Revision verworfen: Notwehrüberschreitung durch Messerstich an trunkener Person
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 102/70
- Datum
- 13.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Art und das Maß zulässiger Abwehr richten sich nach der Stärke und der Gefährlichkeit des Angriffs.
Der Angegriffene darf grundsätzlich eine Verteidigungsweise wählen, die mit Sicherheit zur Beendigung des Angriffs führt; stehen mehrere ebenso wirksame Mittel zur Verfügung, ist das mildeste anzuwenden.
Ist der Angreifer infolge von Umständen (z. B. Trunkenheit, Taumeln) nicht mehr zu einem ernstlich gefährlichen Angriff fähig, fehlt die Erforderlichkeit bestimmter aggressiver Abwehrhandlungen i.S. von § 53 Abs. 2 StGB.
Die Kenntnis des Angegriffenen von verfügbaren, weniger schädlichen Abwehrmitteln kann die Rechtfertigung durch Notwehr ausschließen und eine strafbare Überschreitung begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hagen, 7. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 102/70
in der Strafsache gegen ███ aus ████████, den Arbeiter Ali, geboren am █████████ 1930 in [REDACTED] (bei [REDACTED], Türkei), wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 7. November 1969 wird verworfen.
An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt jedoch Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser sich in einer Notwehrlage befunden hat. Es ist jedoch zu Recht der Ansicht, dass der auf den Unterkörper des ███████ gezielte Messerstich nicht i.S. des § 53 Abs. 2 StGB zur Verteidigung erforderlich war.
Die Art und das Maß zulässiger Abwehr bestimmen sich nach der Stärke und der Gefährlichkeit des Angriffs (RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58; BGH GA 1965, 147, 148). Der Angegriffene kann grundsätzlich die Art der Verteidigung wählen, die mit Sicherheit zur Beendigung des Angriffs führt. Bei mehreren ihm hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln, muss er jedoch das mildeste anwenden.
In dieser Hinsicht stellt das Urteil fest, dass ███████ infolge seiner Trunkenheit taumelte und torkelte und sich nicht mehr sicher auf den Beinen halten konnte. Der Angeklagte wusste das; es war ihm auch „deutlich geworden“, dass ███████, wenn überhaupt, so doch nicht mehr zu einem Angriff fähig war, der ihn, den Angeklagten, hätte ernstlich gefährden können. Allerdings hatte ███████ ihm zunächst einen kräftigen Faustschlag auf die Nase versetzt. Das war diesem jedoch nur deshalb möglich gewesen, weil der Angeklagte überrascht worden war. Eine Wiederholung war demnach nicht zu befürchten.
Das Schwurgericht legt des Weiteren dar, dass dem Angeklagten, der offenbar auch auf die Hilfe der zwei übrigen Türken rechnen konnte, andere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung standen, die weniger schädlich waren als ein gegen den Unterleib geführter Messerstich, und dass er sich hierüber klar war.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision zu verwerfen.
Meyer Bortzler Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
Spiegel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
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