Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von kupplerischer Zuhälterei und schwerer Kuppelei; Kostenentscheidung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1027/51
Datum
10.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof änderte in der Revision die Kostenentscheidung eines Landgerichts, bestätigte aber die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei, kupplerischer Zuhälterei und Diebstahls. Der Senat stellte fest, dass kupplerische Zuhälterei und von Ehegatten begangene schwere Kuppelei in Tateinheit stehen können. Die Voraussetzungen des Rückfalls (§245 StGB) wurden bejaht; die zehnjährige Rückfallfrist lief nicht, da die Strafe nicht verbüßt war. Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kupplerische Zuhälterei (§181a StGB) und von Eheleuten begangene schwere Kuppelei (§181 Abs.1 Nr.2 StGB) können wegen sich überschneidender Tatbestandsmerkmale nebeneinander in Tateinheit verwirklicht werden.

2

Die zehnjährige Rückfallfrist des §245 StGB beginnt nicht bereits durch bloße Unterbrechung oder Falschbeurkundung; sie setzt voraus, dass die Freiheitsstrafe als verbüßt gilt und damit keine Restvollstreckung mehr droht.

3

Solange eine Reststrafe besteht oder diese nur bedingt ausgesetzt ist, läuft die Rückfallverjährungsfrist des §245 StGB nicht an.

4

Wer in einzelnen Anklagepunkten freigesprochen wird, hat die insoweit entstandenen Verfahrenskosten nicht zu tragen; die Kosten für freigesprochene Teile des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 15. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Ferdinand █████ aus ███, geboren am █████████████ 1905 in ██████████████, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:

Gros, Senatspräsident Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Tille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die kupplerische Zuhälterei kann von den Ehegatten in Tateinheit mit schwerer Kuppelei begangen werden.

Eine Falschbeurkundung setzt die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 15. Oktober 1951 in der Kostenentscheidung dahin geändert:

Die Kosten des Verfahrens, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 16. Oktober 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der vielfach vorbestrafte Angeklagte, der nach der Entlassung aus der Strafhaft infolge bedingter Aussetzung der Reststrafe arbeitslos war, wohl aber viele Wirtschaften besuchte, lebte von Juni 1950 bis Februar 1951 überwiegend von den Einkünften, die seine jetzige Frau vor wie nach der Eheschließung dadurch verdiente, dass sie auf seine Veranlassung teils in freien, teils in seiner Anwesenheit in verschiedenen Wohnräumen der gewerbsmäßigen Unzucht nachging. Der Angeklagte gewährte ihr bei der Ausübung dieses Gewerbes Schutz; er hielt sich – bisweilen unter der Tür – in ihrer Nähe auf. Als ein Mann nach dem Geschlechtsverkehr nicht zahlen wollte, riss der Angeklagte einem Dritten, der ihm einen 50-DM-Schein zum Wechseln hinhielt, diesen plötzlich aus der Hand und lief damit weg.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181a StGB) und wegen Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244, 245 StGB) verurteilt, von weiteren Straftaten jedoch freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt, das Strafgericht habe Verfahrensvorschriften verletzt und das sachliche Recht falsch angewendet.

Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 544 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde ist insoweit begründet, als der Tatrichter dem Angeklagten unter Nichtbeachtung des § 465 StPO die Verfahrenskosten auch insoweit auferlegt hat, als dieser von der Anklage des versuchten Raubes (Nr. III der Anklage) und der Körperverletzung (Nr. IV der Anklage) freigesprochen worden ist. Dieses Versehen kann der Senat richtigstellen.

Die Sachrügen sind im Übrigen unbegründet.

Den Tatbestand eines Verbrechens nach § 181a StGB hat das Landgericht sowohl in der Form der ausbeuterischen wie der kupplerischen Zuhälterei rechtlich bedenkenfrei nachgewiesen. Das Verhalten des Angeklagten, das sie nach der Eheschließung (September 1950) feststellt, erfüllt, da er seine eigene Ehefrau verkuppelte, auch den Tatbestand der schweren Kuppelei im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Verteidiger wendet sich insoweit nur gegen die Annahme von Tateinheit; er hält vielmehr Gesetzeskonkurrenz für gegeben, weil die kupplerische Zuhälterei des § 181a StGB die Begriffsmerkmale der Kuppelei nur enger begrenze. Das ist jedoch nicht richtig. Der Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei ist zwar gegenüber der von Eheleuten begangenen Tat nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB enger, weil dazu gewohnheitsmäßiges oder eigennütziges Handeln gehört; dagegen weiter insofern, als er solche nichtehelichen Personen schlechthin erfasst. Beide Tatbestände überschneiden sich also in einzelnen Merkmalen und können daher in Tateinheit stehen (RGSt 71, 199; OGHSt 3, 150). Die innere Berechtigung dieser Betrachtungsweise zeigt gerade der vorliegende Sachverhalt, in dem der Unrechtsgehalt seiner kupplerischen Zuhälterei schon dadurch erhöht wurde, dass er sie nach der Eheschließung fortsetzte, wodurch er den Richter auf das schwerere Gesetz des § 181 StGB (§ 73 StGB) verwies.

Ohne durchgreifende Bedenken begegnet die Annahme der Rückfallvoraussetzungen des § 245 StGB durch den Tatrichter.

Der Angeklagte verbüßte bis zum 25. Juli 1932 einen Teil der siebenjährigen Zuchthausstrafe aus einem Urteilsstrafenbeschluss des Landgerichts in [REDACTED] vom 10. Dezember 1931. Dann wurde die Strafvollstreckung unterbrochen, weil beim Angeklagten Zeichen von Geistesstörung als Folge einer exogenen Raftpsychose auftraten. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 25. August 1945 in der Heil- und Pflegeanstalt, dann wurde er als gebessert entlassen. Er verbüßte vom 17. Januar 1947 bis zum 31. Juli 1948 und vom 1. September 1948 bis zum 9. November 1948 erneut seine Zuchthausstrafe. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen setzte dem Angeklagten schließlich die Reststrafe bedingt mit Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 1953 aus.

Der Verteidiger meint, der Angeklagte müsse so gestellt werden, als habe er die Zuchthausstrafe 1937 verbüßt gehabt; die dreizehnjährige Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt sei in der Disposition der damaligen Behörden begründet gewesen; er will daher dem Angeklagten die Rückfallverjährung des § 245 StGB zugutehalten. Für die Annahme der Revision bietet aber das Gutachten des Sachverständigen [REDACTED], soweit es im Urteil seinen Niederschlag gefunden hat, keine Grundlage. Vielmehr ist die realkrankhafte psychotische Geistesstörung, die damals nach ärztlichen Gutachten eine Unterbrechung der Strafvollstreckung erforderlich machte, den seitweisen Entweichungen des Angeklagten bei staatlichen Zusammenbrüchen und seiner endgültigen Entlassung aus der Anstalt in gesundheitlich gebessertem und unbeeinträchtigtem Zustand nicht gleichzusetzen. Der Angeklagte ist heute nur noch ein labiler Psychopath mit asozialer Verhaltensweise. Soweit die Verteidigung mit ihren Ausführungen den Vorwurf mangelnder Sachaufklärung erhoben will (§ 244 Abs. 2 StPO), wäre dieser unbegründet. Die Vorstrafenakten weisen aus, dass die Möglichkeit einer Entlassung in regelmäßigen Zeitabständen geprüft, und dass der Angeklagte dem im Strafverfahren als Gutachter tätigen Psychiater seit 1951 bekannt ist; dessen Gutachten setzt sich auch mit der Krankengeschichte auseinander. Die Notwendigkeit zu einer weiteren Beweiserhebung ergab sich dem Tatrichter bei dieser Sachlage nicht.

Auf eine Rückfallverjährung nach § 245 StGB kann sich der Angeklagte nicht berufen, weil die zehnjährige Frist noch nicht in Lauf gesetzt hat. Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 245 StGB, der in seinen Bedingungssätzen zwischen teilweiser Verbüßung und Verbüßung schlechthin unterscheidet. Die Entstehungsgeschichte (vgl. dazu RGSt 14, 413) lässt erkennen, dass man den § 60 des preußischen Strafgesetzbuchs nachbilden wollte, der den Lauf der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen ließ, in welchem die Freiheitsstrafe „verbüßt“ war; nur die Voraussetzungen des Rückfalls wurden gegenüber dem preußischen Recht insoweit geändert, als nicht mehr die Verurteilung des Diebes genügte, sondern hierfür wenigstens eine Teilverbüßung verlangt wurde. Diese Unterscheidung ist auch sinnvoll. Solange der Verurteilte unter dem Druck möglicher Vollstreckung des Strafrestes steht, ist keine sichere Gewähr dafür gegeben, dass sein Wohlverhalten auf einer veränderten, besseren inneren Einstellung beruht. Erst wenn der Verurteilte ohne unmittelbaren Zwang zu guter Führung während zehn Jahren nicht rückfällig geworden ist, glaubt das Gesetz davon ausgehen zu können, dass die erneut aufgetretene verbrecherische Neigung nicht so gefährlich ist, dass sie nicht schon durch einfache Diebstahlsstrafen unterdrückt werden könne. Da ferner, wie die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, die Zuchthausstrafe aus dem Jahre 1931 dem Angeklagten bis heute noch nicht erlassen ist, vielmehr nur bedingt ausgesetzt war, bestehen gegen die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen keine Bedenken.

Die Gültigkeit der Nebenstrafen, die das Landgericht verhängt hat, ergibt sich aus § 181 StGB.

Da die Revision nur in einem untergeordneten Beschwerdepunkt erfolgreich gewesen ist, sah der Senat zu einer Aufteilung der Kosten nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keinen Anlass.

Die teilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

GrosEngelsDr. Augustin
KrummeTille