Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Unzucht mit einem Kinde – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 101/59
Datum
25.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil widersprüchliche Feststellungen – insbesondere zur angeblichen Verabredung mit dem Kind – die Grundlage der Verurteilung bildeten. Mangels verlässlicher Beweiswürdigung ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; das Gericht empfiehlt ggf. ein erfahrenes psychologisches Gutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn in den Feststellungen widersprüchliche Angaben enthalten sind, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidungserheblich waren.

2

Die Beweiserwägung darf keine nicht auflösbaren Widersprüche zwischen Einlassung und Feststellungen enthalten, auf denen die Schuldspruchgründe beruhen.

3

Bei schwierigen Glaubwürdigkeitsfragen, insbesondere bei kindlichen Zeugen mit auffälligen Aussagen oder Vorerlebnissen, ist die Hinzuziehung eines entsprechend erfahrenen psychologischen Sachverständigen sachgerecht.

4

Der Revisionsgericht steht es zu, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn entscheidungserhebliche Mängel der Feststellungen eine Revision begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 25. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Installateur Hans-Joachim ██ aus ██ █████, Kreis IC, geboren am ███ ███ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 22. Juni 1958 suchte der Angeklagte mit seinem Kabinenroller, Typ Messerschmitt, die Firma ███ in ████ auf. Nach seiner Rückkehr von der Firma stand die █████ ███ geborene Marion █████ ███ an dem Roller. Der Angeklagte kannte das Mädchen nicht, merkte aber, dass sie nach ihrem Äußeren und nach ihrem Auftreten noch nicht 14 Jahre alt sein konnte. Das Kind bat ihn, mitfahren zu dürfen. Der Angeklagte fuhr daraufhin zunächst mit ihm zur ████- ██████ Hauptpost. Er kaufte ihr eine Tafel Schokolade und gab dabei Marion als seine Tochter aus. Dann setzte er seine Fahrt in Richtung ████ fort. Unterwegs sagte er dem Kind, es solle ihn "Onkel Hans" nennen. Marion erzählte ihm u. a., sie sei schon einmal mit einem fremden Mann mitgefahren. Ihre Mutter wisse davon jedoch nichts. Diese Angaben waren aber frei erfunden. Ferner teilte die Zeugin dem Angeklagten mit, vor etwa 6 Wochen habe ein 18- oder 19-jähriger Mann zu ihr am Meierteich gesagt: "Guck mal, Kleine, weißt du, was das ist?" Er habe dann seinen Geschlechtsteil herausgeholt und ihr gezeigt. Dieses Erlebnis hatte Marion tatsächlich gehabt und noch am gleichen Tag ihrer Mutter, Frau Annemarie ████, mitgeteilt. Auf der Weiterfahrt nach ██ hielt der Angeklagte in einem Waldstück. Er stieg aus und urinierte. Marion folgte ihm und urinierte, nur wenige Schritte von ihm entfernt, gleichfalls. Anschließend nahm sie den hinteren Platz im Kabinenroller wieder ein. Der Angeklagte setzte sich nunmehr rechts neben sie, wobei ihr rechtes Bein, weil es sehr eng war, etwas über das linke Bein des Angeklagten geriet. Dieser kam spätestens in diesem Augenblick in geschlechtliche Erregung. Mit den Worten, sie solle ihm einmal ihren "Pillermann" zeigen, schob er ihren Schlüpfer zur Seite und spielte an ihrem nackten Geschlechtsteil. Marion wehrte sich hiergegen nicht, sondern sagte nun auch ihrerseits, er solle ihr seinen "Pillermann" zeigen. Der Angeklagte holte daraufhin aus seinem nach dem Urinieren nicht wieder geschlossenen Hosenschlitz sein Glied heraus, das Marion betrachtete, aber nicht anfasste. Außerdem gab er ihr einen Zungenkuss und drückte seinen Geschlechtsteil an die Außenseite ihres rechten Oberschenkels. Aus nicht feststellbaren Gründen ließ er nunmehr von der Zeugin ab und setzte seine Fahrt fort. In ██████ ████ überquerte er die Autobahn und gab dem Kind Gelegenheit, von der Brücke aus den Autoverkehr auf der Autobahn zu betrachten. Gegen 16.30 Uhr setzte er das Kind in einiger Entfernung von ihrer Wohnung ab, nachdem er es aufgefordert hatte, sich mit ihm am darauffolgenden Sonnabend nochmals zu treffen.

Der Angeklagte hat zugegeben, Marion in seinem Kabinenroller mitgenommen zu haben, jedoch bestritten, sie unsittlich berührt zu haben. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Hinsichtlich der Prüfung der Verfahrensrügen bedarf es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muss.

Bei der Feststellung des Sachverhalts führt das Urteil aus, der Angeklagte habe das Kind, bevor er es in einiger Entfernung von dessen Wohnung abgesetzt habe, aufgefordert, sich mit ihm am darauffolgenden Sonnabend nochmals zu treffen (UA S. 4). Bei der Wiedergabe der Einlassung heißt es: "Bei der Verabschiedung habe Marion ihn gebeten, eine Woche später um 15.00 Uhr abermals zu ihr zu kommen. Er habe ihr jedoch erwidert, er habe an diesem Tage keine Zeit." (UA S. [REDACTED])

Bei der Beweiswürdigung wird dagegen ausgeführt: "Einerlei, ob auf Anregung des Mädchens oder aus eigenem Antrieb, eingestandenermaßen hat er sich mit ihr für den nächsten Sonnabend verabredet." (UA S. 8).

Hierin liegt ein deutlicher Widerspruch. Während er nach seiner Einlassung dem Mädchen erwidert haben soll, er habe an jenem Tag keine Zeit, soll er sich, wie es bei der Beweiswürdigung heißt, eingestandenermaßen mit ihr verabredet haben. Auf diesem Widerspruch beruht auch das Urteil. Denn erkennbar ist die Tatsache der Verabredung als eines der Beweisanzeichen angesehen worden, die für die Schuld des Angeklagten sprechen.

Es heißt auf UA S. 8: "Für die Schuld des Angeklagten spricht weiter die Tatsache, dass er sich eingestandenermaßen mit ihr für den nächsten Sonnabend verabredet hat. Eine solche Verabredung mit einem ihm bis dahin unbekannten 9-jährigen Kind wäre unverständlich, wenn das von diesem behauptete Erlebnis nicht vorangegangen wäre."

In diesem Widerspruch liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

In der neuen Verhandlung wird das Gericht Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob es angezeigt erscheint, anstelle des bisher vernommenen, noch recht jungen Sachverständigen einen mit besonderem Erfahrungsschatz ausgestatteten Psychologen gutachtlich zu hören. Der vorliegende Sachverhalt weist in mehreren Punkten Besonderheiten auf, die die Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Mädchens als schwierig erscheinen lassen können.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Kind vor der Begegnung mit dem Angeklagten bereits ein geschlechtliches Erlebnis hatte, dass es ferner dem Angeklagten wahrheitswidrig einen weiteren Vorgang berichtete, dass sein Verhalten gegenüber dem Angeklagten in mehreren Beziehungen auffällige Züge aufweist und dass es ferner im Verlauf des Verfahrens in einigen Punkten seine Aussagen gewechselt hat. Es wird auch zweckmäßig erscheinen zu prüfen, aus welchen Gründen das Kind die Hilfsschule besucht hat und ob sich hieraus Gesichtspunkte für die Würdigung der Glaubwürdigkeit ergeben können.

Auch im Übrigen wird das Gericht Gelegenheit haben, die Ausführungen der Revisionsschrift zu berücksichtigen.

Es erschien dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

RotbergSeibertFlitner
Dr. ArndtLang-Hinrichsen
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