund, hob sie hoch und drückte ihren Oberkörper über das Brückengeländer. Dort hielt er Steffi █████, die im Bereich der unteren Gesäßfalte auf dem Handlauf des Geländers auflag, mit nahezu gestrecktem Arm jenseits des Geländers fest. Als sie das Geländer losließ, konnte der Angeklagte ihr Gewicht nicht mehr halten. Sie stürzte auf die 9,50 m tiefer liegenden Elbewiesen, wo sie infolge der durch den Sturz erlittenen Verletzungen verstarb.
Der Schuldspruch und die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Strafzumessung geben keinen Anlass zu durchgreifender Beanstandung.
1. Die Einwendungen der Staatsanwaltschaft, das Urteil setze sich nur unzureichend mit einem möglichen Tötungsvorsatz des Angeklagten auseinander, sind im Ergebnis nicht begründet. Das Bezirksgericht hat weder aus den objektiven Beweismitteln noch aus den Aussagen der Zeugen eindeutige Schlüsse auf einen Tötungsvorsatz zu ziehen vermocht. Es ist deshalb in Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte Steffi █████, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechend, aus Verärgerung über das Geländer gedrückt hat, um sie zu drangsalieren; nachdem die Geschädigte das Geländer losgelassen habe, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, das Gewicht zu halten, sodass sie von der Brücke gestürzt sei (UA 13).
Dabei hat das Bezirksgericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung vor dem Haftrichter sowie in einer von ihm gefertigten handschriftlichen Stellungnahme angegeben hatte, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Es hat jedoch daraus im Hinblick auf die logische, nachvollziehbare und im Übrigen nicht widerlegbare Erklärung zur Motivation des früheren Aussageverhaltens, die es aus aussagepsychologischer Sicht für plausibel gehalten hat, keine Schlussfolgerungen auf das tatsächliche Geschehen ziehen können (UA 12, 13).
Zwar wäre es zum näheren Verständnis dieser Beweisführung angebracht gewesen, die Einzelheiten jener Erklärungen mitzuteilen. Abgesehen von dem Umstand, dass das Urteil des Bezirksgerichts auf einer Verfahrensordnung beruht, deren Anforderungen hinsichtlich der Urteilsgründe mit denen des § 267 StPO nicht ohne weiteres übereinstimmen, versteht es sich hier nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber von selbst, dass sich der intellektuell unterdurchschnittlich befähigte Angeklagte unter dem Eindruck der unbestreitbaren objektiven Befunde, der schweren körperlichen Misshandlung seiner Lebensgefährtin durch die vorangegangenen Schläge und seines jedenfalls zunächst riskanten Verhaltens einem erhöhten Geständnisdruck ausgesetzt gesehen hat. Zudem befand sich der Angeklagte im Hinblick auf seine alkoholische Beeinflussung zur Tatzeit in einer Situation, in der dem Beweiswert tatnaher Einlassungen zur inneren Tatseite von vornherein mit erheblichen Vorbehalten zu begegnen war.
Nach alledem ist es von der Revisionsinstanz hinzunehmen, dass sich das Bezirksgericht hier vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes nicht hat überzeugen können.
2. Der Revision des Angeklagten muss der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Das Bezirksgericht hat sich – sachverständig beraten – mit der alkoholischen Beeinflussung und der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinandergesetzt. Seine Schlussfolgerung, es lagen „keine Hinweise dafür vor, dass beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen der §§ 15, 16 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit bzw. Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit) gegeben waren“ (UA 7), ist auf der Grundlage des DDR-Rechts revisionsrechtlich zumindest im Ergebnis (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR) nicht zu beanstanden.
Es lässt sich auch ausschließen, dass der Angeklagte unter Anwendung des StGB milder bestraft worden wäre (§ 2 Abs. 3 StGB). Zwar erscheint es nach den Feststellungen des Urteils nicht fernliegend, dass sich der Angeklagte infolge alkoholischer Beeinflussung in Verbindung mit dem Affekt „von tatbegleitender Stärke“ (UA 7) in einem Zustand befunden hat, in dem eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen wäre (§ 21 StGB). Einschlägige Vorbelastung und Alkoholmissbrauch, die erhebliche körperliche Misshandlung der Geschädigten und das vom Bezirksgericht zu Recht berücksichtigte Maß objektiver Pflichtwidrigkeit geben dem Gesamtgeschehen, das nach dem StGB mit einer Gesamtstrafe unter eigenständiger Gewichtung des Schuldgehalts der vorangegangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu ahnden gewesen wäre, jedoch ein derartiges Gewicht, dass eine mildere als die vom Bezirksgericht verhängte Strafe dem Zweck eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr gerecht werden könnte.
Jahnke Richter am Bundesgerichtshof
Nehm
Dr. Meyer-Goßner ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
| Jahnke | Basdorf | ||
| Maatz |