Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 102/67
- Datum
- 26.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält und das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass diese Fehler die Überzeugungsbildung beeinflusst haben.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, zulasten des Angeklagten zu werten, dass die Unwahrheit einer Zeugenaussage nicht nachgewiesen ist; das bloße Fehlen eines Nachweises für Unwahrheit begründet keine Bestätigung der Wahrheit.
Vorlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften eines Zeugen, der sein Zeugnis verweigert, sowie die Vernehmung der Vernehmungsbeamten über deren Inhalt sind grundsätzlich unzulässig.
Dem Angeklagten ist in der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit zu gewähren, ein Sachverständigengutachten durch substantiiertes Vorbringen und Beweisanträge, insbesondere durch Vernehmung zusätzlicher Zeugen, anzugreifen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 19. Januar 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Willi ███ ███ ████ jetzt in ███, geboren am ███ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter,
Mayr Bundesrichter,
Dr. Sanders Bundesrichter,
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Jin in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt (JD) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 19. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen B und C der Revisionsbegründung wenden sich im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie sind unzulässig oder unbegründet. Jedoch brauchen sie im Einzelnen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Biehl vorzubringen und durch geeignete Beweisanträge, insbesondere auf Vernehmung des Lehrers und des Arbeitgebers der Gudrun ███████ sowie der Fürsorgerin, die die Familienverhältnisse des Angeklagten kennt, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Allerdings wäre der von der Revision gewünschte Vorhalt der früheren polizeilichen Aussage der Susanne ██, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat, ebenso unzulässig wie die Verlesung dieser Aussage (BGHSt 7, 195) oder die Vernehmung der Verhörsbeamten über ihren Inhalt (BGHSt 2, 99, 105). An dieser Rechtslage hat auch die durch das StPAG vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) eingefügte Vorschrift des § 163a Abs. 5 StPO nichts geändert, wonach nunmehr auch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes verpflichtet sind, Zeugen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht u. a. aus § 52 StPO hinzuweisen (BGH NJW 1967, 1094; a. M. Kohlhaas, NJW 1965, 1255; vgl. ferner Petters, Gutachten für den 46. Deutschen Juristentag, S. 119).
2. Auch die Einzelangriffe der Sachrüge wenden sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen der Annahme der Strafkammer auf UA 3, die zweite Tat an Gudrun ██ sei 1964 geschehen, und der Erwägung auf UA 6, die am 29. Januar 1956 geborene Tatzeugin Marita Ko sei bei diesem Vorfall im April 1963 sieben Jahre alt gewesen, kann auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Gudrun ██████ keinen Einfluss gehabt haben. Die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer ██████████████ angestellten Überlegungen treffen auch zu, wenn Marita ██ zur Tatzeit nicht 7, sondern 8 Jahre alt war und die Vernehmung nicht nach 2 1/2 Jahren, sondern schon nach 1 1/2 Jahren stattfand.
Mit der „Aussagekonstanz“ der Gudrun ██████ hat sich die Strafkammer eingehend befasst. Ihre Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Fehlerhaft ist jedoch folgende von der Revision nicht beanstandete Erwägung: UA 7 unten, 8 oben nimmt die Strafkammer an, es sei nicht bewiesen, dass Gudrun ███████ den Angeklagten, ihren Stiefvater, durch die Angabe zu Unrecht belastet habe, er habe mehrere Männer vor die Tür des Mädchenschlafzimmers geführt und die Mädchen aufgefordert, die Männer in ihr Zimmer zu lassen. Die Strafkammer wertet hier möglicherweise zu Lasten des Angeklagten, dass eine Unwahrheit der Gudrun ███ in diesem Punkt nicht festgestellt worden ist. Das wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“. Wenn nicht festzustellen war, dass Gudrun die Wahrheit gesagt hatte, sondern wenn ihr nur eine Unwahrheit nicht nachzuweisen war, so durfte das nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.
Die Strafkammer hat sich für ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit Gudruns hinsichtlich des Tatgeschehens nicht nur auf das Sachverständigengutachten berufen. Sie hat vielmehr die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens an Hand der Einzelheiten ihrer Aussage erörtert. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus festzustellen, ob die fehlerhafte Erwägung zu dem eben erörterten Punkt die Überzeugung der Kammer von der Glaubwürdigkeit Gudruns beeinflusst hat oder nicht.
Das führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Bortzler Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Sanders ist erkrankt und dienstunfähig. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.