Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss und Beweiserhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 101/67
Datum
28.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen schweren und einfachen Diebstahls unter anderem mit der Rüge an, sein starker Alkoholkonsum habe die Schuldfähigkeit beeinträchtigt und es fehle an der Vernehmung einer Kellnerin. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat die Einlassung als unglaubwürdig erachtet und die Feststellung voller Zurechnungsfähigkeit auf tragfähige tatsächliche Erwägungen gestützt. Eine Zeugenvernehmung war ohne konkreten Beweisantrag nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters über die Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss beruht auf freier Beweiswürdigung und ist nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstößt.

2

Planmäßiges und systematisches Vorgehen des Täters kann ein Indiz dafür sein, dass das Hemmungsvermögen nicht erheblich beeinträchtigt war, schließt aber eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ohne Weiteres aus.

3

Eine Vernehmung eines Zeugen ist nur dann geboten, wenn ein ausdrücklicher Beweisantrag gestellt wird oder konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Zeuge spezialisiertes Erinnerungswissen zum konkreten Tatzeitpunkt hat.

4

Die Revision gegen tatrichterliche Feststellungen ist unbegründet, wenn die zugrundeliegenden tatsächlichen Erwägungen tragfähig sind und nicht willkürlich erscheinen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████████, ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Manfred ████, geboren am ███ ████ ████ in ████/Ostpr., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Flitner Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Mayr Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hurxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als rückfälligen Dieb wegen eines schweren und eines versuchten einfachen Diebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Zur Verfahrensrüge

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 14. März 1966 in die Büroräume der Firma ██ in ████████ eingebrochen und hat dort größere Geldbeträge gestohlen. Vorher hatte er in der Gaststätte „Wienerwald“ getrunken. Seine Einlassung, er habe sehr stark dem Alkohol zugesprochen und könne sich infolgedessen an das in jener Nacht Vorgefallene nicht erinnern, hält die Strafkammer für eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Dagegen spreche unter anderem sein systematisches und planmäßiges Vorgehen bei der Tat (UA S. 10). Da er noch voll orientiert gewesen sei, sei ein Vollrausch auszuschließen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist das Landgericht außerdem überzeugt, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten auch nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sein könne. Höchstens eine leichte Enthemmung sei vorhanden gewesen.

Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkammer nicht durch Vernehmung der Kellnerin der Gaststätte „Wienerwald“ die genaue Menge des von ihm genossenen Alkohols festgestellt habe. Die Kellnerin habe ihm wegen seiner Trunkenheit keine weiteren Getränke verabreicht.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vernehmung der Kellnerin brauchte sich dem Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisantrag nicht aufzudrängen. Wie der Angeklagte selbst vorträgt, hat er die Gaststätte „Wienerwald“ oft besucht. Es war daher nicht zu erwarten, dass sich die Kellnerin nach so langer Zeit noch erinnern würde, ob der Angeklagte gerade am Abend des 13. März 1966 in dem Lokal war und wie viel er an diesem Abend getrunken hat.

2. Zur Sachrüge

Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei dem Einbruch in der Nacht zum 14. März 1966 voll zurechnungsfähig gewesen, beruht auch nicht auf sachlichrechtlich fehlerhaften Erwägungen. Zwar beweist planmäßiges und systematisches Vorgehen eines unter Alkoholeinfluss stehenden Täters nicht ohne weiteres, dass insbesondere sein Hemmungsvermögen nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt war. Hier hat jedoch das Landgericht aus der Art der Tatausführung, die ein gewisses Maß an körperlicher Geschicklichkeit verlangte, sowie aus der Persönlichkeit des Angeklagten und seinem sonstigen Verteidigungsverhalten geschlossen, dass seine Einlassung, er habe bei der Tat unter starker Alkoholeinwirkung gestanden, unwahr ist. Dieser Schluss liegt auf tatsächlichem Gebiet. Er verstößt weder

gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Aus Rechtsgründen ist er daher nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Rotberg Flitner Bundesrichter Dr. ████ Mayr ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht mehr unterschreiben.

RotbergSpiegel
Hurxthal