Treffer
BGH Urteil

Revision: Meineid bestätigt, Begünstigung aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/71
Datum
29.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen Meineids und Begünstigung sowie die Versagung der Aussetzung zur Bewährung. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Meineids, hebt die Verurteilung wegen Begünstigung auf und hebt den Strafausspruch auf. Zurückverwiesen wird zur neuen Entscheidung über die Strafe. Begründend führt der BGH aus, Selbstbegünstigung begründet keine gesonderte Strafbarkeit der Begünstigung und pauschale Erwägungen gegen Bewährung sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Handlung, die ausschließlich der Selbstbegünstigung dient, begründet keine strafbare Begünstigung, selbst wenn dadurch zugleich ein anderer begünstigt wird.

2

Zur Annahme einer strafbaren Begünstigung bedarf es eines vom Selbstinteresse des Täters zu unterscheidenden tatbestandsmäßigen Begünstigungswillens.

3

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung dürfen Gerichte nicht pauschal auf den Schutz der Rechtsordnung bei jeder Meineidshandlung abstellen; die Erwägung muss den Einzelfall berücksichtigen.

4

Die gesetzgeberische Zielsetzung des Meineidschutzes (Schutz der Rechtspflege) darf nicht generell zur Verschärfung der Strafe oder zur generellen Versagung von Bewährung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 102/71

in der Strafsache gegen den Elektromonteur Heinz C. aus D., dort geboren ███ *1948, wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1971, an der teilgenommen haben:

Bortzler, Bundesrichter als Vorsitzender,

Mayr, Hurxthal, Buddenberg, Salger, Bundesrichter als beisitzende Richter,

███, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 1970 im Schuldspruch dahin geändert, dass 1. der Angeklagte nur wegen Meineids verurteilt wird, im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen mit dem Meineid rechtlich zusammentreffender Begünstigung besteht dagegen nicht zu Recht. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 157 StGB gemildert, weil es nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte die falschen Angaben vor dem Vernehmungsrichter beschworen hat, um nicht in das Strafverfahren gegen K. [REDACTED] hineingezogen zu werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Gefahr, dass der Angeklagte in das Strafverfahren, etwa wegen Anstiftung zur Unfallflucht, „hineingezogen“ werden konnte, nicht von der Hand zu weisen. Ist es jedoch, wie das Landgericht annimmt, nicht auszuschließen, dass er auch deshalb falsch geschworen hat, um dieser Gefahr zu begegnen, so hat er mit seiner Aussage nicht nur K., sondern auch sich selbst begünstigt. Die Selbstbegünstigung ist aber auch dann nicht (als Begünstigung) strafbar, wenn sie zugleich einen anderen begünstigt (BGHSt 2, 375). Dies würde auch gelten, wenn der Angeklagte nur irrigerweise angenommen haben sollte, er habe sich durch Beteiligung an der Tat des K. strafbar gemacht.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Dieser ist noch aus einem anderen Grunde rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung verlange, dass die Strafe verbüßt werde. Gerade im Strafprozess sei das Gericht auf wahrheitsgemäße Zeugenaussagen angewiesen. Um die Rechtspflege davor zu schützen, dass sich falsche Zeugenaussagen häufen, sei die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe und deren Verbüßung unbedingt erforderlich. Hiernach hat das Landgericht den gesetzgeberischen Grund für die Strafbarkeit des Meineids, nämlich den Schutz der staatlichen Rechtspflege (BGHSt 10, 143), nicht nur dazu benutzt, die Strafe zu verschärfen, sondern auch dazu, ihre Verbüßung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung anzuordnen. Dies ist jedoch unzulässig. Die Erwägungen des Landgerichts gelten für jeden Meineid,

sei er im Strafprozess oder im Zivilprozess geschworen. Sie laufen also darauf hinaus, dass bei Meineid die Verteidigung der Rechtsordnung in jedem Falle die Vollstreckung der Strafe gebiete.

HurxthalBortzlerBuddenberg
MayrSalger
Revision: Meineid bestätigt, Begünstigung aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen — Themis