Treffer
BGH Urteil

Revision bei Zollhinterziehung: Teilaufhebung wegen unzureichender Strafbemessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/53
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und verbotener Einfuhr verurteilt. Der BGH hob die Teile des Urteils auf, die Geldstrafe und den Wertersatz betreffen, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück; im Übrigen verworfen. Als Begründung nannte der Senat fehlende nachvollziehbare Feststellungen zur Bemessung von Geldstrafe und Wertersatz. Weitere Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiederaufnahme- oder Wiederaufnahmebeschluss wird mit wirksamer Zustellung oder durch Verlesung in der Hauptverhandlung Verfahrensvoraussetzung; wer sich hierdurch in der Verteidigung beeinträchtigt fühlt, muss rechtzeitig Aussetzung/Vertagung beantragen, andernfalls ist die Rüge grundsätzlich unbehelflich.

2

Eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO erfordert einen Hinweis nur, wenn eine wesentliche Qualifikationsänderung vorliegt; ein Verstoß gegen § 265 StPO ist nur dann revisionsbegründend, wenn das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann.

3

Vorprozessuale Vernehmungsprotokolle können ohne eigene Verlesung oder Vernehmung des Vernehmungsbeamten verwertet werden, wenn der Angeklagte den Inhalt in der Hauptverhandlung bestätigt oder der Vorsitzende die entsprechenden Angaben durch Fragen zum Verhandlungsgegenstand macht.

4

Eine frühere Verurteilung steht der Verfolgung einer neuen, tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Tat nicht entgegen; Tateinheit im Sinne von § 264 StPO setzt Identität der Tat an sich voraus.

5

Die Bemessung von Geldstrafe und Wertersatz erfordert vom Tatrichter hinreichende und im Urteil darlegte tatsächliche Feststellungen; unterbleibt die Darlegung der maßgeblichen Grundlagen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 2. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Wilhelm ██████, geboren am ██ in █████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt — in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 2. Oktober 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zu 600,- DM Geldstrafe und zu 720,- DM Wertersatz verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte verbotswidrig und unter Umgehung der Eingangsabgaben von Holland nach Deutschland eingeführte Waren in der Nähe der Grenze übernommen und zum Verkauf gebracht, und zwar vor der Währungsumstellung 300 Glühbirnen und 30,2 kg Süßstoff, nach der Währungsumstellung 100 kg Muskatnüsse, 85 Stück Feinseife, 150 Glühbirnen und 30 Zigaretten. Das Gericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit verbotener Einfuhr (MilRegG Nr. 53) zu sechs Monaten Gefängnis, 600,- DM Geldstrafe und 720,- DM Wertersatz verurteilt und auf Einziehung der beschlagnahmten Waren und Beförderungsmittel (Fahrrad und Schmuggelsack) erkannt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1.) Das durch Beschluss vom 26. Februar 1952 eröffnete Verfahren ist mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte gleichzeitig wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr gestohlener Kraftwagen verfolgt wurde, zunächst gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. September 1952 hat der Vorsitzende am 10. September 1952 Hauptverhandlungstermin auf den 2. Oktober 1952 anberaumt; zu diesem Termin wurde der Angeklagte am 17. September 1952 geladen. Erst am 30. September 1952 hat die Strafkammer auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 5 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 1. Oktober 1952 zugestellt und außerdem auch in der Hauptverhandlung verlesen worden.

Die Revision macht geltend, dass infolge der nachträglichen Beschlussfassung eine Verfahrensvoraussetzung gefehlt habe und der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt gewesen sei, da er aus der Ladung nicht habe ersehen können, um welches Verfahren es sich gehandelt habe.

Als gegen den Angeklagten am 2. Oktober 1952 zur Sache verhandelt wurde, war der Wiederaufnahmebeschluss durch die am 1. Oktober 1952 erfolgte Zustellung, abgesehen hiervon auch durch die Verlesung in der Hauptverhandlung, wirksam geworden (§ 35 StPO). An einer Verfahrensvoraussetzung hat es daher nicht gemangelt.

Fühlte der Angeklagte sich durch die späte Mitteilung der erfolgten Wiederaufnahme, die keinen Verfahrensfehler der Hauptverhandlung darstellt, in seiner Verteidigung gehindert, so hätte er einen Aussetzungsantrag stellen müssen. Erst die unzulässige Ablehnung eines solchen Vertagungsantrages durch Gerichtsbeschluss konnte die Revision begründen (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. auch RGSt 24, 66; 55, 159).

2.) Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt und gewerbsmäßig handelnd zu eigenem Vorteil nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschlichen und vorsätzlich bewirkt zu haben, dass Steuereinnahmen verkürzt wurden, indem er vor und nach der Währungsreform die eingangs angegebenen Waren aus Holland verbotswidrig und unter Hinterziehung der Abgaben eingeführt habe, Vergehen strafbar gemäß §§ 396, 401, 401b, 403 RAO; MilRegG Nr. 161; §§ 73, 47 StGB.

3.) Die Revision rügt Verletzung des § 265 StPO, weil der Angeklagte ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes wegen Zollhinterziehung und wegen verbotener Einfuhr nach MilRegG Nr. 53 verurteilt worden ist.

Dass dem Angeklagten ein Zollvergehen zum Vorwurf gemacht wurde, ergab sich sowohl aus der Kennzeichnung der Tat als auch aus dem Hinweis auf § 401b RAO. Im Übrigen umfasst nach § 1 Abs. 1 RAO der Begriff der Steuern auch die Zölle. Insoweit trat daher eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht ein, und war somit ein Hinweis gemäß § 265 StPO nicht erforderlich.

Ob die Strafkammer den Angeklagten auf die insoweit anstelle des MilRegG Nr. 161 getretene Neufassung des MilRegG Nr. 53 hätte hinweisen müssen, kann dahinstehen: Ein Verstoß gegen § 265 StPO bildet nämlich keinen unbedingten Revisionsgrund; er gefährdet das Urteil vielmehr nur dann, wenn es auf ihm beruhen kann. Diese Möglichkeit ist hier ausgeschlossen, denn der Angeklagte, der sich hinsichtlich des Vorwurfs des Schmuggels dahin eingelassen hatte, dass er nur die Einschmuggelung von 150 Glühbirnen und 30 Zigaretten zugab und im Übrigen seine Beteiligung bestritt, konnte sich gegenüber der Beschuldigung, die Waren verbotswidrig eingeführt zu haben, auch nicht anders verteidigen. Die Möglichkeit einer weiteren Verteidigung in dieser Richtung hat auch die Revision nicht aufzuzeigen versucht.

4.) Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch hinsichtlich der weiteren Schmuggelware hat die Strafkammer daraus geschöpft, dass der Angeklagte sie im Ermittlungsverfahren bei seiner Vernehmung durch den Zollfahndungsbeamten im Einzelnen und in Übereinstimmung mit den Mitbeschuldigten zugegeben hatte. Dass das hierüber aufgenommene Vernehmungsprotokoll vom 15. Januar 1949 infolge eines offenen, inzwischen auch berichtigten Schreibfehlers im Urteil mit dem Datum des 14. Januar 1949 bezeichnet wird, ist unschädlich, weil die Identität außer Frage steht. Sein Inhalt konnte auch ohne Verlesung und ohne Vernehmung des Verhörsbeamten in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise dadurch zum Verhandlungsgegenstand gemacht werden, dass der Vorsitzende dem Angeklagten entsprechende Fragen stellte und Vorhalte machte. Dass so verfahren worden ist, ergibt sich aus der Urteilsfeststellung, nach der der Angeklagte zugegeben hat, bei seiner Vernehmung die aus dem Protokoll ersichtlichen Angaben gemacht zu haben. Stand dies aber bereits auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten zur Gewissheit der Strafkammer fest, so durfte die Vernehmung des Verhörsbeamten hierüber entbehrlich erscheinen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher insoweit nicht ersichtlich.

5.) Schließlich macht die Revision geltend, dass der Angeklagte wegen der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen schon abgeurteilt sei und daher nicht nochmals verfolgt werden dürfe. Er sei nämlich bereits wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden, weil er beim Absatz gestohlener Kraftfahrzeuge mitgewirkt haben soll, und zwar sowohl bei ihrer Verbringung nach Holland als auch bei ihrem Absatz dort; jetzt werde er verfolgt, weil er Waren aus Holland geholt und weiterbefördert habe, welche den Gegenwert für die von ihm ausgeführten Kraftfahrzeuge darstellten. Die Hehlerei umfasse als einheitliche Handlung auch den Erwerb der Gegenwerte durch den Hehler, so dass Tateinheit mit der Einbringung der Waren, die jetzt Gegenstand des Verfahrens sind, angenommen werden müsse.

Diese Erwägungen gehen fehl. Eine Ausfuhr gestohlener Kraftfahrzeuge nach Holland und die Einschmuggelung anderer Waren nach Deutschland kann nicht als dieselbe Tat im Sinne von § 264 StPO angesehen werden.

6.) Möglicherweise sachlich-rechtlich fehlerhaft ist das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe und des Wertersatzes. Beide hat die Strafkammer, wie in den Urteilsgründen bemerkt wird, auf Grund einer Feststellung des Hauptzollamtes bemessen, deren Einzelheiten nicht mitgeteilt werden und die offenbar auch nicht nachgeprüft worden sind. Der Tatrichter ist aber verpflichtet, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der tatsächlichen Grundlagen seines Urteils zu verschaffen und diese in den Urteilsgründen so niederzulegen, dass dem Revisionsgericht eine sachlich-rechtliche Nachprüfung ermöglicht wird. Aufgrund des bisherigen Urteilsinhalts vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafe und des Wertersatzes von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass das erforderliche Eindringen in die Einzelheiten der Strafkammer Veranlassung gegeben hätte, Geldstrafe und Wertersatz niedriger zu bemessen. Dass die Höhe der Freiheitsstrafe durch den Fehler zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein könnte, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen.

Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel erkennen.

EngelsHilleMartin
GroßDr. Augustin
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