Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Ablenkung nach Türöffnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 101/51
Datum
29.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 1 StVO verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht nahm an, dass das pflichtwidrige Verhalten begann, nachdem der Fahrer das Öffnen der Tür bemerkt und den Arbeitskollegen zum Schließen aufgefordert hatte. Dennoch widmete er seine ganze Aufmerksamkeit dem Vorgang an der Tür und vernachlässigte die Fahrführung, woraufhin es zum Unfall mit Todesfolge kam. Die Strafkammer habe insoweit keine Rechtsfehler begangen; auch die Strafzumessung war nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung kann vorliegen, wenn ein Fahrzeugführer nach Kenntnis einer gefährlichen Handlung eines Mitfahrers seine Fahrpflichten derart vernachlässigt, dass der Tod eines Dritten voraussehbar eintritt.

2

Für den Beginn eines pflichtwidrigen Verhaltens ist maßgeblich, ob der Fahrer die Gefahr erkannt und noch Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Reaktion hatte; fortgesetzte Ablenkung nach einer solchen Kenntniserlangung kann tatbestandsrelevant sein.

3

Eine bloße emotionale Empörung über das leichtfertige Verhalten Dritter begründet keine entschuldigende "Schrecksekunde", wenn der Fahrer bereits reagiert hat und danach weiter pflichtwidrig handelt.

4

Die Prüfung der Strafzumessung durch das Tatgericht ist vom Revisionsgericht auf Rechtsfehler zu überprüfen; formelle oder inhaltliche Fehler sind nur zu beanstanden, wenn sie den Angeklagten benachteiligen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 29. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Anton M ████ aus ████, dort geboren am ██ █████████ 1904, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. A ███████████ als ███████████ ████████,

Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 29. Oktober 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 1 StVO verurteilten Angeklagten dringt nicht durch.

Vergeblich macht die Revision geltend, es sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, dass der im Führerhaus rechts von ihm sitzende Arbeiter ████ während der Fahrt die rechte Wagentür öffnen und sich weit hinauslehnen werde, um nach seinem während des Ladens auf dem Trittbrett abgelegten Tabak zu sehen. Die Strafkammer leitet nämlich keinen Vorwurf daraus her, dass der Angeklagte das Öffnen der Tür nicht vorausgesehen hat; vielmehr beginnt nach ihrer Auffassung das pflichtwidrige Verhalten erst, nachdem der Angeklagte das Öffnen der Wagentür bemerkt und – was das Urteil keinesfalls unberücksichtigt lässt – den Arbeiter zum Schließen der Tür aufgefordert hatte. Denn die Strafkammer legt dem Angeklagten, und zwar mit Recht, zur Last, dass er nunmehr für mehrere Sekunden seine ganze Aufmerksamkeit den Vorgängen an der Tür zuwandte und währenddessen bei einer unverminderten Geschwindigkeit von 30 km/h die Einhaltung der Fahrtrichtung außer Acht ließ, so dass der Wagen in allmählicher und geringfügiger Abweichung von der ursprünglichen Fahrtrichtung nach rechts abkam und gegen einen Straßenbaum fuhr, wobei die Wagentür zugeschlagen und der Arbeiter getötet wurde.

Dass der Angeklagte, auch nachdem er um Schließung der Tür ersucht hatte, mit weiteren Unbesonnenheiten des Arbeiters nicht nur rechnen musste, sondern auch gerechnet hat, ergab sich eben daraus, dass er, obwohl er den Zweck des Türöffnens auf Grund eines aufgefangenen Gesprächs kannte, auch fernerhin seine Aufmerksamkeit ausschließlich der Beobachtung des Arbeiters widmete. Der Tatsache, dass der Angeklagte das leichtfertige Verhalten des Arbeiters mit Recht empörte, trägt die Strafkammer ausdrücklich Rechnung. Für die Berücksichtigung einer Schrecksekunde bot diese Erregung indessen darum keinen Anlass, weil das der Verurteilung zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten erst begann, nachdem er auf das Öffnen der Tür durch die Aufforderung, sie wieder zu schließen, bereits reagiert hatte.

In keinem Rechtsirrtum hat die Strafkammer gesehen, dass der Angeklagte nunmehr, statt den Wagen anzuhalten oder nach links zu steuern, die Fahrtrichtung für mehrere Sekunden außer Acht ließ und hierdurch den – für ihn voraussehbaren Tod des ████ herbeiführte, eine in Tateinheit mit Übertretung des § 1 StVO stehende fahrlässige Tötung erblickt.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 178 StPO zu verwerfen.

KrummeEngelsDr. Augustin
HärchnerHille
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