Revision aufgehoben und Zurückverweisung: Beleidigung durch Vorzeigen einer nackten Abbildung an Kinder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 101/62
- Datum
- 15.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorzeigen an sich nicht unzüchtiger Abbildungen kann eine Beleidigung (§185 StGB) darstellen, wenn aus der Darstellung oder den Umständen eine schamverletzende, herabwürdigende Beziehung erkennbar ist.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Beleidigung ist Vorsatz erforderlich; es muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass der Täter das Bewusstsein hatte, dass seine Handlung zur Ehrenkränkung geeignet ist.
Das Wohlgefallen oder die Einwilligung des Opfers kann Indiz für das Fehlen einer Ehrverletzung sein; bei Angriffen auf die Geschlechtsehre Unreifer ist diesem Indiz jedoch keine unbedingte Entlastungswirkung beizumessen.
Bei gleicher Tatsituation ist zu prüfen, ob ein Sexualstraftatbestand (z.B. §176 Abs.1 Nr.3 StGB) vorliegt; ein höherrangiges Sexualdelikt geht der Beleidigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz vor.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zugführer i. R. Ernst August M. aus █, geboren am ███ 1886 in █████, Kreis ██████, wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde unter Freisprechung vom Vorwurf eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.
I. 1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der 75jährige Angeklagte hatte in seiner Gartenlaube ein Buch oder einen Kunstbildband, in welchem Landschafts- und andere Bilder enthalten waren, und zwar auch die Abbildung der Statue einer nackten Frau. Im April 1961 besuchten die am 30. Dezember 1949 geborene Annegret ████ und die am 26. Januar 1950 geborene Bärbel █████████ den Angeklagten, der ihnen aus dem Kunstbildband auch die Abbildung der nackten Frau zeigte, obwohl er wusste, dass die Phantasie der Kinder auf geschlechtliche Dinge gerichtet war und die Kinder die Statue nicht als Kunstwerk, sondern als einen Gegenstand betrachtet hatten, der ihre Gedanken und Vorstellungen auf geschlechtliche Dinge richtete. Kurz zuvor hatte nämlich eines der beiden Kinder den Angeklagten aufgefordert, ihnen seinen Geschlechtsteil zu zeigen.
2. Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt dahin, dass der Angeklagte durch sein Verhalten eine Missachtung der Ehre der beiden Kinder zum Ausdruck gebracht habe, da diese einen Anspruch darauf hatten, mit einer solchen Zumutung nicht behelligt zu werden. Dass es sich bei der Abbildung um ein Kunstwerk gehandelt habe – so meint das Landgericht weiter –, schließe die Bewertung der Handlung als Kundgebung der Missachtung nicht aus; denn die Kinder seien nicht in der Lage,
zwischen der Abbildung eines nackten Menschen als eines Kunstwerks und einer unzüchtigen Abbildung zu unterscheiden, wobei der Angeklagte auch gewusst habe, dass die Kinder die Abbildung nicht als die eines Kunstwerkes betrachtet hätten, sondern durch sie veranlasst wurden, ihre Phantasie auf das Geschlechtliche hinzulenken.
II. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.
In sachlichrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil zwar die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, nicht, doch lässt sich die Verurteilung wegen Beleidigung aus den Erwägungen des Landgerichts nicht rechtfertigen.
1. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 1, 288, 290 bereits ausgesprochen hat, kann auch die Zumutung eines Mannes an ein 12jähriges Mädchen, an sich nicht unzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen, eine Beleidigung sein, wenn die Handlung eine Herabwürdigung des Kindes bedeutet und den Ausdruck der Missachtung oder Geringschätzung enthält; zu dem äußeren Tun des Vorzeigens des Bildes müsse deshalb noch die schamverletzende Beziehung des Handelns hinzukommen und erkennbar sein. Diese, so wird in der Entscheidung ausgeführt, könne sich aus der Art der Darstellung ergeben oder aus den Umständen, wie der Täter ein an und für sich nicht schamloses Bild vorzeige, vor allem, wenn die Umstände darauf hinwiesen, dass seinem äußeren Verhalten die Eigenschaft oder das Ziel des Geschlechtlichen anhafte.
Die Strafkammer hat die schamverletzende Beziehung nicht in der Art der Darstellung gesehen, vielmehr den Umständen entnommen, unter denen der Angeklagte das Bild den Kindern gezeigt hat. Sie hat diese schamverletzende Beziehung angenommen, weil der Angeklagte aus dem Vorausgegangenen erkannte, dass die Phantasie der Kinder auf geschlechtliche Dinge gerichtet war und die Kinder die Statue nicht als Kunstwerk, sondern als einen Gegenstand betrachtet hatten, der ihre Gedanken und Vorstellungen auf geschlechtliche Dinge richtete. Der Tatrichter hat bei dieser Sachlage den äußeren Tatbestand des § 185 StGB rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen.
Hieran ändert ein Wohlgefallen oder Einverständnis der Kinder mit der Handlung nichts. Zwar kann einer ehrverletzenden Kundgebung dieses Merkmal im Einzelfall abgehen, wenn die persönlichen Eigenschaften oder Beziehungen des Angegriffenen zu dem Angreifer den Angriff nicht als Missachtung oder Herabwürdigung erscheinen lassen (vgl. RGSt 60, 34 ff.). Insofern kann, wie das Reichsgericht mit Recht betont, auch das Einverständnis des Betroffenen mit der Tat von Bedeutung sein, zwar nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern ausschließlich als Erkenntnisquelle, ob überhaupt unter den obwaltenden Umständen für die Beteiligten eine Ehrverletzung in Frage gekommen ist und kommen konnte. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Beleidigung gegen die Geschlechtsehre unreifer Personen im Entwicklungsalter richtet. Hier kann aus einem wohlgefälligen Dulden oder selbst aus einer ausdrücklichen Einwilligung nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Tat zur Verletzung der Ehre des Jugendlichen ungeeignet sei. An diesen vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen ist festzuhalten (vgl. BGHSt 8, 357, 358). Aus ihnen folgt, dass die erst 11jährigen Kinder Opfer einer Beleidigung sein konnten, obwohl sie durch ihre Aufforderung an den Angeklagten, er solle ihnen seinen Geschlechtsteil zeigen, sich selbst schamlos zeigten.
Dagegen lässt das Urteil zur inneren Tatseite der Beleidigung ausreichende Feststellungen vermissen. Der Täter muss nach § 185 StGB vorsätzlich, also insbesondere mit dem Bewusstsein gehandelt haben, dass seine Handlung zur Ehrenkränkung geeignet ist. Ob die Betroffenen, die Kinder, die Ehrenkränkung auch als solche empfunden haben, ist ohne Bedeutung. Nach den Urteilsausführungen wusste der Angeklagte zwar, dass die Kinder die Abbildung nicht als solche eines Kunstwerks betrachtet hatten, sondern sie als Anlass nahmen, ihre Phantasie dem Geschlechtlichen zuzuwenden, jedoch lässt sich den Urteilsgründen das Bewusstsein des Angeklagten, dass die Handlung eine Missachtung der Ehre der Mädchen darstelle, nicht eindeutig entnehmen.
Aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.
2. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa als vollendetes oder versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bestrafen ist. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf mangels Beweises deshalb freigesprochen, weil es die dem Angeklagten zur Last gelegten unzüchtigen Handlungen nicht mit letzter Sicherheit nachweisen konnte. Gemeint sind damit offensichtlich nur die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen Handlungen, nämlich das Betasten der Brüste, Oberschenkel und Geschlechtsteile der Kinder und das Zeigen seines eigenen Geschlechtsteils. Das Landgericht hat aber den in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt, nämlich das Betrachten der abgebildeten Statue, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt, obwohl der Tathergang dies nahe legte. Sollte es bei der neuen Verhandlung unter Beachtung der in den Entscheidungen BGHSt 1, 168 ff., 1, 288, 291 und 15, 118 ff. entwickelten Grundsätze zur Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten oder vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommen, so ist zu beachten, dass die Beleidigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz in jenem Verbrechen aufgehen würde (vgl. RGSt 73, 211). Für diesen Fall wird § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sein.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Börtzler |