Revision wegen Totschlags: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Mängel in Beweiswürdigung und Alkoholwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 102/79
- Datum
- 07.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Würgehandlungen schließen Blutungen am Kehlkopf einen reflektorischen Herzstillstand (Reflextod) nicht aus; das Gericht hat die Möglichkeit eines solchen Reflextods in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Wird der Blutalkoholgehalt nachträglich rechnerisch (z. B. nach der Widmark‑Formel) ermittelt, sind die hierfür verwendeten Anknüpfungstatsachen und Berechnungsgrundlagen darzulegen; pauschale Angaben genügen nicht für eine rechtsverbindliche Bewertung.
Bei jugendlichen Angeklagten und/oder bei Vorliegen geistiger Minderleistungen muss das Gericht Feststellungen zur Alkoholgewöhnung, Alkoholverträglichkeit und zur konkreten Beeinträchtigung der Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit treffen, bevor es vorsätzliches Verhalten annimmt.
Das Verhalten des Täters nach der Tat ist kein verlässlicher Gegenbeweis für die Bewusstseins‑ und Steuerungslage während der Tat, da affektive Erregungszustände unmittelbar nach der Tat oft rasch abklingen; ein direkter Vergleich vor/ während/ nach der Tat ist daher mit Vorsicht zu behandeln.
Wenn die Kammer eine andere Tatvariante (z. B. schwerere Deliktsqualifikation) in Betracht zieht oder den Angeklagten hierauf hingewiesen hat, muss sie diese Möglichkeit im Urteil substantiiert erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 13. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 102/79 in der Strafsache gegen Michele ███ aus █, geboren am ██ ███ 1960 in Monte Sant’Angelo/Kreis ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Urteil erweckt in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Bedenken:
1. Das gilt schon für die Feststellungen zum äußeren Tatablauf. Das Landgericht geht davon aus, dass der Tod des ██████ durch Ersticken infolge der Umklammerung des Halses eingetreten ist. Aus der gerichtsmedizinischen Literatur ergibt sich indessen, dass es bei derartigen Würgehandlungen auch zum plötzlichen Herztod, zum sogenannten Reflextod über den Carotis-sinus-Reflex, kommen kann (vgl. Mueller, Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 439, 440; Prokop und Göhler, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 103, 116; Ponsold, Gerichtliche Medizin, 3. Aufl. S. 313, 335; Luff in Handworterbuch der Rechtsmedizin 1973 S. 218). Die vom Sachverständigen festgestellten Blutungen am Kehlkopf des Getöteten sind deswegen keine Beweisanzeichen gegen einen Reflextod, weil der Eintritt des letzteren nicht ausschließt, dass gleichwohl unmittelbar vorher oder nachher durch das Würgen Blutungen hervorgerufen worden sind. Dass das Landgericht einen derartigen, hier naheliegenden schnell eintretenden und den Angeklagten überraschenden reflektorischen Herzstillstand nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel seiner Beweiswürdigung.
2. Auch die Bejahung des inneren Tatbestandes des § 212 StGB begegnet Bedenken:
a) Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich nicht, dass bei dem Angeklagten eine medizinische Blutalkoholuntersuchung vorgenommen worden ist. Bei einer solchen Blutalkoholbestimmung kann in der Regel auf die Mitteilung der zugrunde liegenden Befundtatsachen verzichtet werden. Wird jedoch, wie ersichtlich hier, der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nach der Trinkmenge aufgrund der Widmarkformel (vgl. dazu Hentschel/Born, Trunkenheit im Verkehr, Rz. 105; Gaisbauer NJW 1968, 1206) errechnet, so bedarf es je nach der konkreten Bedeutung des Alkoholisierungsgrades der Darlegung der für diese Errechnung verwendeten Anknüpfungstatsachen (Hentschel/Born, aaO, Rz. 118 m. Hinw.). Diese Pflicht bestand hier schon deswegen, weil es bei dem schnellen Austrinken der letzten Flasche Wermut, unmittelbar vor der Tat und auf nüchternen Magen, mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem bekannten Sturztrunkphänomen gekommen ist, bei dem es wegen der plötzlichen Alkoholüberflutung des Gehirns unter Umständen auch zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur kommen kann (BGHSt 24, 200 ff; Hentschel/Born aaO Rz. 196). Die Feststellung, die Blutalkoholkonzentration habe zur Tatzeit „nahezu 1 ‰“ (UA 8) betragen, bzw. sie sei „nicht über 1 ‰“ (UA 15) gelegen, hat daher im vorliegenden Fall für sich allein keine genügende Aussagekraft für die rechtliche Bewertung der inneren Tatseite.
b) Das Urteil enthält auch keine Feststellungen über die Alkoholverträglichkeit und Alkoholgewöhnung des Angeklagten. Bei einem zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen kann nicht schon ohne weiteres eine gleich gute Alkoholgewöhnung zugrunde gelegt werden wie bei einem durchschnittlichen Erwachsenen. Hinzu kommt, dass bei dem gegebenen
leichten Schwachsinn die Enthemmungsfähigkeit durch Alkohol besonders hoch angesetzt werden kann. Auch die Steuerungsfähigkeit eines derartigen Jugendlichen bedarf in diesem Zusammenhang einer besonderen Würdigung. Der Tatrichter hätte also prüfen müssen, ob unter den festgestellten persönlichen Gegebenheiten die Fähigkeit, den Handlungserfolg abzuschätzen und ihn vorauszusehen, bei dem Angeklagten nicht mehr beeinträchtigt war als hier angenommen worden ist.
c) In diesem Gesamtzusammenhang – etwaige Auswirkung des Alkohols und der Trinkart auf einen schwachsinnigen und vor allem hochgradig (UA 8, 18) affektgestauten Jugendlichen – hätte die Strafkammer dann auch die ungewöhnliche Tötungsart werten müssen. Hier ist es schon die Tathandlung selbst, die von vorneherein gegen den Tötungsvorsatz oder auch nur einen bedingten Vorsatz spricht. Der Angeklagte war mit ███████ und seiner Familie seit längerer Zeit befreundet. Ein solches Vorgehen von Jugendlichen wie hier dient häufig auch unter Freunden dazu, den anderen zum Nachgeben zu zwingen, ihn von der eigenen Stärke zu überzeugen, um persönlichen Hänseleien („Spaghettifresser“) in Zukunft vorzubeugen. Mit diesen besonderen Umständen des Falles hätte sich die Jugendkammer vor allem auch deshalb befassen müssen, weil sie selbst kein durchschaubares Motiv für einen Tötungsvorsatz festzustellen vermochte.
d) Das Landgericht hat zwar versucht, die von dem Sachverständigen Dr. █████ nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass die zu Beginn der Tätlichkeit vorliegende starke Herabsetzung des Hemmungsvermögens sich im Verlaufe des
Würgens bis zu dessen völliger Aufhebung gesteigert haben kann, zu widerlegen. Wenn es dabei aber den Gegenbeweis aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat führen zu können glaubt, so verstößt es gegen den Erfahrungssatz, dass ein affektiver Erregungszustand unmittelbar nach der Tat meist völlig abklingt, so dass sich ein Vergleich der Bewusstseinslage vor, während und nach der Tat schlechthin verbietet.
e) Der in diesem Zusammenhang vom Landgericht gemachte weitere Hinweis, der Täter habe nicht planlos gehandelt, sondern sich vielmehr zielgerecht verhalten, lässt im Übrigen gerade auch die Möglichkeit eines Verbrechens nach § 226 StGB offen. Dass sich das Landgericht gleichwohl mit dieser Möglichkeit, auf die es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen hatte, im Urteil nicht näher auseinandersetzt, stellt einen weiteren Mangel seiner Würdigung dar.
3. Da mithin die Sachrüge durchgreift, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |