Treffer
BGH Urteil

Revision zu Amtsunterschlagung und passiver Bestechung – Rückverweisung in Teilsachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/51
Datum
07.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Polizeiwachtmeister betreffen Verurteilungen wegen Amtsunterschlagung (§350 StGB) und passiver Bestechung (§332 StGB). Zentrale Frage ist, ob bei annahme einer Geldgabe das Bewusstsein bestand, dass diese die Ermessensentscheidung beeinflusst. Der BGH verwirft die Revision des ersten Angeklagten, hebt die Verurteilung des zweiten wegen Bestechung auf und verweist zur ergänzenden Aufklärung zurück. Entscheidung betont den inneren Tatbestand bei §332 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Passive Bestechung (§332 StGB) setzt voraus, dass der Amtsträger den Vorteil ‚für‘ eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung annimmt; zwischen Vorteilsannahme und pflichtwidrigem Handeln muss ein für den Täter erkennbarer Zusammenhang bestehen.

2

Bei Ermessensentscheidungen muss der Täter bei der Vorteilsannahme bewusst sein oder erkennen können, dass die Annahme seine Unbefangenheit beeinträchtigt und dadurch Einfluss auf die Entscheidung ausgeübt wird; fehlt dieses Bewusstsein, liegt §332 StGB nicht vor.

3

Die passive Bestechung ist mit der Annahme des Vorteils vollendet; insoweit gehört zum inneren Tatbestand auch das Bewusstsein, durch die Annahme den Anschein zu erwecken, die Belange des Gebers günstiger zu berücksichtigen.

4

Amtsunterschlagung (§350 StGB) verwirklicht, wer amtliche Quittungsformulare oder sonstige Amtssachen, die ihm zur amtlichen Verwendung überlassen sind, zur späteren eigenen Verwertung aus dem amtlichen Verkehr entfernt und sich diese zur Zueignung aneignet.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 23. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Polizeiwachtmeister Walter R. aus ██, Kreis S__, geboren am ███ 1923 in Ostpreußen, 2. den Polizeiwachtmeister August Z., geboren am ████ 1919, aus █████,

wegen Vergehens im Amte

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten 1) wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten 2) wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 23. Oktober 1950, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte 2) ist wegen passiver Bestechung nach § 332 StGB zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt, weil er als Beamter der Verkehrspolizei bei einer Straßenkontrolle von dem Viehhändler K. 2 DM als „Geschenk“ angenommen hat. Die Verurteilung ist rechtlich zu beanstanden.

Der passiven Bestechung (§ 332 StGB) ist u. a. ein Beamter schuldig, der „für“ eine Handlung, die eine Amtspflichtverletzung enthält, oder für die Unterlassung einer pflichtmäßig gebotenen Handlung einen Vorteil annimmt; RGSt 55, 51. Der Angeklagte hatte als Verkehrspolizeibeamter ein Versagen des Bremslichts am Kraftwagen des K. festgestellt, daraufhin eine Verkehrsübertretung angenommen und hatte nunmehr gemäß seiner Dienstvorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen einer gebührenfreien Belehrung, der Strafanzeige und der gebührenpflichtigen Verwarnung zu entscheiden, sofern K. dieser zustimmte. In einem solchen Falle verletzt der Beamte seine Dienstpflicht schon dann, wie das Landgericht an sich mit Recht annimmt, wenn er dem angenommenen Vorteil Einfluss auf seine Ermessensentscheidung einräumt oder infolge der Annahme nicht mehr unbefangen an diese Entscheidung heranzugehen vermag; RGSt 74, 255. Sein pflichtwidriges Verhalten besteht schon darin, dass er sich durch die Vorteilannahme innerlich belastet und die Entscheidung deshalb nicht mehr allein nach pflichtgemäßen Erwägungen treffen kann. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten.

Zwischen der Vorteilannahme und dem pflichtwidrigen Handeln oder Unterlassen muss aber ein dem Täter bei der Vorteilannahme erkennbarer Zusammenhang bestehen. Ein solcher ist nicht dargetan. Der Angeklagte schien sich zwar, wie das Landgericht wohl sagen will, aber nicht deutlich feststellt, anzuschicken, K. gebührenpflichtig zu verwarnen, obwohl es auffällt, dass er diesem die Wagenpapiere nach der Untersuchung des Fahrzeugs bereits zurückgegeben hatte, was bei einer gebührenpflichtigen Verwarnung regelmäßig erst nach dem Ausfüllen des Vordrucks zu geschehen pflegt. In diesem Augenblick überreichte ihm K. mit der Aufforderung, „einen zu trinken“, 2 DM und fuhr sofort ab, ohne dass der hiervon überraschte Angeklagte ihn zurückhalten konnte. Der Angeklagte behielt daraufhin 1 DM „als Geschenk“ und gab 1 DM einem anderen Beamten.

Zur passiven Bestechung gehört es nun, dass der Beamte den Vorteil „für“ die pflichtwidrige Amtshandlung oder Unterlassung annimmt, dass er sich also bei der Annahme des Einflusses bewusst ist, den sie auf seine Entscheidung üben kann. Eine solche innere Haltung des Angeklagten ergibt sich aus dem bisher festgestellten Hergang nicht. Nach dem Urteil ist es möglich, dass der Angeklagte, als ihm die 2 DM überraschend in die Hand gedrückt wurden, zunächst und bis zum Abfahren des K. überhaupt zu keiner festen Vorstellung vom Hergang gelangt ist. Möglich ist weiter, dass er von vornherein nur eine gebührenfreie Belehrung oder zwar eine gebührenpflichtige Verwarnung beabsichtigt hatte, diese dann aber unterlassen hat, weil ihm wegen des überraschenden Wegfahrens des K. lästige Weiterungen erwachsen wären, denen er entgehen wollte. In diesen Fällen hätte er entweder den Vorteil ohne irgendeine rechtlich erhebliche Vorstellung angenommen, oder aber die Amtshandlung nicht wegen eines empfangenen Vorteils unterlassen, sondern aus zwar nicht zu billigenden, Erwägungen, die aber für den § 332 StGB unerheblich sind. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher noch näher aufklären müssen.

Dabei ist zu beachten, dass zum inneren Tatbestand des § 332 auch das Bewusstsein des Täters gehört, er könne als Ermessensbeamter durch die Vorteilsannahme den Schein erwecken, die Belange des Gebers günstiger zu bewerten als sonst; RGSt 74, 255. Auch dieses Bewusstsein muss der Täter bei der Vorteilsannahme haben, weil die passive Bestechung mit der Vorteilsannahme schon beendet ist, ohne dass es zu der pflichtwidrigen Amtshandlung oder Unterlassung zu kommen braucht. Auch dies kann bei dem bisher festgestellten Hergang zweifelhaft sein. Fehlte dem Angeklagten das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne, so kann § 331 StGB gegeben sein.

Neben den §§ 331, 332 scheidet § 350 StGB aus, wie das Landgericht richtig angenommen hat.

Was die Revision sonst anführt, läuft teils auf einen anderen als den festgestellten Sachverhalt hinaus, teils auf unzulässige Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung.

II. Die Verurteilung des Angeklagten 1) wegen Amtsunterschlagung nach § 350 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat als Verkehrspolizeibeamter nach Feststellung mehrerer Verkehrsverstöße eines Lastwagenfahrers eine an sich unzulässige, damals von seiner Dienststelle aber für zulässig erachtete Verwarnung gegen 4 DM Gebühren erteilt, die 4 DM auch abgeführt, den Verwarnten aber nur 2 Quittungen über je 1 DM ausgehändigt und die beiden anderen Quittungen über je 1 DM unausgefüllt für sich behalten, um sie, wie das Landgericht feststellt, bei anderer Gelegenheit zu verwerten und die dann dafür erhaltenen 2 DM zu behalten. Darin sieht das Landgericht mit Recht einfache Amtsunterschlagung. Der Angeklagte hatte die Amtspflicht, dem Verwarnten entweder 4 Quittungen über je 1 DM auszuhändigen oder die beiden Quittungen (oder 3 von ihnen) vor dessen Augen zu vernichten, um ihren Missbrauch durch Doppelverwendung auszuschließen, weil ein solcher Missbrauch durch das Ausfüllen der Stammabschnitte, die im Quittungsbuch verblieben, nicht wirksam verhindert werden konnte. Stattdessen hat der Angeklagte die beiden Quittungen unausgefüllt pflichtwidrig aus dem Block entfernt und beiseite gelegt, um sie später für sich zu verwenden. Dadurch hat er zwei Quittungsabschnitte, die er amtlich im Alleingewahrsam hatte, sich zugeeignet. Er hätte sie entweder dem Verwarnten übergeben, sie vernichten oder seinem Dienstvorgesetzten abgeben müssen. Darin, dass er keine dieser Möglichkeiten wählte, sondern die beiden Quittungsformulare entgegen der ihm erteilten Weisung weiter bei sich verwahrte, um sie später eigenmächtig für sich zu verwerten und auf diese Weise 2 DM zu erlangen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die rechtswidrige Zueignungsabsicht verwirklicht gefunden. Dass das Landgericht nicht schwere Amtsunterschlagung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Revision greift im Übrigen nur die Beweiswürdigung unzulässig an, § 261 StPO. Ein Widerspruch findet sich im Urteil nicht. Das Ausfüllen der Stammabschnitte mit erfundenen Namen brauchte den Angeklagten nicht zu hindern, die dazugehörigen, bereits abgetrennten Quittungsvordrucke später zu verwerten. Der innere Tatbestand des § 350 ist ausreichend festgestellt. Die Tatsachen, aus denen er sich nach der Überzeugung des Landgerichts ergibt, sind im Urteil angegeben. Auch sonst ist kein Rechtsfehler ersichtlich.

Dr. GeierGlanzmannJagusch
EngelsDr. Augustin
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