Treffer
BGH Urteil

Unklare Feststellungen zum Kollisionsort bei fahrlässiger Tötung — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/60
Datum
08.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil wesentliche Feststellungen zum Ort des Zusammenpralls sowie zur Herkunft von Schmutz- und Lacksplittern fehlen. Die Strafkammer hatte aus einer Schmutzstelle auf den Anprallpunkt geschlossen, ohne festzustellen, von welchem Fahrzeug die Spuren stammten. Das Gericht verlangt ergänzende Feststellungen und die Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn für entscheidungserhebliche Tatsachen (insbesondere Ort des Zusammenpralls) die tatsächlichen Feststellungen unklar oder unzureichend sind.

2

Schlussfolgerungen aus der Spurenlage (z. B. Schmutz, Lacksplitter) bedürfen der Feststellung, von welchem Fahrzeug bzw. welcher Stelle die Spuren stammen; ohne diese Grundlage sind daraus gezogene Folgerungen nicht tragfähig.

3

Bei technischen bzw. naturwissenschaftlichen Rekonstruktionsfragen, die für die Tatbeurteilung erheblich sind, ist die Einholung eines sachverständigen Gutachtens geboten.

4

Rechtliche Bewertungen, die auf ungesicherten tatsächlichen Voraussetzungen beruhen, dürfen nicht Grundlage einer Verurteilung sein; bei Fehlen solcher Voraussetzungen ist die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 28. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den katholischen Pfarrer Theodor G. ███ aus ████, Kreis ██, geboren am ███ ███ in ███, Kreis ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ███ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am frühen Nachmittag des ███ 1959 fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen auf der Landstraße I. Ordnung Nr. ███ zwischen ███ und ███. Rechts neben ihm gab der katholische Pfarrer ██ aus █████████ auf den Rücksitz die Haushälterin des Angeklagten, Fräulein ███████.

Bei Kilometer 7,2 beschreibt die Straße eine scharfe, erst von diesem Punkt aus übersehbare Rechtskurve und geht nach 70 bis 80 m geraden Verlaufs in eine scharfe Linkskurve über. Die Fahrbahn war von einer weißen, bis zum Auslauf der Rechtskurve ununterbrochenen Mittellinie durchzogen, die bei Kilometer 7,2 vom rechten Straßenrand 3,18 m und 30 m weiter dahinter 2,80 m davon entfernt war. Als der Angeklagte, von ███ herkommend, die Rechtskurve durchfuhr, setzte wieder leichter Regen ein, der die Fahrbahn naß und schlüpfrig machte. Zu gleicher Zeit kam aus der Gegenrichtung der Kaufmann Manfred ████ mit einem beladenen Lastzug mit einer Geschwindigkeit von knapp 50 km/st.

Über die Höhe der Geschwindigkeit des Angeklagten enthält das Urteil der Strafkammer keine näheren Feststellungen.

Während der Lastzug aus der vor dem Angeklagten liegenden Linkskurve heraus auf die kurze gerade Strecke einbog, geriet der Anhänger leicht ins Schleudern. Er „schwenkte“ auf der glatten Fahrbahn etwa 20 cm nach beiden Seiten.

Etwa 30 m bevor der Lastzug den Kilometer 7,2 erreichte, schlug das linke Hinterrad des Anhängers gegen den linken vorderen Kotflügel des Volkswagens. Dabei wurde dessen Kotflügel so eingebeult, daß die Lenkung des linken Vorderrads blockierte. Durch den Anprall wurde der Volkswagen nach rechts geschleudert und prallte, nachdem er noch mit dem linken hinteren Kotflügel gegen das linke Hinterrad des Anhängers gestoßen war, nach etwa 20 m linksgerichteter Schrägstellung gegen einen Baum am linken Rand der Straße. Dabei erlitt Pfarrer ██ schwere Verletzungen, insbesondere einen Schädelbasisbruch und Gehirnquetschungen, denen er nach mehreren Tagen erlag. Fräulein █████ trug verschiedene Knochenbrüche und eine Gehirnerschütterung davon. Auch der Angeklagte wurde schwer verletzt.

II. Wie die Strafkammer mitteilt, hatte ein in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener Gendarmerie-Hauptwachmeister nach dem Unfall an der Unfallstelle zwar keine Fahr- oder Bremsspuren eines der beiden beteiligten Fahrzeuge wahrnehmen können, aber etwa 20 cm über der Mittellinie auf der vom Lastzug benutzten Fahrbahnseite eine Schmutzstelle sowie an der gleichen Stelle und in größerem Umkreis herum verstreut Lacksplitter festgestellt. Seiner in der Hauptverhandlung gemachten Bekundung zufolge war der Schmutz durch den niedergehenden Regen und den Fahrverkehr bereits verwischt und etwa 5 bis 6 m nach beiden Richtungen plattgefahren.

Auf Grund der Wahrnehmungen des Gendarmerie-Beamten über die Schmutzstelle hält es die Strafkammer für erwiesen, daß der Punkt des Anpralls des Anhängers an den Volkswagen in unmittelbarer Nähe der Mittellinie lag. Darauf schließt die Strafkammer aus der Stelle, an der der Schmutz lag, der von einem der Fahrzeuge heruntergefallen sein müsse, und daraus, daß sich an der gleichen Stelle auch Lacksplitter befanden: Diese seien nach Meinung der Strafkammer nur bei dem Zusammenprall des Anhängers mit dem Volkswagen zu Boden gefallen sein können.

In ihrer Beweiswürdigung geht die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon aus, daß der Schmutz nicht von dem Kotflügel seines Fahrzeugs, sondern von dem linken Hinterrad des Anhängers heruntergefallen war, daß deshalb nicht der Volkswagen, sondern der Anhänger an der Stelle fuhr, wo der Schmutz lag. Dennoch hält die Strafkammer den Vorwurf gegen den Angeklagten für begründet, daß er infolge Unaufmerksamkeit zu weit nach links geraten sei, obwohl er weiter rechts hätte fahren können und angesichts der Unübersichtlichkeit der Kurve hätte fahren müssen. Er sei „mindestens auf der Mittellinie, wahrscheinlich aber sogar über diese hinweggefahren“. Denn der vom Anhänger heruntergefallene Schmutz habe hauptsächlich „etwas, und zwar 20 bis 30 cm über der Mittellinie auf der Fahrbahn des Lastzugs gelegen“. Es müsse sich deshalb „das linke Schutzschild des Anhängers, der etwa die gleiche äußere Begrenzung hat wie der Reifen des linken Hinterrades, bei dem Anstoß noch etwa in dieser Entfernung von der Mittellinie befunden haben“. Durch seine Fahrweise habe der Angeklagte gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO verstoßen, da er in einer unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten habe.

III. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit sachlich-rechtlichen Einwänden bekämpft, muß zu dessen Aufhebung führen.

1. Über den Ort des Zusammenpralls hat die Strafkammer aus der Stelle geschlossen, an der der Schmutz gefunden worden war. Dabei geht sie davon aus, daß der Schmutz nicht vom Fahrzeug des Angeklagten, sondern vom Lastzuganhänger herabgefallen war. Die Darlegungen der Strafkammer lassen ihre Meinung deutlich erkennen, daß der Schmutz von der dem Volkswagen zugekehrten Seite des Kotflügels des Anhängers stammte. Denn sie legt Wert auf die Feststellung, daß das linke Schutzschild des Anhängers, dessen Begrenzung ungefähr mit der des Reifens des linken Hinterrades zusammenfalle, bei dem Anstoß sich etwa in derselben Entfernung von der Mittellinie befunden habe wie die später festgestellte Schmutzstelle.

Diese Erwägungen der Strafkammer wären rechtlich bedenkenfrei, wenn sie durch die Feststellung gesichert wären, daß der Schmutz von der linken Seite des hinteren Kotflügels des Anhängers stammte. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß er von einer Stelle des Anhängers aus zu Boden fiel, die weiter gegen die Mitte der Fahrbahn des Lastzugführers hin lag, etwa von der Innenseite des Kotflügels oder von einer noch weiter zur Mitte des Fahrzeugs hin gelegenen Stelle. Sollte dies der Fall gewesen sein, dann würde sich die Fahrlinie des linken Hinterrades des Anhängers um so viel weiter in die Fahrbahn des Angeklagten hineinverschoben haben, als die Stelle, von der der Schmutz zu Boden fiel, von dem linken äußeren Kotflügel des Anhängers entfernt war. Wegen dieser Unklarheit in den Feststellungen der Strafkammer kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.

2. Würden allerdings die ebenfalls an der Schmutzstelle, und zwar rings um sie herum verstreut, vorgefundenen Lacksplitter vom Volkswagen des Angeklagten gestammt haben – wovon übrigens sogar der Beschwerdeführer ausgeht –, so könnte dies die Feststellung rechtfertigen, daß der Angeklagte mit seinem Wagen bis etwa an den Mittelpunkt des Splitterkreises und also auch des Schmutzes und demnach in die Gegenfahrseite hineingeraten war. Unter dieser Voraussetzung ließe sich die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht weit genug rechts gefahren, rechtfertigen. Jedoch enthält das Urteil des Landgerichts keine Feststellung darüber, ob die Lacksplitter vom Volkswagen oder vom Anhänger ███████ oder von beiden Fahrzeugen herrührten. Diesen Mangel im Bereich des Tatsächlichlichen wird die Strafkammer, wenn möglich, beheben müssen.

3. Auch dann aber wird es sich empfehlen, daß die Strafkammer einen Sachverständigen für technische Fragen darüber vernimmt, was insbesondere in der Revisionsbegründung bezweifelt wird, Lacksplitter von der Stelle aus, wo der Volkswagen beim Anprall vom Anhänger getroffen wurde, bis auf die andere Seite des Umkreises der Schmutzstelle fallen konnten.

Zu den mit Hilfe der Sachkunde eines technischen Gutachters zu klärenden Fragen wird auch die gehören, ob sich der Schmutz im Augenblick des ersten Anstoßes der beiden Fahrzeuge löste oder ob er erst bei ihrer zweiten Berührung, als der Volkswagen mit dem linken hinteren Kotflügel gegen das linke Hinterrad des Anhängers stieß, zu Boden fiel. Der Sachverständige würde schließlich auch zu der Frage zu hören sein, ob der Schmutz unbedingt senkrecht von der Stelle des einen oder anderen Fahrzeugs, an der er haftete, zu Boden gefallen sein muß oder ob nicht infolge der Schleuderbewegungen der Fahrzeuge, die beim Anhänger schon vor dem Zusammenstoß mit dem Volkswagen beobachtet worden waren, eine schräge Fallrichtung hat eintreten können.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, soweit es nicht bereits vorstehend erörtert worden ist.

RotbergSauerFlitner
KrummeLang-Hinrichsen
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