Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betruges und Unterschlagung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/59
Datum
01.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen zweifachen Betruges und mehrerer Unterschlagungen sowie die Höhe der Gesamtstrafe an. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts; § 264a StGB komme nicht zur Anwendung, da die Einbußen für die Geschädigten nicht geringfügig waren. Auch die Verurteilung wegen Unterschlagung anvertrauten Geldes bleibt wegen fehlender Eigentumsübertragung durch die Geschädigte bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Geringfügigkeit einer Vermögensschädigung nach § 264a StGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; bestehen jedoch ernstliche Zweifel, hat dieser die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsgründe darzulegen.

2

§ 264a StGB begünstigt nur absolut unbedeutende Eingriffe; ein für den Anspruchsberechtigten merklich bedeutsamer Verlust schließt die Anwendung der Vorschrift aus, auch wenn der einzelne Vermögenswert gering erscheint.

3

Wenn Geld mit der Bestimmung oder im Bewusstsein übergeben wird, es für fremde Leistungen zu verwenden (keine Eigentumsübertragung), begründet dessen zweckwidrige Verwendung wegen des Verbleibs des Eigentums bei der Übergeberin den Tatbestand der Unterschlagung.

4

Eine Anrechnung von Untersuchungshaft ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte die Haft nach Verkündung des Urteils zur Verbüßung von Einzelstrafen bereits tatsächlich geleistet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 1. Dezember 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den berufslosen Heinrich Emil M███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in R[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C[REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 1. Dezember 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im strafschärfenden Rückfall in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen und wegen einer Unterschlagung von 15 DM zum Nachteil der Frau █████ ███ sowie gegen die Höhe der Gesamtstrafe. In diesem Umfang beanstandet sie das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrüge ist nicht aus- 1. Die erhoben und daher nicht beachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Auch die Sachrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Revision hält mit dem Tatrichter den äußeren und inneren Tatbestand eines zweimaligen Betruges zum Nachteil der Eheleute ████████ und der Frau ███████ für verwirklicht, meint aber zu Unrecht, dass die Vorschrift des § 264a StGB durch Nichtanwendung verletzt worden sei.

Der kurz vorher aus der Strafhaft entlassene, arbeitslose und nicht im Besitz von Geldmitteln befindliche Angeklagte veranlasste die Eheleute B[REDACTED] durch die Vorspiegelung, er sei ein mit der Aufstellung von Webstühlen beauftragter Monteur, also in bezahlter Stellung und daher zahlungsfähig, und sei auch zahlungswillig, ihn als Kostgänger bei sich aufzunehmen und 3 1/2 Tage zu verpflegen, ferner ihm 1,50 DM bar zu leihen. Nachdem er sich am 31. Dezember 1957 ohne Bezahlung seiner Schulden entfernt hatte, um nicht zurückzukehren, erzählte er der Schwester der Ehefrau ███, der Zeugin ████, die er am 3. Januar 1958 zufällig in Borghorst auf der Straße traf, ebenfalls wahrheitswidrig, er müsse bei der Firma Gebrüder K[REDACTED] Maschinen aufstellen und suche ein Kosthaus. Dadurch erregte er bei Frau ███ den Irrtum, dass er in Arbeit stehe und zahlungsfähig sei. Unter Ausnutzung dieses Irrtums lieh er sich von ihr insgesamt 10,45 DM, obwohl er weder in der Lage noch willens war, das Geld zurückzuzahlen.

Die Strafkammer erwähnt bei der Strafzumessung zum Fall B[REDACTED], dass der damals 26-jährige Angeklagte seine wirtschaftliche Bedrängnis auf redliche Weise, nämlich durch Arbeit in der Landwirtschaft, abwenden konnte. Schon daraus ergeben sich Bedenken gegen die Annahme einer Notlage im Sinne des § 264a StGB (vgl. dazu RGSt 69, 313 und BGHSt 5, 263, 264). Auf sie ist die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dazu lag aber auch keine Veranlassung vor, da der Tatrichter in beiden Fällen zutreffend festgestellt hat, dass der Vermögensschaden für die Eheleute ███ und Frau ███████ nicht geringfügig war. Nach den vom Reichsgericht (RGSt 46, 408, 412) aufgestellten Grundsätzen, denen sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. BGHSt 6, 41, 43), ist die Feststellung der Geringwertigkeit im Wesentlichen Sache des Tatrichters, doch muss er da, wo Bedenken obwalten können, die bei der Prüfung maßgebenden Rechtsgründe angeben. Das hat die Strafkammer hier getan. Das Reichsgericht hat unter Anführung von Beispielen (RGSt 46, 411) und unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (RGSt 48, 52, 54) wiederholt hervorgehoben, dass das Gesetz nur ganz unbedeutende Eingriffe in fremdes Vermögen, die sich auf Sachen von ganz geringem Wert beziehen, „auf deren Verlust auch der Verletzte kaum irgendwelche Bedeutung legt“, der strengen Bestrafung auf Grund der Regelnorm entziehen wollte. Dem ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich beigetreten. Er hat dabei hervorgehoben, dass ein den Betroffenen nemenswert berührender Verlust die Vergünstigung des § 264a StGB selbst dann ausschließt, wenn der entzogene Vermögenswert, für sich betrachtet, als geringwertig bezeichnet werden könnte (BGHSt 6, 41, 43). Von dieser zutreffenden Rechtsauffassung ist die Strafkammer ausgegangen, indem sie die ansich Geringfügigkeit des Vermögensschadens für die Eheleute ██████ mit der Begründung verneint, dass ██████ 80 Rentner und kränklich sei (UA 3), und dass ████ ██ in so wenig guten Vermögensverhältnissen lebte, dass es ihr schwer fiel, dem Angeklagten 10 DM zu leihen (UA 4).

Auch im Übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachkunde veranlasste Prüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

b) Auch die Unterschlagung von 15 DM zum Nachteil der Frau ██████ hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern angenommen. Dieser Frau hatte der Angeklagte die Ehe versprochen. Als er nach einem Verkehrsunfall aus dem Krankenhaus entlassen war und nicht arbeitete, sorgte sie für ihn, beköstigte ihn und verschaffte ihm ein möbliertes Zimmer. 22 DM, die sie dem Angeklagten zur Abzahlung eines von ihr schon vor dem Kennenlernen auf Raten gekauften Ofens gegeben hatte, verbrauchte dieser für sich. Frau S[REDACTED] besorgte dem Angeklagten ferner in einer Gastwirtschaft einen Mittagstisch, den sie in Raten bezahlte. Einen Tag vor seinem Verschwinden gab sie ihm 15 DM mit der ausdrücklichen Bestimmung, diesen Betrag in der Speisewirtschaft zur Abdeckung seiner Esschulden zu verwenden. Auch dies Geld verbrauchte der Angeklagte für sich, sagte ihr aber er habe die Rate bezahlt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung anvertrauten Geldes in zwei Fällen verurteilt und zwei Einzelstrafen von je fünf Monaten für verwirkt erklärt.

Gegen seine Verurteilung wegen der Unterschlagung der 22 DM richtet sich die Revision des Angeklagten nicht. Sie meint aber, weil Frau S[REDACTED] dem Angeklagten die weiteren 15 DM mit der Bestimmung übergeben hat, dass er damit Esschulden begleichen solle, sei festgestellt, dass sie selbst Schuldnerin gewesen sei, könne er nicht nach § 246 StGB bestraft werden. Dabei übergeht sie die Feststellung des Landgerichts, dass die Betroffene „bei der Essensrate mindestens sich für die Schuldnerin hielt“ und daher dem Angeklagten das Eigentum auch an den 15 DM nicht übertragen wollte (UA 7). Diese tatsächliche Feststellung ist angesichts des Umstandes, dass die Frau dem Angeklagten in der Wirtschaft, „in der sie gut bekannt war und in der sie sich für die Beköstigung des Angeklagten verwand hatte“ (UA 7), den Mittagstisch besorgte und die früheren Raten selbst beglichen hatte, weder denk- noch erfahrungswidrig. Dass dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer auch bewusst war, er solle die 15 DM nur als Bote und nur als fremdes Geld überbringen, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere daraus, dass ihm nicht verborgen bleiben konnte, dass Frau S[REDACTED] sich für seine Beköstigung verwandt und die dafür geschuldeten Teilzahlungen vorher beglichen hatte, sowie aus der Tatsache, dass er sich auch hinsichtlich der ihm übergebenen 22 DM in der Betrachtungsweise des täglichen Lebens nicht als Eigentümer, sondern nur als Überbringer fremden Geldes ansehen konnte.

Auch im Übrigen bestehen in diesem Falle gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung anvertrauten Geldes keine Bedenken. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Strafzumessung für die von der Revision betroffenen Fälle und zur Gesamtstrafe.

Bei der gegebenen Verfahrenslage kommt eine Anrechnung der seit Verkündung des landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersuchungshaft nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass der Angeklagte im Anschluss an dieses Urteil einen Teil seiner Einzelstrafen, soweit sie rechtskräftig geworden waren, verbüßt hat.

MartinRotbergHoepner
KrummeLang-Hinrichsen